Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330014/9/Lg/Hu

Linz, 26.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Juni 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der E L, U, 48 U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. September 2006, Zl. Wi96-7-2006, wegen einer Übertretung des Maß- und Eichgesetzes 1950 (MEG) zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Geldstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird.

II.                   Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.:  §§ 64ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil sie als Inhaber einer Gewerbeberechtigung für „Handelsgewerbe, beschränkt auf den Einzelhandel (§ 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973)“ im Standort 48 T, B, A, mit der weiteren Betriebsstätte in 48 A, H, nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes eingehalten worden seien, da anlässlich einer am 12.6.2006 gegen 10.30 Uhr im Verkaufsgeschäft A durchgeführten Revision im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes festgestellt worden sei, dass die Waage Bizerba elektronic CD 8000 nicht der vorgeschriebenen Nacheichung  zugeführt worden sei. Die Waage hätte spätestens 2002 nachgeeicht werden sollen. Laut vorgelegtem Prüfdatenblatt vom 22.7.2005 der Waagen H, R, sei eine Eichung dieser Waage nicht möglich, da keine Zulassung für „A“ vorhanden sei und der Drucker keine Euro-Zeichen ermögliche. Trotzdem sei diese Waage im Geschäft verwendet worden (Verkauf von warmem Leberkäse, Meterbrot usw.). Die Berufungswerberin habe dadurch §§ 7 Abs.1, 7 Abs.2, 8 Abs.1 Z2, 14, 15 Z2, 48 Abs.1 lit.a und 48 Abs.2 und § 63 Abs.1 MEG verletzt und sei gemäß § 63 Abs.1 MEG in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

 

In der Begründung wird auf die Anzeige sowie auf die Aufforderung zur Rechtfertigung Bezug genommen. Trotz Fristverlängerung sei seitens der Berufungswerberin keine Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt.

 

Ausgegangen wird von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von ca. 1.500 Euro und keinen Sorgepflichten. Strafmildernd sei die Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Umstände lägen nicht vor. Es könne daher mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden werden, deren Höhe im untersten Bereich des gesetzlich vorgeschriebenen Strafrahmens von bis zu 10.900 Euro liege.

 

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, es sei von der Firma Waagen Höller, R, eine Eichung vorgenommen worden. Eine entsprechende Bestätigung der Firma H liege vor. Es werde daher ersucht, von einer Geldstrafe abzusehen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Laut Anzeige der Abteilung Sanitätsdienst – Lebensmittelaufsicht für den Bezirk Vöcklabruck vom 22.6.2006 sei anlässlich einer Revision im Sinne des LMSVG 2006 am 12.6.2006 gegen 10.30 Uhr im Betrieb der Firma E L, Bäckerei-Verkaufsgeschäft in 48 A, H, die Waage Bizerba elektronic CD 8000 in Verwendung vorgefunden worden, welche den Bestimmungen des MEG nicht entsprochen habe. Die zu beanstandende Waage unterliege der Nacheichpflicht gemäß § 15 Z2 MEG. Die Waage hätte spätestens 2002 nachgeeicht werden sollen. Nachdem die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen sei, habe die Waage die Eichung verloren. Derartige Waagen würden als ungeeicht gelten und dürften im eichamtlichen Verkehr nicht verwendet oder bereitgehalten werden. Laut vorgelegtem Prüfdatenblatt vom 22.7.2005 der Firma Waagen H, R, sei eine Eichung dieser Waage nicht möglich, da keine Zulassung für „A“ vorhanden sei und der Drucker keine Euro-Zeichen ermögliche. Trotzdem werde diese Waage im Geschäft verwendet (Verkauf von warmem Leberkäse, Meterbrot usw.). Bei vorangegangenen Revisionen – 7.3.2005 und 6.7.2004 – sei vom unterfertigten LP–Aufsichtsorgan eine sofortige Nacheichung dieser Waage gefordert worden. Der Tatbestand sei aufgrund einer dienstlichen Wahrnehmung festgestellt worden, bei der die Verkäuferin E R anwesend gewesen sei.

 

Dem Akt liegt ferner die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.7.2006 bei sowie ein handschriftlicher Aktenvermerk über eine Fristerstreckung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte das zeugenschaftlich einvernommene Aufsichtsorgan G H aus, er habe die Anzeige gemacht und auch die entsprechenden persönlichen Wahrnehmungen. Er habe die gegenständliche Waage persönlich gesehen. Bei dieser Waage bestehe eine Nacheichpflicht alle zwei Jahre. Er habe am 12.6.2006 die gegenständliche Kontrolle durchgeführt. Die erwähnte zweijährige Nacheichpflicht sei schon 2002 abgelaufen. Er habe am 6.7.2004 eine Revision gemacht und bereits damals, wie mit vorgelegtem Computerauszug belegt werde, die gegenständliche Waage beanstandet. Dies in dem Sinne, dass die Nacheichung schon im Jahr 2002 durchzuführen gewesen wäre. Der Befragte habe die Mitarbeiterin aufgeklärt und ihr gesagt, dass sie das der Chefin weitersagen solle. Am 7.3.2005 habe er die gleiche Waage wiederum nicht nachgeeicht angetroffen. Er habe wiederum einer Bediensteten erklärt, dass die Waage nacheichpflichtig sei.

 

Am 12.6.2006 sei die dritte Kontrolle gewesen. Es sei dem Befragten von einer Mitarbeiterin ein sogenanntes Prüfdatenblatt für die gegenständliche Waage vorgelegt worden. Der Befragte habe die wesentlichen Daten des Prüfdatenblattes notiert. Der Inhalt dieser Notizen sei in der gegenständlichen Anzeige vom 22.6.2006 wiedergegeben. Aus dem Prüfdatenblatt gehe hervor, dass die gegenständliche Waage gar nicht nacheichbar ist. Dies aus technischen Gründen. Schon aus diesem Blickwinkel hätte die Waage nicht verwendet werden dürfen.

 

Dass die Waage am Kontrolltag verwendet wurde, könne der Befragte bezeugen. Mit dieser Waage seien, wie in der Anzeige festgehalten, Leberkäse und Meterbrot gewogen worden. Dies wisse der Befragte aus eigenem Augenschein.

 

Weiters sei bei einer weiteren Kontrolle am 3.5.2007 die selbe Waage wieder ungeeicht vorgefunden und wieder verwendet worden.

 

Nochmals zum Berufungsargument, dass die gegenständliche Waage geeicht worden sein soll: Es handle sich um die Firma Waagen H, R, die ja auch das entsprechende Prüfdatenblatt, auf das sich der Befragte in der Anzeige bezogen habe, verfasst habe. Eben aus diesem Prüfdatenblatt gehe ja hervor, dass diese Waage gar nicht nacheichbar ist. Es sei daher unvorstellbar, dass zwischenzeitlich dennoch eine Nacheichung der gegenständlichen Waage erfolgt sein kann. Zusätzlich ergebe sich ja aus der weiteren Anzeige des Befragten betreffend die Kontrolle vom 3.5.2007, dass die Waage nicht nachgeeicht war. Ansonsten hätte dem Befragten ja eine entsprechende Bestätigung vorgelegt werden können und hätte sich auf der gegenständlichen Waage ja auch ein Eichstempel befunden, was nicht der Fall gewesen sei. Es sei dem Befragten damals von der Mitarbeiterin E R bestätigt worden, dass die Waage im Mai 2007 bis dahin nicht nachgeeicht worden sei.

 

Außerdem sei darauf zu verweisen, dass die Berufungswerberin ein sogenanntes Maßnahmenschreiben vom 11.6.2006 erhalten habe. Bei einem solchen Maßnahmenschreiben handle es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Anleitung an die Parteien, welche Maßnahmen zu setzen sind, damit den rechtlichen Vorschriften Genüge getan ist. Das sogenannte Maßnahmenschreiben richte sich nach dem LMSVG. In diesem Schreiben habe der Befragte auch ausdrücklich festgehalten, dass die gegenständliche Waage kontrolliert worden sei und diese nachgeeicht werden müsse. Dieses Schreiben sei der Berufungswerberin schon im Jahr 2006 schriftlich zugestellt worden. Ein analoges Schreiben habe die Berufungswerberin mit Datum vom 4.5.2007 erhalten.

 

5. Die ordnungsgemäß geladene Berufungswerberin war zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Am Beginn der Verhandlung telefonisch befragt gab sie bekannt, dass die Ladung sie erreicht habe, sie aber keine Zeit gefunden habe, zur Verhandlung zu erscheinen. Sie erklärte sich damit einverstanden, dass ihr das Protokoll zur Stellungnahme übersendet wird und erklärte, auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu verzichten.

 

Der Berufungswerberin wurde das Protokoll der Verhandlung vom 14.6.2007 mit Schreiben vom 20.7.2007 zugestellt (Übernahmsbestätigung vom 22.6.2007). Es wurde der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme langte beim Unabhängigen Verwaltungssenat bis dato nicht ein.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Im Hinblick auf die Aktenlage und die Aussage des Zeugen H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung erscheint der Tatvorwurf in objektiver Hinsicht als erwiesen. Widerlegt ist insbesondere die in der Berufung angedeutete Behauptung, die Waage sei zeitgerecht nachgeeicht worden. Die Ausführungen des Zeugen H in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden seitens der Berufungswerberin nicht bestritten.

 

Die Tat ist daher der Berufungswerberin in objektiver und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

 

Der Bemessung der Höhe der Geldstrafe im angefochtenen Straferkenntnis ist im Hinblick auf die dort angeführten Strafbemessungsgründe (gesetzlicher Strafrahmen, Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, Milderungsgrund der Unbescholtenheit, keine Erschwerungsgründe, geschätztes monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht entgegen zu treten. Im Hinblick auf die selben Strafbemessungskriterien war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herab zu setzen. Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart der Berufungswerberin die Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der Geldstrafe.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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