Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310312/11/Kü/Hu

Linz, 27.07.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn J S, W, S, vom 2. Dezember 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2006, Zl. Wi96-2-2006, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007 zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von einer Bestrafung abgesehen wird und dem Berufungswerber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

Hinsichtlich der Schuld wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Satz des Spruches wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 iVm § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher abfallrechtlicher Geschäfts­führer der J S GmbH, mit Sitz in A, Geschäftsanschrift A, B, folgende Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 zu vertreten."

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 21 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15. November 2006, Zl. Wi96-2-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.3 Z1 iVm §§ 19 und 23 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 iVm §§ 5 und 6 Abs.1 Z1, 2 und 5 der Abfallnachweisverordnung eine Geldstrafe von 100 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.

 

Der Verwaltungsübertretung lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Als zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der J S GmbH mit Sitz in A, Geschäftsanschrift A, B, sowie als bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft haben Sie folgende Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes zu vertreten:

Am 13.6.2005 wurde von der J S GmbH in A, B, durch den Angestellten C S gefährlicher Abfall in Form von 30 Stück Eisenbahnschwellen (Schlüssel-Nummer 17207 ÖNORM S 2100) an C P übergeben, wobei anlässlich der Übergabe lediglich ein formloser Vermerk auf einem Kassa-Eingangs-Beleg erfolgte, ohne dass Abfallart, Masse des Abfalls und Begleitscheinnummer angeführt wurden. Dadurch wurde von der genannten Gesellschaft gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß § 5 der Abfallnachweis­verordnung verstoßen, wonach ein Übergeber von gefährlichem Abfall an eine andere Rechtsperson, Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein nach einem Vordruck zu deklarieren hat, gemäß § 6 Abs.1 der Abfallnachweisverordnung hat der Übergeber im Begleitschein folgende Angaben zu machen:

1.      Abfallart

2.      Masse des gefährlichen Abfalls in Kilogramm

3.      vorgesehenes Behandlungsverfahren

4.      Name, Anschrift und ID-Nummer des Übergebers und Postleitzahl des Absendeortes

5.      Begleitscheinnummer

6.      Datum des Transportbeginns

7.      Name und Anschrift des Übernehmers."

 

Begründend wurde von der Erstbehörde nach Darstellung der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion St. Florian vom 23.12.2006 feststehe, dass der Beschuldigte durch den im Spruch angeführten Sachverhalt den Tatbestand der angeführten Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes verwirklicht habe, da bei der gegenständlichen Übergabe des gefährlichen Abfalls lediglich ein formloser Vermerk auf einem Kassa-Eingangs-Beleg erfolgt sei, ohne dass Abfallart, Masse des Abfalls und Begleitscheinnummer angeführt worden seien. Dadurch sei gegen die Aufzeichnungspflicht gemäß § 5 der Abfallnachweisverordnung verstoßen worden. Dieser Sachverhalt sei vom Beschuldigten in der Einvernahme bei der Behörde am 22.5.2006 auch nicht in Abrede gestellt worden und sei somit die objektive Tatseite als erwiesen anzusehen.

 

Die Rechtfertigungsangaben, Herr C S hätte in Eigenregie Eisenbahnschwellen einem Dritten geschenkt, diese Schenkungen würden nicht zum Betriebszweck gehören und wären daher betriebsfremd, könnten den Beschuldigten nicht entlasten, zumal ein Kassabeleg mit dem Firmenstempel der J S GmbH ausgestellt worden sei und Herr C S in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung angeführt habe, dass diese Eisenbahnschwellen, welche auch am Betriebsgelände der Firma S gelagert worden seien, von der Firma S weiterverschenkt worden seien. Die Aussage des Herrn C S würde weiters dadurch bestätigt, weil die am Betriebsgelände der Firma J S GmbH gelagerten Eisenbahnschwellen auch im Namen der J S GmbH bei der ASA Asten entsorgt worden seien.

 

In Anbetracht der Rechtfertigungsangaben sei vom Vorliegen eines Verschuldens sowie von Schutzbehauptungen auszugehen gewesen. Der Beschuldigte hätte sich als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der J S GmbH sowie als bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft über die Gesetzeslage informieren müssen und hätte ihm bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt bewusst werden müssen, dass er durch sein Verhalten den Tatbestand einer Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Abfallnachweisverordnung verwirkliche. Bezüglich des Grades des Verschuldens müsse die Behörde zumindest Fahrlässigkeit annehmen.

 

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden hätten werden können. Die Verhängung der im Spruch angeführten Geldstrafe sei aus spezial- und generalpräventiven Gründen notwendig und erscheine die verhängte Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis in seinem vollen Umfang angefochten wird.

 

In seiner Stellungnahme vom 21.6.2006 habe er ausdrücklich beantragt zu klären, wo und seit wann die gegenständlichen Eisenbahnschwellen gelagert würden. Nach dem damaligen Verfahrensstand habe nämlich C S ein vollkommen betriebsfremdes Verhalten gesetzt, welches ihm nicht angelastet werden könne, weil er Gegenstände an einen Dritten verschenkt habe. Nun habe das Beweisverfahren auch ergeben, dass es sich beim Zeugen C S um eine Person handle, bei der nach allgemeiner Verkehrsauffassung davon auszugehen sei, dass es sich um eine verlässliche Person handle, mit anderen Worten, dass er sich als verantwortlicher Geschäftsführer grundsätzlich auf ihn habe verlassen können und auch verlassen durfte. In seiner Stellungnahme habe er auch angeführt, dass C S seit 1.10.1990 im Bereich Schrottplatz der verantwortliche Beauftragte sei. Mittlerweile habe C S die entsprechenden Prüfungen abgeschlossen und sei abfallrechtlicher Verantwortlicher, was auch der zuständigen Behörde gemeldet worden sei.

 

Wiederholt würde, dass das Verschenken von Eisenbahnschwellen nicht zum Betriebszweck seiner Firma gehöre und er dieses auch nie C S erlaubt habe und auch nie nachträglich gebilligt habe. Mittlerweile wisse er, dass es sich beim Übernehmer C P um seinen langjährigen Freund handle. Das Beweisverfahren habe auch ergeben, dass die Eisenbahnschwellen ordnungsgemäß entsorgt wurden. Er verfüge über eine Erlaubnis gemäß § 25 Abs.1 AWG und habe in dieser Hinsicht noch nie behördliche Schwierigkeiten gehabt. Er sei ja immer interessiert, dass es diesbezüglich nie zu Schwierigkeiten komme, da er auch von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen würde.

 

Die belangte Behörde sei auf seine Anträge nicht eingegangen. Es stehe nicht einmal fest, ob es sich tatsächlich um Eisenbahnschwellen handle, und ob diese Gegenstände überhaupt unter die im Straferkenntnis angeführte Schlüsselnummer fallen würden. In diesem Fall würden dann die gesetzlich vorgesehenen Verhaltensweisen im Sinne der Abfallnachweisverordnung entfallen. Eine Verantwortlichkeit seiner Person im Sinne des § 9 VStG liege nicht vor, weil es sich bei der gegenständlichen Übergabe (Schenkung an eine betriebsfremde Privatperson) um eine vollkommen betriebsfremde Tätigkeit des verantwortlichen Schrottplatzleiters C S gehandelt habe und er mit einem derartigen Verhalten nicht rechnen hätte müssen, weil C S nicht befugt gewesen sei, Eisenbahnschwellen im Sinne der angeführten Schlüsselnummer gesetzesgemäß zu entsorgen und es mit ihm seit 1990 keine behördlichen Anstände gegeben habe. Zudem liege keine wissentliche Duldung im Sinne des § 80 Abs.2 AWG vor.

Sollte wider den gesetzlichen Vorschriften die Berufungsbehörde dennoch eine Fahrlässigkeit annehmen, so liege dann auf jeden Fall die gesetzliche Verpflichtung zur Anwendung der Bestimmungen des § 21 VStG vor. Er habe keine einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vorstrafen. Der Grad der Fahrlässigkeit sei kaum noch objektivierbar bzw. begründbar, ein Schaden sei nicht entstanden und könne auch nicht mehr entstehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Schreiben vom 13.12.2006, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 28.12.2006, die Berufung samt  bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2007, an welcher der Bw teilgenommen hat und Herr C S als Zeuge einvernommen wurde.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist sowohl handelsrechtlicher als auch abfallrechtlicher Geschäftsführer der J S GmbH mit Sitz in B, A. Von der J S GmbH wird am Standort A einerseits ein Schrottlagerplatz und in ca. 300 bis 400 m Entfernung von diesem eine Betriebsanlage, an der Sandstrahlungen vorgenommen werden, betrieben.

 

Geschäftszweck der J S GmbH ist ua die Entsorgung von nicht mehr gebrauchsfähigen Baumaschinen, Baggern bzw. Autos von anderen Firmengeländen. Auf diesen Firmengeländen werden ua auch Bahnschwellen als Stützen für die Abstellung der Baumaschinen oder Bagger verwendet. Sobald von der J S GmbH Entsorgungen an diesen Betriebsstandorten durchgeführt werden, werden neben den Arbeitsmaschinen auch die Bahnschwellen mitgenommen. Diese Bahnschwellen werden sodann am Schrottplatz der J S GmbH in A gelagert.

 

Verantwortlich für den Schrottplatz der J S GmbH ist Herr C S, der Bruder des Bw. Herr C S ist aber nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG.

 

Am 13.6.2005 wurden von Herrn C S die Bahnschwellen, die am Schrottplatz der J S GmbH gelagert waren, an Herrn C P übergeben. Herr C P ist auf Herrn C S zugekommen und hat gefragt, ob er die Bahnschwellen haben kann. Herr C S hat Herrn P daraufhin die Bahnschwellen kostenlos übergeben und als Beleg einen Kassa-Eingangs-Beleg der J S GmbH ausgestellt. Darin ist vermerkt, dass 30 Stück Bahnschwellen übergeben wurden. Als Hinweis wurde noch ausgefüllt, dass diese nicht verbrannt werden dürfen. Ein Begleitschein über die Übergabe der Eisenbahnschwellen wurde nicht ausgefüllt.

 

Nachdem der Bw davon Kenntnis erlangte, dass es sich bei Eisenbahnschwellen um gefährliche Abfälle handelt, wurden diese wiederum zurückgenommen und ordnungsgemäß entsorgt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Bw, andererseits aus den glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben des einvernommenen Zeugen. Der Zeuge gibt an, dass er zum Übergabezeitpunkt nicht davon in Kenntnis war, dass es sich bei den Eisenbahnschwellen um gefährliche Abfälle handelt und deshalb auch kein Begleitschein über die Übergabe der Abfälle ausgefüllt wurde. Die Tatsache, dass kein Begleitschein ausgefüllt wurde, wird auch vom Bw selbst nicht bestritten.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 18 Abs.1 AWG 2002 hat wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren. Besondere Gefahren, die mit der Behandlung verbunden sein können, sind bekannt zu geben. Mit der Bestätigung der Übernahme der gefährlichen Abfälle durch den Übernehmer gehen die Behandlungspflichten auf den Übernehmer über. Dessen Ersatzansprüche an den Übergeber bleiben unberührt.

 

§ 5 Abs.1 Abfallnachweisverordnung 2003 lautet:

Wer gefährliche Abfälle, ausgenommen Problemstoffe, einer anderen Rechtsperson (Übernehmer) übergibt oder sie in der Absicht, sie einer anderen Rechtsperson zu übergeben, zu diesem befördert oder befördern lässt, hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und seine Identifikationsnummer in einem Begleitschein zu deklarieren.

 

Nach § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 begeht, wer entgegen § 5 Abs. 4 oder 5, § 7 Abs. 1 oder 7, § 13, § 13a Abs. 3 oder 4a, § 15 Abs. 6, § 16 Abs. 2 Z 5, § 17 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 3, 4 oder 5, § 20, § 21, § 25 Abs. 2 Z 2, § 29 Abs. 8, § 31 Abs. 2 Z 2, § 32 Abs. 4, § 35 Abs. 3, § 48 Abs. 2a, § 60 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 61 Abs. 2 oder 3, § 64 oder § 77 Abs. 5 oder 6, § 78 Abs. 7 oder entgegen einer Verordnung nach § 4, § 5, § 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 9, § 14 Abs. 2b, § 23 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 oder 3, § 36 Z 4 oder § 65 Abs. 1 Z 4 den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Vorlage- oder Melde-, Auskunfts- oder Einsichtspflichten oder Registrierungspflichten nicht nachkommt, – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.910 Euro zu bestrafen ist.

 

5.2. Seit der Änderung der Abfallnachweisverordnung 2003 durch BGBl.II/Nr. 89/2005 gelten gemäß Anlage 5 dieser Verordnung Eisenbahnschwellen, die der Abfallschlüsselnummer 17207 zuzuordnen sind, als gefährliche Abfälle.

 

Die Eisenbahnschwellen wurden den Angaben des Bw zu Folge von der J S GmbH im Rahmen von Entsorgungstätigkeiten von anderen Firmen übernommen. Es ist daher unbestritten anzunehmen, dass bei diesen Firmen Entledigungsabsicht bestanden hat, weshalb die nicht mehr in Verwendung stehenden Bahnschwellen entgegen den Ausführungen des Bw den subjektiven Abfallbegriff erfüllen.

 

Am 13.6.2005 wurden von einem Mitarbeiter der J S GmbH 30 Stück Eisenbahnschwellen an C P übergeben, wobei anlässlich der Übergabe ausschließlich ein Kassa-Eingangs-Beleg mit dem Hinweis, dass eine Verbrennung der Eisenbahnschwellen nicht erfolgen darf, ausgestellt wurde. Richtigerweise wäre diese Übergabe von gefährlichen Abfällen bereits mittels Begleitschein zu dokumentieren gewesen. Es steht daher unbestrittenermaßen fest, dass der Bw den Aufzeichnungspflichten gemäß § 18 Abs.1 AWG 2002 bzw. § 5 Abs.1 Abfallnachweisverordnung 2003 nicht nachgekommen ist.

 

Die Abfallnachweisverordnung basiert auf § 23 Abs.3 AWG 2002, weshalb die Nichterfüllung der Aufzeichnungspflicht der Strafbestimmung des § 79 Abs.3 Z1 AWG 2002 zu unterstellen ist.

 

§ 79 Abs.3 Z7 AWG 2002 nimmt zwar Bezug auf § 18 Abs.1 AWG 2002, doch richtet sich diese Strafnorm ausschließlich gegen eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Deklaration der gefährlichen Abfälle auf dem Begleitschein. Für den Fall, dass anlässlich der Übergabe von gefährlichen Abfällen kein Begleitschein ausgestellt wird, ist dies als Verletzung gegen die Aufzeichnungspflichten zu werten und deshalb dem § 79 Abs.3 Z1 AWG zu unterstellen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AWG 2002 ist der abfallrechtliche Geschäftsführer verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG und für die fachlich einwandfreie Ausübung der Tätigkeit gemäß Abs.1 und die Einhaltung der diesbezüglichen abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich.

 

Aufgrund dieser Festlegung trifft daher den Bw, der zum fraglichen Zeitpunkt abfallrechtlicher Geschäftsführer der J S GmbH war, die Verantwortung für die Handhabung des Begleitscheinsystems. Aus diesem Grunde war daher im Spruch auch eine entsprechende Korrektur vorzunehmen und die Verantwortung des Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu streichen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass der objektive Tatbestand erfüllt ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde grundsätzlich die Übertretung damit gerechtfertigt, dass von ihm schlechthin übersehen wurde, dass Eisenbahnschwellen ab 1.5.2005 als gefährliche Abfälle gelten. Ansonsten werden in seinem Betrieb regelmäßig Schulungen der Mitarbeiter bezüglich neuer gesetzlicher Grundlagen vorgenommen, um den Anforderungen des Abfallwirtschaftsgesetzes zu entsprechen. Mit einem Hinweis auf § 78 Abs.9 AWG 2002, wonach Bauten, Einbauten, Begrenzungen oder Ähnliches aus kreosothaltigen Abfällen, die vor dem Inkrafttreten der AWG-Novelle 2005 errichtet oder vorgenommen würden, dann belassen werden können, wenn keine mehr als geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer, keine Gesundheitsgefährdung durch häufigen Hautkontakt und keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen verbunden sind, kann der Bw allerdings nicht belegen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Grundsätzlich hat der abfallrechtliche Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen, dass die abfallrechtlichen Vorschriften im Betrieb eingehalten werden und hat somit auch rechtzeitig Vorsorge für den Fall von Gesetzesänderungen und deren Umsetzung im Betrieb zu treffen. Insgesamt ist daher dem Bw mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Im Zuge der Strafbemessung ist den Ausführungen des Bw, wonach es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Versehen gehandelt hat und mit der Verwaltungsübertretung jedenfalls unbedeutende Folgen verbunden sind, zumal die Eisenbahnschwellen wieder zurückgenommen wurden und ordnungsgemäß entsorgt wurden, besonders Gewicht beizumessen. Der Bw hat im Zuge der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er in seinem Betrieb grundsätzlich Vorsorge für die Einhaltung sämtlicher abfallrechtlicher Vorschriften getroffen hat und seine Mitarbeiter regelmäßig über die gesetzlichen Grundlagen schult. Er gesteht ein, dass die Weitergabe der Eisenbahnschwellen ohne entsprechende Aufzeichnung auf einem Begleitschein ein einmaliges Versehen gewesen ist. Weiters ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Eisenbahnschwellen mit Änderung der Abfallverzeichnisverordnung am 1.5.2005 zu gefährlichen Abfällen wurden, die gegenständliche Übergabe ca. eineinhalb Monate später am 13.6.2005 stattgefunden hat. Diese kurze Zeitspanne unterstützt das Vorbringen des Bw, wonach es sich um ein Versehen gehandelt hat.

 

Insgesamt geht daher der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass dem Bw ein minderer Grad des Versehens und somit ein geringfügiges Verschulden anzulasten ist und darüber hinaus die Tat nachweislich unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Weiters hat der Bw aus dieser Übertretung bereits die Konsequenzen gezogen und die Schulungen verstärkt sowie dem Mitarbeiter, der die Eisenbahnschwellen ohne Begleitschein übergeben hat, eine entsprechende Ausbildung zukommen lassen. Aus diesen Gründen erscheint es daher nicht erforderlich, über den Bw eine Geldstrafe zu verhängen, sondern kann bezogen auf spezial- wie auch generalpräventive Überlegungen mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden. Diese Ermahnung soll dem Bw die Rechtswidrigkeit seiner Handlung sehr wohl vor Augen führen und ihm nachhaltig zur Einhaltung der Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes bzw. der Abfallnachweisverordnung 2003 anhalten.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass keine Geldstrafe ausgesprochen wurde, entfallen auch die Verfahrenskosten erster Instanz. Da die Berufung Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

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