Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310300/12/Kü/Se

Linz, 10.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine X. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über die Berufung des Herrn H Wr, vertreten durch RA Dr. C S, K, W, vom 28. April 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2006, Ur96-17-1-2005, wegen einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetztes 2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12. April 2006, UR96-17-1-2005, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.1 Z1 iVm § 15 Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 4 Abs.3 der Abfallbehandlungspflichtenverordnung eine Geldstrafe von 3.630 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 iVm § 9 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher abfallrechtlicher Geschäftsführer der "P E GmbH" im Standort L, W, zu vertreten hat, dass wie anlässlich einer behördlichen Überprüfung am 7. Oktober 2005 auf dem Firmengelände der Firma "P E GmbH" festgestellt wurde, ein Teil der auf dem Betriebsgelände lagernden Kühlschränke nicht entsprechend dem Gesetz zwischengelagert war. Im westlichen Bereich des Betriebsgeländes, auf dem sogenannten Kühlschrankfreilager, waren in 5 bis 6 Etagen Kühlschränke übereinander zwischengelagert. Die Lagerung der Kühlgeräte erfolgte teilweise so, dass eine Beschädigung der Kühlgeräte nicht ausgeschlossen werden kann. Zum Zeitpunkt der Überprüfung konnte weiters festgestellt werden, dass ein Teil der zwischengelagerten Kühlgeräte bereits stark zerbeult war. Kühlgeräte müssen jedoch so gelagert werden, dass sie keinesfalls durch Lagermanipulationen beschädigt werden können. Sie dürfen auch nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend gelagert werden (§ 4 Abs.3 Abfallbehandlungspflichtenverordnung, BGBl. II Nr. 459/2004).

 

Begründend wurde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen und den rechtfertigenden Angaben des Berufungswerbers ausgeführt, dass im Zuge der Überprüfung am 7. Oktober 2005 festgestellt worden sei, dass im westlichen Bereich des Betriebsgeländes auf dem sogenannten Kühlgerätefreilager Kühlschränke in 5-6 Etagen übereinander zwischengelagert gewesen seien. Die Lagerung der Kühlgeräte sei teilweise so erfolgt, dass eine Beschädigung der Kühlgeräte nicht ausgeschlossen werden könne. Diese unsachgemäße Lagerung sei auch auf den Fotos, welche im Zuge der Überprüfung am 7. Oktober 2005 aufgenommen worden seien, gut ersichtlich. Ein Teil der zwischengelagerten Kühlgeräte sei bereits stark zerbeult gewesen. Im Sinne der Abfallbehandlungspflichtenverordnung seien Kühlgeräte jedoch so zu lagern, dass diese keinesfalls durch Lagermanipulationen beschädigt werden können.

 

Aus den obigen Ausführungen sei ersichtlich, dass der Beschuldigte nicht hätte glaubhaft machen können, dass ihn hinsichtlich der Verletzung dieser Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Ein fahrlässiges Verhalten könne daher ohne Zweifel angenommen werden. Rechtswidrigkeit sei aufgrund der Ausführungen im Aktenvermerk vom 7. Oktober 2005 betreffend die Überprüfung der Betriebsanlage der "P E GmbH" als erwiesen anzunehmen.

 

Rechtswidrigkeit sei insofern gegeben, als der vom Beschuldigten verwirklichte, erwiesene Sachverhalt einen rechtswidrigen Tatbestand erfülle. Ein Schuld­ausschließungsgrund oder sonstige Entlastungsgründe hätten nicht gefunden werden können. Erschwerungsgründe hätten keine gefunden werden können. Als mildernd würde bewertet, dass der Beschuldigte keine relevanten Verwaltungsvorstrafen habe und es sich um die erste Übertretung dieser Art handle. Bei einer neuerlichen Überprüfung am 17. Jänner 2006 sei festgestellt worden, dass sich die Betriebsanlage in ordnungsgemäßen und sauberen Zustand befinde und im Sinne der Bewilligungsbescheide geführt und betrieben würde.

 

Die Behörde gehe bei der Strafbemessung schätzungsweise von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro aus. Nach Abwiegung der erschwerenden und mildernden Umstände, sowie Berücksichtung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erscheine der Behörde der festgelegte Strafbetrag, zumal es sich um die Mindeststrafe handle, als angemessen und ausreichend, dem Gesetzesübertreter eine entsprechende Präventionswirkung spürbar zu machen.

 

2.   Dagegen wurde rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers Berufung erhoben und beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Einholung der beantragten Beweise ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der von der Behörde formulierte Tatvorwurf keine Angabe zum Zeitpunkt (Zeitraum) des angeblichen Verstoßes enthalte, was jedoch zur Individualisierung des Vorwurfs unbedingt erforderlich gewesen wäre.

 

Die Manipulation und Lagerung der Kühlgeräte erfolge von Hand und würde peinlichst darauf geachtet, dass Kühlgeräte nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen liegend gelagert würden. Teilweise würden jedoch die Kühlgeräte bereits in einem sehr schlechten Zustand kommen, seien zerbeult oder würde überhaupt bereits das Kühlaggregat fehlen. Die ordnungsgemäße Lagerung könne insbesondere auch von Zeugen bestätigt werden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Schreiben vom 3. Mai 2006 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer, bestehend aus 3 Mitgliedern, berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16. Mai 2007. An dieser mündlichen Verhandlung haben der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teil genommen und wurde der namhaft gemachte Zeuge, Herr T W, Mitarbeiter der "P E GmbH", als Zeuge einvernommen.

 

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

Der Bw ist handelsrechtlicher und abfallrechtlicher Geschäftsführer der "P E GmbH" mit dem Sitz in  L, W.

 

Die Betriebsanlage der "P E GmbH" am Standort L wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. Jänner 2000, Ge21-10-2-1999, gewerbebehördlich und mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 10. August 1999, UR-305222/14-1999, nach dem Oö. Abfallwirtschaftsgesetz genehmigt.

 

Beiden Anlagengenehmigungen ist gemein, dass am Standort eine Zwischenlagerung von nicht gefährlichen bzw. gefährlichen Abfällen samt Nebenanlagen wie Brückenwaage, Betriebstankstelle sowie befestigte Freiflächen und maschinelle Einrichtungen genehmigt wurden. Gemäß der Anlagenbeschreibung der gewerbebehördlichen Genehmigung Punkt 5.1.1. ist vorgesehen, dass manche Abfälle einer Behandlung in Form von Verpressen, Zerkleinern und Sieben unterzogen werden. An Maschinen sollen dafür eine Kanalballenpresse, ein Doppelwellenschneider und eine Siebmaschine, welche in der Genehmigung näher bezeichnet wurden, eingesetzt werden.

 

Entsprechend der Betriebsbeschreibung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung erfolgt die Lagerung von Kühl- und Klimageräten mit FCKW-, FKW- und KW-haltigen Kältemitteln (zB Propan, Butan) der Schlüsselnummer 35205 in loser Lagerung im Freien auf den befestigten Flächen und erfolgen mit diesen Geräten keine Manipulationen.

 

Von der "P E GmbH" wurden im Jahr 2005 bei ca. 800 Elektrikern bzw. Elektrounternehmen Elektroaltgeräte, darunter auch Kühlgeräte, entsorgt. Diese Kühlgeräte wurden von firmeneigenen Lkws bei den Elektrounternehmen abgeholt. Zum Teil wurden von den Elektrounternehmen bereits zerbeulte Kühlgeräte und auch Kühlgeräte ohne Kühlaggregat übernommen. Derartige Geräte wurden in diesem Zustand zur Betriebsanlage L transportiert und dort am Freilager gelagert.

 

Die mit Lkw angelieferten Kühlgeräte werden mittels Stapler oder händisch abgeladen. Danach werden die Geräte im befestigten Freilagerbereich übereinander in mehreren Schichten übereinander gelagert. Die Lagerung erfolgt in der Weise, dass Geräte, bei denen Kompressor und somit Kühlkreislauf noch vorhanden ist, stehend oder seitlich liegend gelagert werden.

 

Am 7. Oktober 2005 wurde die Betriebsanlage der "P E GmbH" von der Behörde im Beisein eines Sachverständigen überprüft. Zum Kühlschrankfreilager wurde vom Sachverständigen festgestellt, dass auf dieser Fläche in 5 bis 6 Etagen Kühlschränke übereinander zwischengelagert werden. In fachlicher Sicht bemerkte der Sachverständige, dass die Lagerung der Kühlgeräte teilweise so erfolgt, dass eine Beschädigung der Kühlaggregate (Kühlleitungen, die vom Aggregat weg führen, etc.) nicht ausgeschlossen werden kann. Es wurde von ihm festgestellt, dass die Kühlgeräte grundsätzlich im freien ohne Schutz vor Niederschlägen gelagert werden können. Er führte an, dass diese Geräte so gelagert werden sollten, dass diese keinesfalls durch Lagermanipulationen beschädigt werden können. Ein Teil der zwischengelagerten Kühlgeräte war bereits stark zerbeult. Aufgrund der Vielfalt der Übereinanderlagerung der Geräte war nicht eindeutig erkennbar, inwieweit diese bereits Beschädigungen aufweisen. Ein Teil der Kühlgeräte war jedenfalls am Gehäuse stark zerbeult.

 

Die im Zuge des Lokalaugenscheins aufgenommenen Fotos zeigen die vom Sachverständigen angeführte Stapelung der Kühlgeräte. Auf diesen Fotos ist nicht erkennbar, dass Kühlgeräte am Kopf stehend oder auf den Kühlkreislauf liegend zwischengelagert wurden.

 

4.2. Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers bzw. des einvernommenen Zeugen im Zuge der mündlichen Verhandlung. Aus den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen ergibt sich, dass Kühlgeräte teilweise in desolatem Zustand von der Anfallsstelle übernommen werden und starke Zerbeulungen, die vom Sachverständigen im Zuge der Überprüfung festgestellt wurden, nicht direkt auf die Art und Weise der Lagerung bzw. der Manipulation mit den Kühlgeräten zurückgeführt werden können. Weiters ist zu erwähnen, dass vom Sachverständigen konkret nicht festgestellt wurde, dass Kühlgeräte am Kopf stehend oder auf den Kühlrippen liegend zwischengelagert wurden, sondern von diesem nur auf möglicherweise auftretende Beschädigungen hingewiesen wurde. Die im Zuge der Überprüfung aufgenommenen Lichtbilder verdeutlichen allerdings für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass Geräte in der Weise zwischengelagert wurden, dass sie nicht absturzgefährdet sind. Darüber hinaus dokumentieren die Fotos, dass größere Kühlgeräte seitlich liegend gelagert wurden und der Kühlkreislauf samt Kompressor sichtbar und nicht beschädigt gewesen ist. Konkrete Erhebungen vom Sachverständigen zu aufgetretenen Beschädigungen durch Lagermanipulationen wurden nicht durchgeführt, sondern wurde diese mangelnde Feststellung vom Sachverständigen damit begründet, dass aufgrund der Vielfalt der Übereinanderlagerungen entsprechende Erhebungen zum Beschädigungszustand nicht durchgeführt werden können. Daraus kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass durch die Art und Weise der Lagerung es zu Beschädigungen am Kühlreislauf und von einzelnen Geräten gekommen ist oder kommen kann. An dieser Stelle sei auch bemerkt, dass die von der "P E GmbH" praktizierte Zwischenlagerung von Kühlgeräten auch von anderen Entsorgern in dieser Weise bewerkstelligt wird.

Insgesamt konnte aufgrund der aufgenommenen Beweise nicht die Feststellung getroffen werden, dass es durch die von der "P Er GmbH" durchgeführten Lagermanipulationen zu Beschädigungen von Kühlgeräten gekommen ist bzw. kommen kann. Vielmehr werden die Geräte entsprechend dem bestehenden Konsens auf der befestigten Freilagerfläche vor der eigentlichen Entsorgung zwischengestapelt.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 15 Abs.1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF BGBl I Nr. 181/2004, sind bei der Sammlung, Beförderung, Lagerung und Behandlung von Abfällen

1. die Ziele und Grundsätze gemäß § 1 Abs. 1 und 2 zu beachten und

2. Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) zu vermeiden.

 

Gemäß § 4 Abs.3 Abfallbehandlungspflichtenverordnung sind Kühlgeräte so zu transportieren und zu lagern, dass Beschädigungen, die ein Entweichen von Fluor-Kohlen-Wasserstoff (FCKW), teilhalogenierten Fluor-Chlor-Kohlen-Wasserstoffen (H-FCKW), teilhalogenierten Fluor-Kohlen-Wasserstoffen (H-FKW), Kohlenwasser­stoffen (KW) oder von anderen Kältemitteln nach sich ziehen können, verhindert werden. Kühlgeräte sind gegen verrutschen zu fixieren und dürfen nicht auf dem Kopf stehend oder auf den Kühlkreislaufteilen vorliegend transportiert oder gelagert werden.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von amtswegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit im § 39 Abs.2 AVG; siehe hierzu auch Ausführungen in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f).

 

Vom Zeugen wird im Zuge der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargestellt, dass es bei der Entladung der Lkws mittels Stapler zu Verbeulungen der Außenbleche der Kühlgeräte kommen kann, da die Kühlgeräte mit der Zange des Gabelstaplers zusammengedrückt werden und so transportiert werden. Jedenfalls werden an den Seiten des Kühlkreislaufes diese Zangen nicht am Gerät angesetzt. Mittels des Staplers kann auch ein ordnungsgemäßes Lager im Freien errichtet werden. Nachvollziehbar ist auch, dass die Kühlgeräte teilweise von Hand gestapelt werden, da sie vom Gewicht her auch händische Manipulationen zulassen. Durch die von der Behörde bei der Überprüfung aufgenommenen Fotos erscheinen die vom Zeugen gemachten Ausführungen zur Lagerhaltung der Kühlgeräte als plausibel und dokumentieren nicht den vom Sachverständigen geäußerten Verdacht, dass es bei dem Lager zu Beschädigungen der Kühlkreisläufe kommen kann. Da über die Erhebungen vom 7. Oktober 2005 hinaus keine weiteren Ermittlungen durchgeführt wurden, welche den vom Sachverständigen geäußerten Verdacht, hinsichtlich Beschädigung belegen würden, geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass die unsachgemäße Lagerhaltung der Altkühlgeräte jedenfalls nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit erwiesen werden kann. Vielmehr dokumentieren die zwei aufgenommenen Lichtbilder, dass die Ausführungen des Berufungswerbers, sowie die diesbezüglichen Bestätigungen des Zeugen den Tatsachen entsprechen und die Kühlgerätelagerung entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt wurden. Aufgrund der gegebenen Faktenlage war daher gemäß Art. 6 Abs.2 MRK davon auszugehen, dass die dem Berufungswerber angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb der Berufung statt zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

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