Linz, 26.07.2007
E R K E N N T N I S
Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer (Vorsitzender: Dr. Ewald Langeder, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer, Berichter: Dr. Werner Reichenberger) über die Berufung der Frau B H, O, O vom 29. Mai 2007, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Mai 2007, VerkGe-211.861/8-2007-Sie, wegen der Entziehung der Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:
Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG.
Entscheidungsgründe:
1. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 2. Mai 2007, VerkGe-211.861/8-2007-Sie, Frau B H die Gewerbeberechtigung "Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit sechs (6) Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr" im Gewerbestandort O, O, entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid hat B H mit Schreiben vom 29.5.2007 Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form einer Kammer ergibt sich aus § 67a Abs.1 AVG.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 9. Mai 2007 ordnungsgemäß hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG mit zwei Wochen normierte Berufungsfrist zu laufen und endete sohin mit Ablauf des 23. Mai 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 29. Mai 2007 eingebracht (zur Post gegeben).
Die Berufungswerberin wurde mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Juni 2007 eingeladen, sich zu der offenkundig verspätet eingebrachten Berufung zu äußern.
Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme wurde von der Berufungswerberin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht Gebrauch gemacht, weshalb die Berufung als verspätet zurückzuweisen war, ohne auf das Berufungsvorbringen eingehen zu können.
Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.
4. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
Dr. Langeder