Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300746/11/WEI/Ps

Linz, 23.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine I. Kammer (Vorsitzender Dr. Grof, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. BergM-Mann) über die Berufung des H J K, geb., S, T, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 9. März 2006, Zl. Pol 96-439-2004, wegen fünf Verwaltungsübertretungen nach dem § 2 Abs 3 lit d) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. Polizeistrafgesetz - Oö. PolStG (LGBl Nr. 94/1985, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 147/2002) zu Recht erkannt:

 

 

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der einzelnen Spruchpunkte samt Strafaussprüchen aufgehoben und an deren Stelle der Spruch nur insoweit bestätigt, dass er nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

H J K hat in T in der Zeit vom 24. Jänner bis 10. August 2004 für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen (Prostitution) Räumlichkeiten in den Objekten S und (Wohnhaus und G) sowie einem Nebengebäude (Sauna) mehreren ausländischen Prostituierten zur Verfügung gestellt, ohne dies der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen.

 

H J K hat dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 iVm Abs 3 lit d) Oö. PolStG begangen und wird deswegen über ihn nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 1.4 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen verhängt.

 

II. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz hat H J K den Betrag von 145 Euro (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 Abs 1 und 2, 65 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben in der Zeit zwischen 24.01.2004 bis zumindest 10.08.2004 nachfolgenden Frauen

1. der ungarischen Staatsangehörigen C R B, geb.

2. der rumänischen Staatsangehörigen G F N, geb.

3. der ungarischen Staatsangehörigen H A, geb.

4. der ungarischen Staatsangehörigen L E, geb.

5. der ungarischen Staatsangehörigen H A, geb.

in  T, in den Objekten S  und  sowie einem Nebengebäude (Sauna) Räumlichkeiten für den Zweck der Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt, ohne dies der Gemeinde anzuzeigen."

 

Durch diesen Tatvorwurf erachtete die belangte Behörde den § 2 Abs 1 und 3 lit d) iVm § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG in fünf Fällen als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser fünf Verwaltungsübertretungen nach dem Strafrahmen des § 10 Abs 1 lit b) Oö. PolStG je eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 Euro (insgesamt 15.000 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 209 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG der Betrag von 1.0 Euro (10% der Geldstrafen) vorgeschrieben.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw mit Unterstützung durch die Polizeiinspektion T am 9. Mai 2006 eigenhändig zugestellt worden ist, richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 14. Mai 2006, die am 16. Mai 2006 bei der belangten Behörde einlangte und die sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens anstrebt.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Gang des Verfahrens und S a c h v e r h a l t :

 

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, dass die im Spruch genannte Tat auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion T (damals noch Gendarmerieposten T) vom 8. Oktober 2005 mittels Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. November 2004 vorgeworfen wurde. In der mündlichen Rechtfertigung (Niederschrift vom 21.12.2004) bestritt der Bw den Tatvorwurf und behauptete, er wäre weder Besitzer noch Pächter der gegenständlichen Objekte. Besitzer wären je zur Hälfte seine Eltern. Er wäre in D wohnhaft und gemeldet und in Österreich nicht aufhältig. Als Beweis legte er Kopien der Ruhendmeldung seines Gastgewerbes in T, S  (Bestätigung der Wirtschaftskammer vom 4.12.2000), und der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung vom 21.12.2004 vor.

 

Die belangte Behörde hat im Ermittlungsverfahren Herrn GrInsp S von der Polizeiinspektion T als Zeugen einvernommen. Dieser verwies auf die Anzeige und die mit Prostituierten aufgenommenen Niederschriften, aus denen eindeutig hervorgehe, dass der Bw die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt und Vereinbarungen mit den Prostituierten getroffen habe. Bei den Erhebungen gegen den Bw habe man auch festgestellt, dass die angegebene Wohnadresse in D C,  P, eine Scheinadresse sei, da die Hauseigentümer den Bw weder gekannt, noch ihm Unterkunft gewährt haben. Anlässlich der niederschriftlichen Befragungen sei der Bw von den Prostituierten eindeutig als Chef bezeichnet worden. Er habe auch die Zahlungsvereinbarungen geregelt. Es sei offensichtlich, dass er im Hintergrund seine Fäden gezogen habe. Der Zeuge gab weiter an, dass der Bw minder bemittelte Personen als Gewerbeinhaber im Objekt S  vorschöbe, um sich selbst der strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen.

 

Die belangte Behörde bezieht sich in ihren Tatsachenfeststellungen auf die für glaubwürdig angesehenen Aussagen der Prostituierten B C R, F N G, A und A H und E L, aus denen eindeutig hervorgehe, dass der Bw in der Zeit zwischen 24. Jänner und 10. August 2004 in T mehreren Frauen Räumlichkeiten in den Objekten S  und  sowie einem Nebengebäude (Sauna) für Zwecke der Prostitution zur Verfügung gestellt habe. Für die Prostituierten wäre der Bw, der auch die Zahlungsvereinbarungen regelte, ohne Zweifel der Chef gewesen. Die Rechtfertigungsangaben des Bw wären reine Schutzbehauptungen, zumal er sich des Öfteren in den Objekten S , 1 und  aufgehalten habe. Die angegebene deutsche Wohnadresse wäre eine Scheinadresse. Auch an den unbedenklichen Angaben des zur Wahrheit verpflichteten GrInsp S könne nicht gezweifelt werden.

 

In rechtlicher Hinsicht erachtete sie eine fünffache Verwaltungsübertretung des § 2 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz als gegeben und verhängte daher fünf Mal Strafen nach der Strafnorm des § 10 Abs 1 lit b) leg.cit.

 

2.2. In der Berufung vom 14. Mai 2006 behauptet der Bw, dass er extra aus dem Ausland angereist wäre, um den RSa-Brief zu übernehmen. Im Sommer befände er sich monatelang im Ausland.

 

In der Sache weist der Bw auf eine in der S im Juni 2004 stattgefundene Drogenrazzia, was noch in der Hauptverhandlung zu klären sein werde. Er sei nicht anwesend gewesen und Drogen habe man keine gefunden. Die Damen wären angeblich freiwillig mit der Polizei gefahren und hätten ausgesagt, dass er Räumlichkeiten zur Anbahnung und Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt hätte. Alle Prostituierten wären inzwischen untergetaucht. Er hätte keine einzige ausfindig machen können. Er wäre sicher der Letzte, der eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Er sei nicht Eigentümer, Betreiber, und auch keine Prostituierte. Verwunderlich sei die aggressive Geldstrafe für eine kleine Übertretung, bei der es sich nur um ein formloses Schreiben an die Gemeinde handelte. Auch der vergangene Zeitraum von zwei Jahren scheine unverhältnismäßig lange.

 

Der Bw bestreitet die Vorwürfe und nennt einen Pächter des Nachtlokals, der angeblich seit 20 Jahren selbständig wäre. Weiters übermittelte er Aktenteile aus anderen Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Objekt S , einen Meldezettel vom 24. August 2005, wonach er nach D (P) verzogen sei, und eine Buchungsmitteilung des Finanzamts Linz vom 10. März 2006, aus der sich ein Schuldenstand des Bw von 1.141753,75 Euro ergibt.

 

Obwohl er mit der Sache angeblich nichts zu tun hat, bringt der Bw weiter vor, dass sämtliche Prostituierte selbständig auf eigene Rechnung gearbeitet und Steuern bezahlt hätten. Jede der Damen hätte ihre eigene Wohnung gemietet und wäre selbst für ihre Rahmenbedingungen verantwortlich. Weitere Strafanträge der Polizei T gegen ihn würden mit Sicherheit folgen. Papier wäre ja geduldig. Was wolle man einem Mittellosen aber schon nehmen, zumal er sich auch immer nur kurze Zeit in Österreich aufhielte. Die gegen ihn geführten Zeuginnen wären nicht einmal zu ihren eigenen Verfahren erschienen. Daraus ginge hervor, dass alle ihre Aussagen Schutzbehauptungen wären. Abschließend beantragt der Bw die Verfahrenseinstellung.

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wurde von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass der Bw im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vor dem Landesgericht Linz zu 34 Hv 18/05h relevante Aussagen auch zum gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemacht hätte. In der Folge hat der unabhängige Verwaltungssenat Einsicht in diesen Strafverfahrensakt des Landesgerichts Linz genommen und Folgendes festgestellt:

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Dezember 2005, Zl. 34 Hv 18/05h-65, wurde H J K, geb. 29.6.1970, Österreicher, verheiratet, beschäftigungslos, wohnhaft in  T, S , zu Spruchabschnitt A) wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2, 1 2. Fall und 15 Abs 1 StGB, zu Spruchabschnitt B) wegen Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 1. Fa und 4. Fall a.F. StGB zu Spruchabschnitt C) wegen Vergehens der Zuhälterei nach § 216 Abs 2 1. und 4. Fall n.F. StGB und zu Spruchabschnitt D) wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 StGB und § 43a Abs 2 StGB nach dem 2. Strafsatz des § 1 StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 2 Euro (insgesamt 720 Euro) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Tagen sowie zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

3.2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Spruchabschnitte B) und C) lauten wie folgt:

 

              "H J K ist schuldig, er hat in T

A)          ...

 

B)          mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausgebeutet und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, nämlich:

              1.)     im Zeitraum 25.1.2004 bis 30.4.2004 die rumänische Staatsangehörige F N G, indem er ihr lediglich die Hälfte des Schandlohns ausbezahlte, wobei G für das Zimmer zusätzliche € 1,-- pro Monat ( € 5,-- täglich) bezahlen musste (Anzeigefaktum 20 in ON 30); Niederschrift F N G III/195-213);

              2.)     im Zeitraum 4.2.2004 bis 26.2.2004 die ungarische Staatsangehörige M K, indem er von ihr im Wege seiner Gattin Z K die Hälfte des Schandlohns kassierte, wobei M K € 200,-- monatlich für das Zimmer bezahlen musste (ON 3; NS M K vom 26.2.2004, I/95-99, und vom 2.3.2004, I/83-93, sowie Beweistagsatzungsprotokoll M K vom 10.3.2004, ON5);

C)          mit dem Vorsatz, sich aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, diese Person ausgebeutet und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt, nämlich:

              1.)     im Zeitraum 1.5.2004 bis 10.8.2004 die rumänische Staatsangehörige F N G, indem er ihr lediglich die Hälfte des Schandlohns ausbezahlte, wobei G für das Zimmer zusätzliche € 1,-- pro Monat ( € 5,-- täglich) bezahlen musste (Anzeigefaktum 20 in ON 30); Niederschrift F N G III/195-213);

              2.)     im Zeitraum 1.8.2004 bis 10.8.2004 die ungarische Staatsangehörige E L, indem er von ihr € 80,-- täglich als Pauschale von ihrem Schandlohn kassierte, wobei sie € 200,-- monatlich für das Zimmer und € 2,-- pro Monat für das Finazamt bezahlen musste (Anzeigefaktum 21 in ON 30; Niederschrift E L, III/237-247).

D)          ... "

 

In der diese Spruchabschnitte tragenden Begründung auf Seiten 17 ff des Strafurteils wird ausgeführt:

 

            "Zu den Anklagepunkten B) und C):

            Bei der Hausdurchsuchung am 10.8.2004 wurden mehrere ausländische Prostituierte angetroffen.

            Die Rumänin F N G erfuhr über ein Inserat in einer rumänischen Tageszeitung und Vermittlung eines unbekannten Rumänen, dass in einer G in T Tänzerinnen gesucht werden. Sie besorgte sich selbst ein Prostituiertenvisum und reiste am 24.1.2004 mit einem Reisebus nach Österreich. Mit dem Zug kam sie von Wien nach Linz und weiter nach T. Dort fragte sie nach dem Weg zur G und kam dort um Mitternacht an, wobei sie H K jun. fragte, ob sie dort arbeiten könne, was dieser bejahte. Sie musste für ein im 1. Stock gelegenes Zimmer € 5,-- pro Nacht bezahlen. H K jun. erklärte ihr alles, was sie für ihre Tätigkeit brauche. Er nannte ihr auch die 'Zimmerpreise', unter anderem für 30 Minuten Geschlechts- und Oralverkehr mit Kondom € 110,--, für 60 Minuten € 160,--, wobei dem Mädchen die Hälfte verblieb. G wurde aber von H K jun. verboten, das Geld vom Kunden selbst zu kassieren. G begann am nächsten Tag zu arbeiten. Sie bekam von H K jun. immer ihr Geld (das heißt, die Hälfte des Betrages, den der Kunde für ein 'Zimmer' zu bezahlen hatte; Anklagepunkte B) 1.) und C) 1.)).

            Die Ungarin E L erhielt von einer Bekannten die Adresse der G in  T, S . Sie reiste am 28.7.2004 per Zug nach Österreich. Von Linz fuhr sie per taxi zur G. Dort angekommen wurde sie vom Ehepaar K empfangen. Z K teilte ihr mit, das sie € 200,-- monatliche Miete für das Zimmer und € 2,-- für das Finanzamt bezahlen müsse. Zuerst war L als Tänzerin und Animierdame beschäftigt. L fragte aber H K jun., ob sie auch ein Inserat schalten und als Prostituierte arbeiten könne. H K jun. gab ihr zwei Zahlungsvarianten zur Auswahl, einerseits € 80,-- täglich, unabhängig von der Zahl der Kunden, zuzüglich der Zimmermiete von € 200,-- und den Finanzamtkosten von € 2,-- monatlich, oder aber Bezahlung der Hälfte des Schandlohns, zuzüglich € 100,-- für das Zimmer und € 125,-- für das Finanzamt. L wählte die erste Variante. Gemeinsam mit H K jun. gab sie Anzeigen im 'Kleinanzeiger' auf. Seither hatte sie bis zu drei Freier pro Tag, aber auch Tage ohne Kunden (Anklagepunkt C) 2.).

            Die Ungarin M K erfuhr in Ungarn, dass man in T in der S  durch die Ausübung von Prostitution viel Geld verdienen könne. Deshalb reiste sie am 4.2.2004 mit dem Bus nach Österreich. Am Objekt S  wurde sie von H K jun. und seiner Gattin erwartet. Ihr wurde erklärt, dass eine halbe Stunde € 80,-- und eine ganze Stunde € 130,-- kostet, wobei sie die Hälfte des Schandlohnes an Z K abzuliefern hatte, die wiederum das Geld an ihren Mann weiterleitete. Zusätzlich musste sie für die Miete des Zimmers monatlich € 200,-- bezahlen. In den folgenden drei Wochen hatte sie ca. 10 Freier, die für ihre Dienste ca. € 1.400,-- bezahlten. Das Geld floss an Z K, die ihr sodann ihren Hälfteanteil auszahlte. Da sich M K während der Arbeitszeit zwei Mal unerlaubt entfernte, wurde als Strafe ihr Hälfteanteil für vier Freier (je zwei Mal für eine halbe Stunde 'Zimmer' und je zwei Mal für eine Stunde 'Zimmer') einbehalten. Am 26.2.2004 erhielten Beamte der 'S' Hinweise, dass in der S  illegal die Prostitution ausgeübt werde. Als die Beamten die Telefonnummer anriefen, hob M M ab und bot Liebesdienste gegen Entgelt an. Als die drei Beamten das Objekt S  aufsuchten, öffnete M M und bot aus eigenem Antrieb an, dass sie noch ein weiteres Mädchen habe, und stellte den Beamten M K vor. Während M sich mit Insp. S in ein Nebenzimmer begab und ihm den Geschlechtsverkehr zum Spezialpreis von € 100,-- pro Stunde anbot, bot M K den Beamten M und W den Geschlechtsverkehr zu dritt um € 260,-- an. Als die Mädchen im Begriffe waren, sich auszuziehen, legitimierten sich die Beamten (I/101-105; Anklagepunkt B) 2.).

            Auch hier handelte H K mit dem Vorsatz mehrere Personen, die Prostituierten, durch die gewerbsmäßige Unzucht gleichzeitig auszunutzen und auszubeuten, was er in Kauf nahm und sich damit abfand."

 

3.3. Mit Schreiben vom 24. April 2007, zugestellt am 2. Mai 2007 durch Hinterlegung beim Postamt T, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw vorgehalten, dass er nach dem durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig gewordenen Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 14. Dezember 2004 wegen Zuhälterei in Bezug auf einen Gesamtzeitraum vom 25. Jänner bis 10. August 2004 und mehrere Prostituierte verurteilt worden ist, weil er jeweils die Hälfte des Schandlohnes und die zusätzlich die Miete für die Zimmer kassierte. Nach der Urteilsbegründung (Seiten 13 ff) hat er seit Jahren den Nachclub G in der S  faktisch betrieben und andere angebliche Betreiber vorgeschoben.

 

Die gerichtlich eröffneten Konten, die Inserateneinschaltungen durch den Bw persönlich, aber auch der Händlervertrag mit der V AG vom 14. Juni 1999 und die Vereinbarung des Bw mit der E GmbH vom 14. September 1999 weisen eindeutig auf den Bw als Betreiber des Lokals hin (vgl auch Urteil, Seite 10). Bei der Hausdurchsuchung am 10. August 2004 wurden mehrere ausländische Prostituierte angetroffen (Urteil, Seiten 17 ff). Die Rumänin F N G, die vom 24. Jänner bis 10. August 2004 in der G arbeitete, gab an, dass Herr K jun. ihr alles erklärt hätte, was sie für ihre Tätigkeit brauchte. Die Ungarin E L traf am 28. Juli 2004 in der G ein und wurde vom Ehepaar K empfangen und eingewiesen. M K arbeitete vom 4. bis 26. Februar als Prostituierte in der G. In dem vorgelegten Akt liegt auch ein Aktenvermerk vom 11. August 2004 über eine Befragung der Ungarin C R B, die angegeben hat, zwei Wochen zuvor ein Zimmer um 200 Euro von H K jun. gemietet zu haben und an diesen weitere 2 Euro für Prosti-Steuer bezahlen zu müssen. Schließlich gab die Ungarin A H niederschriftlich am 10. August 2004 an, seit 1. Juli 2007 in  T, S , wohnhaft zu sein und dort der Prostitution nachzugehen. Auch in der G des H J K arbeite sie als Tänzerin.

 

Dem Bw wurde mitgeteilt, dass schon nach rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichts Linz vom 14. Dezember 2006, an dessen Spruch samt tragender Begründung der Oö. Verwaltungssenat rechtlich gebunden sei, feststehe, dass er als faktischer Betreiber der G in der Zeit vom 24 Jänner 2004 bis zum 10. August 2004 Räumlichkeiten in den Objekten S  und  samt Nebengebäude für Zwecke der Prostitution verschiedenen Prostituierten zur Verfügung gestellt hat. Dies tat er unstrittig ohne dies der Gemeinde vorher anzuzeigen. Eigentlich gehe es daher nur mehr um die Strafhöhe für diese Verwaltungsübertretung. Der Oö. Verwaltungssenat ging von den im Strafurteil festgestellten persönlichen Verhältnissen des Bw aus und nahm an, dass sich seither keine wesentlichen Veränderungen ergaben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat räumte dem Bw Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein und teilte ihm unter den gegebenen Umständen (bindendes rechtskräftiges Strafurteil) mit, dass angenommen wird, dass er auf eine Berufungsverhandlung verzichtet, weil davon keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten wären. Er hatte im gerichtlichen Strafverfahren ein reumütiges Geständnis abgelegt, das mildernd gewertet wurde. Für den Fall, dass der Bw keine Stellungnahme einbringt, wird angenommen, dass keine Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind und dass er auf eine Berufungsverhandlung verzichtet.

 

Bis dato hat der Bw keine Stellungnahme beim unabhängigen Verwaltungssenat eingebracht, weshalb wie oben dargestellt vorgegangen werden kann.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 2 Abs 3 lit d) Oö. Polizeistrafgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die beschriebene Anzeige gemäß § 2 Abs 1 nicht erstattet. Gemäß § 10 Abs 1 llit b) Oö. Polizeistrafgesetz kann bei Übertretungen nach § 2 Abs 3 die Geldstrafe bis zu 14.0 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis sechs Wochen) betragen.

 

Im vorliegenden Fall ist schon nach der Aktenlage anzunehmen, dass der Bw Räumlichkeiten in T, S  bis  für Zwecke der Prostitution im angelasteten genannten Zeitraum zur Verfügung stellte. Wer so etwas beabsichtigt hat dies gemäß § 2 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz der Gemeinde mindestens zwei Monate vor Aufnahme der Prostitution anzuzeigen. Diese kann dann die Verwendung innerhalb dieser Frist untersagen, wenn unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft zu befürchten sind oder das örtliche Gemeinwesen gestört oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hält zwar die Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs 1 und Abs 3 lit d) Oö. Polizeistrafgesetz für gegeben, teilt aber nicht die Ansicht der belangten Behörde, dass diese Übertretung wegen fünf verschiedener Prostituierter auch fünffach vorliegt. Auf die Zahl der Prostituierten kommt es nämlich beim Tatbestand der Anzeigepflicht nach § 2 Abs 1 Oö. Polizeistrafgesetz überhaupt nicht an. Wesentlich ist das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten für Zwecke der Anbahnung oder Ausübung von Beziehungen zur sexuellen Befriedigung anderer Personen (Prostitution), ohne dies mindestens zwei Monate vorher anzuzeigen. Die Übertretung kann dem Bw demnach nur einmal für den Zeitraum vom 24. Jänner bis 10. August 2004 angelastet werden, für welchen trotz Ausübung der Prostitution in den angeführten Objekten durch verschiedene Prostituierte keine Anzeige an die Gemeinde erfolgt ist.

 

Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, weil die strafbare Handlung so lange andauert, als die Prostitution ohne die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige ausgeübt wird.

 

Die fünf Spruchpunkte mit Bezugnahme auf einzelne Prostituierte waren daher aufzuheben und durch einen gesetzeskonformen Schuldspruch zu ersetzen.

 

4.2. Bei der Strafbemessung nahm die belangte Behörde ein monatliches Einkommen von netto 2.000 Euro bei fehlendem Vermögen und fehlenden Sorgepflichten an, weil der Bw dazu keine anderen Angaben gemacht hatte. Davon kann im Berufungsverfahren nicht mehr ausgegangen werden. In der Berufung hat der Bw sinngemäß vorgebracht, vermögenslos und überschuldet zu sein. Sein hoher Schuldenstand beim Finanzamt wurde durch Buchungsmitteilung vom 10. März 2006 (Rückstand von 1.141753,75) bescheinigt. Auch dem Strafurteil vom 14. Dezember 2005 ist zu entnehmen, dass der Bw nur netto 664 Euro monatlich als teilzeitbeschäftigter Kellner verdiene und vermögenslos sei, aber Schulden beim Finanzamt Linz in Höhe von über einer Million Euro habe. Sorgepflicht besteht für seine Gattin Z K, die nach ihren Angaben Schülerin einer Kosmetikausbildung ohne Einkommen sei (Urteil, Seite 7). Von diesen Verhältnissen hat nunmehr auch der Oö. Verwaltungssenat auszugehen.

 

Der von der belangte Behörde ohne konkrete Angaben angenommene Erschwerungsgrund, dass eine weitere Anzeige der Polizeiinspektion T vom 25. Juni 2006 wegen des Verdachts der Übertretung nach § 2 Oö. Polizeistrafgesetz eingebracht worden sei, liegt in Wahrheit schon deshalb nicht vor, weil sich erschwerend nicht schon bloße Anzeigen, sondern erst rechtskräftige Straferkenntnisse betreffend solcher Straftaten auswirken, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die verfahrengegenständliche ((vgl § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG). Insofern fehlt aber jeder Anhaltspunkt im vorgelegten Verwaltungsstrafakt. Aus dem aktenkundigen Verzeichnis der Verwaltungsvorstrafen ergibt sich keine einschlägige Verwaltungsübertretung. Freilich kann dem Bw auch kein Milderungsgrund wegen Unbescholtenheit zugebilligt werden.

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine überlange Verfahrensdauer als besonderer Milderungsgrund zu werten (vgl zB. VfGH-Erk vom 9.06.2006, Zl. B 3585/05). Die Anzeige des Gendarmeriepostens T langte am 11. Oktober 2004 bei der belangten Behörde ein. Das Strafverfahren erster und zweiter Instanz dauert mittlerweile rund 2 Jahre und 9 Monate und damit vor dem Hintergrund des Art 6 EMRK zu lange, weil weder die aktenkundigen Zustellprobleme, noch der von der belangten Behörde betriebene Verfahrensaufwand, noch besondere rechtliche Schwierigkeiten eine solche Dauer erklären können. Deshalb war die überlange Verfahrensdauer mildernd zu berücksichtigen.

 

Bei Abwägung dieser Strafzumessungsfaktoren und vom Strafrahmen bis 14.0 Euro ausgehend erachtet es die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenats mit Rücksicht auf die schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw und seine Sorgepflicht für die Gattin als angemessen und in präventiver Hinsicht ausreichend, eine Geldstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens in Höhe von 1.4 Euro (10 % der Geldstrafe) zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafe, die innerhalb eines Rahmens von sechs Wochen zu bemessen war, konnte demgegenüber höher angesetzt werden, weil es dabei nur auf die Schuld und präventive Aspekte, nicht aber auch auf die schlechte finanzielle Situation des Bw ankam. Insofern wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen für tat- und schuldangemessen angesehen.

 

5. Im Ergebnis war daher aus Anlass der Berufung das angefochtene Straferkenntnis teilweise aufzuheben und der Schuld- und Strafausspruch neu zu formulieren. Gemäß § 65 VStG entfiel damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. G r o f

 

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