Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400889/4/BMa/Be

Linz, 13.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des S U, nigerianischer Staatsbürger, vertreten durch S E W. D, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Polizeidirektor der Bundespolizeidirektion Steyr zu Recht erkannt:

 

        I.      Der Beschwerde wird stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Juni 2007,       Zl. 1-1015533/FP/07, und die darauf basierende Festnahme und Anhaltung in Schubhaft ab 22. Juni 2007, 8.40 Uhr, als rechtswidrig erkannt.

   Gleichzeitig wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des

   Unabhängigen Verwaltungssenates die Voraussetzungen für die

   Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.

 

      II.      Der Bund hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 673,00 Euro (Schriftsatzaufwand 660,80 Euro und Stempelgebühren 13,20 Euro) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs.1 und 83 Abs.2 und 4 und 76 Abs.1 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006 iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Bundespolizeidirektion Steyr vom 21. Juni 2007, Zl. 1-1015533/FP/07, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) gemäß § 76 Abs.2 Z.1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dieser Bescheid wurde dem Bf durch Übergabe am 22. Juni 2007 um 8.40 Uhr zugestellt und die Schubhaft unmittelbar daran im PAZ Steyr vollzogen.

 

Begründend wurde im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen nach Zitierung der Rechtsgrundlagen ausgeführt:

Der Bf sei am 15. Juni 2007 in Steyr betreten worden, wobei festgestellt worden sei, dass gegen ihn vom Unabhängigen Bundesasylsenat, Gz. 310.550-1/4E-III/09/07, am 15. Juni 2007 eine durchsetzbare Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 erlassen worden sei. Gleichzeitig sei ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und eine Ausweisung nach Nigeria ausgesprochen worden.

 

Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens bzw. der Abschiebung sowie der Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, da seine Abschiebung nach Nigeria durchzuführen sei.

Die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG sei nicht in Betracht gekommen, weil die Behörde keinen Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Zweck der Schubhaft auch durch dessen Anwendung erreicht werden könne, weil dem Bf bekannt sei, dass das Asylverfahren negativ abgeschlossen worden sei, seine Abschiebung nach Nigeria bevor stehe und somit die Gefahr des Untertauchens gegeben sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 (eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 9. Juli 2007) durch rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde und stellte die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat möge die Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides sowie die Rechtswidrigkeit seiner Festnahme und seiner Anhaltung in Schubhaft ab Beginn feststellen. Abschließend wurde ein Kostenbegehren gestellt.

 

Unter anderem wurde begründend ausgeführt, mit dem am 15. Juni 2007 zugestellten und damit auch rechtskräftig gewordenen Bescheid des UBAS sei sein Asylbegehren abgewiesen worden, wodurch die vom Bundesasylamt am 5. März 2007 ausgesprochene Ausweisung rechtskräftig geworden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei er nicht mehr Asylwerber gewesen, gegen ihn hätte daher allenfalls Schubhaft gemäß § 76 Abs.1 FPG verhängt werden dürfen. Die auf § 76 Abs.2 FPG gestützte Schubhaft sei rechtswidrig. Darüber hinaus sei der dem Schubhaftbescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig, weil er am 15. Juni 2007 nicht in Steyr betreten worden sei, sondern sich in der Justizanstalt zur Verbüßung einer gerichtlich verhängten Freiheitsstrafe befunden habe. Die BPD Steyr habe sich weiters mit der Gewährung eines gelinderen Mittels nur mangelhaft auseinandergesetzt. Die Kenntnis eines negativ ausgegangenen Asylverfahrens bedeute nicht, dass er sich einer Abschiebung zu entziehen trachten werde.

Der derzeitige Freiheitsentzug sei jedenfalls nicht notwendig und stehe zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis, sodass der UVS auch auf Nichtvorliegen der für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen erkennen möge.

1.3. Mit Schreiben vom 9. Juli 2007 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vor.

Die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs.2 Z.1 sei aus Sicht der belangten Behörde zu Recht erfolgt, weil die vom Bundesasylamt im Bescheid vom 5. März 2006, Zl. 06 11.016-BAE, ausgesprochene Ausweisung, bestätigt durch den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 2007, Zl. 310.550-I/4E-III/09/07, in Rechtskraft erwachsen sei. Die Anwendung des gelinderen Mittels sei zwar in Betracht gezogen worden, mangels Vorliegens der Voraussetzungen jedoch nicht angewandt worden. Gleichzeitig mit der Schubhaftverhängung sei ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 10 Jahren erlassen worden;  einer Berufung dagegen sei die aufschiebende Wirkung aberkannt und gleichzeitig die Beschaffung eines Heimreisezertifikates in die Wege geleitet worden.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z.1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

Sunday UBA wurde am 12. Februar 1984 geboren und ist nigerianischer Staatsangehöriger. Am 15. Oktober 2006 wurde er in der Betreuungsstelle Traiskirchen festgenommen. Er war illegal über Italien nach Österreich eingereist, nachdem er sich zuvor – ebenfalls illegal - in Italien aufgehalten hatte. Er besitzt kein gültiges Reisedokument. Er hat in Österreich keine familiären Bindungen und ist beruflich nicht integriert.

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Baden vom 15. Oktober 2006 wurde über ihn erstmals die Schubhaft angeordnet, um das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 und seine Abschiebung zu sichern. In der Folge wurde er bis 9. November 2006 (26 Tage) in Schubhaft angehalten und, nachdem ihm eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz zugekommen war, aus der Schubhaft entlassen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 5. März 2007,

Zl. 06 11.016-BAE, wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 15. Oktober 2006 abgewiesen und UBA Sunday der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Es wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt (§ 8 Abs.1 Z.1 Asylgesetz).

Gemäß § 10 Abs.1 Z.2 Asylgesetz wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Rechtsmittelwerber Berufung, die mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. März 2007, Zl. 310.550-1/4E-III/09/07, gemäß den §§ 3 Abs.1, 8 Abs.1 Z.1 und 10 Abs.1 Z.2 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde.

 

Der Bescheid vom 29. März 2007 wurde dem Rechtsmittelwerber erst am 15. Juni 2007 rechtswirksam zugestellt und daher erst mit diesem Datum ihm gegenüber erlassen.

 

Gleichzeitig mit Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides wurde gegen Sunday UBA mit Bescheid vom selben Tag, selbe Zahl, ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Ebenfalls am 21. Juni 2007 erging ein Schreiben von der Bundespolizeidirektion Steyr an das Bundesministerium für Inneres, mit dem ersucht wurde, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft zu erwirken.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie der Haftbeschwerde und wird auch vom Bf nicht bestritten.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen.

 

3.3.1. Gemäß § 82 Abs.1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden

(vgl. § 83 Abs.4 FPG).

 

Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juni 2007 in Schubhaft genommen und seitdem im PAZ Steyr angehalten. Seine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und Anhaltung in Schubhaft ist damit zulässig.

3.3.2 Gemäß § 76 Abs.1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

Die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde kann gemäß § 76 Abs.2 Z. 1 FPG über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 Asylgesetz 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 Asylgesetz 2005) erlassen wurde.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine rechtswirksame Zustellung des Bescheides des UBAS vom 29. März 2007, Zl. 310.550-1/4E-III/09/07, erst am 15. Juni 2007 bewirkt werden konnte.

Mit Zustellung dieses Bescheides erwuchs der abweisende Bescheid des Bundesasylamtes vom 5. März 2007, Zl. 06 11.016-BAE, in Rechtskraft. Demnach kam dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 21. Juni 2007 nicht mehr die Stellung eines Asylwerbers oder eines Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, zu. Aus diesem Grund ist der Beschwerde auch beizupflichten, dass die Schubhaft nicht auf der Rechtsgrundlage des § 76 Abs.2 FPG, sondern auf jener des § 76 Abs.1 FPG verhängt hätte werden können. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich ein Schreibfehler bei Zitierung der Rechtsgrundlage vorliegt, wurde doch der Gesetzestext des § 76 Abs. 2 wörtlich wiedergegeben und in der Begründung u.a. ausgeführt, " Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des asylrechtlichen Verfahrens.....war notwendig,.....". Bereits aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zu Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann.

Die Schubhaft ist nur bei konkretem Sicherungsbedarf anzuordnen und muss verhältnismäßig sein.

Der bloße Hinweis im bekämpften Bescheid, die Abstandnahme von der Anwendung gelinderer Mittel sei notwendig gewesen, weil die Abschiebung nach Nigeria durchzuführen sei, ist nicht geeignet, einen konkreten Sicherungsbedarf, der sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers zu ergeben hat, darzulegen.

Mit der Argumentation, das Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden und eine Abschiebung nach Nigeria stehe bevor, somit sei die Gefahr des Untertauchens gegeben, wägt die belangte Behörde ebenfalls nicht das Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen individuell ab.

 

Auch aus diesem Grund war der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

 

3.3.3. Weil die Festnahme und Anhaltung in Schubhaft auf der Grundlage eines rechtswidrigen Bescheids erfolgt war, waren auch diese für rechtswidrig zu erklären.

Dem Antrag des Beschwerdeführers war somit vollinhaltlich Folge zu geben.

 

4. Gemäß § 79a AVG iVm § 83 Abs.2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß § 79a Abs.2 AVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Beim vorliegenden Verfahrensergebnis war daher dem Beschwerdeführer der Schriftsatzaufwand in Höhe von 660,80 Euro und die Kosten zur Vergebührung des Antrages in Höhe von 13,20 Euro nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverodnung BGBl. II Nr. 334/2003 und dem Gebührengesetz 1957 idF BGBl. II 128/2007 zuzusprechen.

 

5.  Wie sich aus dem oben zitierten § 83 FPG ergibt, hat der UVS auch festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. Damit wird dem UVS eine Zuständigkeit zur Schaffung eines (weiteren) Anhaltegrundes eingeräumt (Riel/Schrefler-König/Szymanski/Wollner, FPG § 83 Anm 3).

 

5.1.  Im konkreten Fall wurde die Schubhaft im Anschluss an die gerichtliche Strafhaft mit der erschließbaren Intention der Beschaffung eines Heimreisezertifikates zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Auch zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses wurde ein Heimreisezertifikat noch nicht erlangt.

Dabei ist einerseits darauf Bedacht zu nehmen, dass die Feststellung gemäß § 8 Asylgesetz über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria ebenso wie die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs.1 Z.2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet in Rechtskraft erwachsen ist. Überdies wurde gleichzeitig mit Verhängung der Schubhaft ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot unter Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid erlassen.

Der Rechtsmittelwerber, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist Fremder gem.

§ 2 FPG und hält sich damit zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Schubhaft kann daher auf der Grundlage des

§ 76 Abs.1 FPG zur Sicherung der Abschiebung aufrecht erhalten werden.

 

5.2. Ob mit gelinderen Mitteln (vgl. § 77 Abs.1 FPG) anstelle der Aufrechterhaltung der Schubhaft das Auslangen gefunden werden kann, ist eine Prognoseentscheidung. Diese ex ante Beurteilung kann nur auf dem Verhalten des Beschwerdeführers, seinen Angaben und den getätigten Ermittlungen, unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung herrschenden Zeitdrucks, beruhen. Die Verhängung der Schubhaft darf nicht einen nur annähernd gleich großen Schaden verursachen wie den, der durch sie abgewehrt werden soll.

 

Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wiederholt zu erkennen gegeben, insbesondere durch seine illegale Einreise von Italien nach Österreich, seinen illegalen Aufenthalt in Italien und der Begehung eines Suchtgiftdeliktes, das zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt hat, dass er sich mit den rechtlichen Werten in Österreich und Europa nicht verbunden fühlt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer weder beruflich integriert noch hat er familiäre Bindungen in Österreich.

Trotz allem hat er in seinen Vernehmungen zB. am 8. Juni 2007 vor der BPD Steyr zu erkennen gegeben, dass er künftig in Österreich bleiben wolle. Ganz offensichtlich kommt es dem Beschwerdeführer darauf an, in Österreich zu bleiben und den rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten.

 

Aus dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers ist ersichtlich, dass er nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung konform zu verhalten, und seinen Verbleib in Österreich durch Abtauchen in die Illegalität durchsetzen wird.

 

5.3. Die Fortdauer der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit steht das Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegenüber. Um diese zu gewährleisten, ist der Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers notwendig, weil ansonsten dessen Abtauchen in die Illegalität und Wiederaufnahme von Kontakten zu Suchtgiftkreisen aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens zu befürchten ist.

 

5.4. Gemäß § 80 Abs.1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf gemäß Abs.2 leg.cit. so lange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für die Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf, außer in den Fällen der Abs.3 und 4, insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern. Im konkreten Fall wurde die Schubhaft am 22. Juni 2007 verhängt.

Die belangte Behörde hat bereits wenige Tage nach rechtswirksamer Zustellung des abweisenden Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates (15. Juni 2007), am 21. Juni 2007, die Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigerien betrieben.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Ziel der Schubhaft, die Erlangung des Heimreisezertifikats zur Abschiebung des Beschwerdeführers, nicht mehr realisierbar ist und die Anhaltung erfolgt innerhalb des (zeitlichen) Rahmens des § 80 FPG.

 

6. Die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist damit zulässig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 28.05.2008, Zl.: 2007/21/0340-7

 

 

 

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