Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521686/2/Ki/Jo

Linz, 24.07.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, S, Q, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, LL.M., L, M, vom 24.05.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 21.05.2007, VerkR21-423-2007 Ga, wegen Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 und 26 Abs.3 FSG.

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einen Mandatsbescheid vom 09.05.2007 vollinhaltlich bestätigt. Mit diesem Mandatsbescheid vom 09.05.2007 wurde Herrn S die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C1, C, E (B), E (C1), E (C), F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen.

 

Begründet wurde die Entziehung damit, der Berufungswerber habe am 07.04.2007 um 17.40 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen im Ortsgebiet von Weng auf der B142 bei km 11,106 gelenkt, wobei er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h überschritten habe (gefahrene Geschwindigkeit 93 km/h). Dieser Sachverhalt sei aufgrund einer rechtskräftigen Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau als erwiesen anzusehen.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24.05.2007 Berufung erhoben, mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

Im Wesentlichen begründet er die Berufung damit, dass nicht er sondern eine andere namentlich genannte Person das Kraftfahrzeug gelenkt habe und er vermeint unter Anführung einer Reihe von rechtstheoretischen Überlegungen, dass eine Strafverfügung keine Bindungswirkung entfalten könne. Außerdem sei ihm die vorliegende Strafverfügung gar nicht zur Kenntnis gebracht worden, er habe das Poststück zwar übernommen, dieses jedoch mit sämtlichen Poststücken des Tages zur Weiterbearbeitung an seine Büroleiterin weitergegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.04.2007, VerkR96-2883-2007, wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 07.04.2007, 17.40 Uhr mit dem Lastkraftwagen,  in der Gemeinde Weng im Innkreis, B 142, bei km 11.106, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Es wurde eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Diese Strafverfügung wurde rechtskräftig, einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.05.2007, VerkR96-2883-2007 (bestätigt durch die hiesige Berufungsentscheidung VwSen-162259/2/Ki/Da vom 13.06.2007) nicht stattgegeben.

 

5. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG gilt als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs.1, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h oder eine Geschwindigkeit von 180km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 26 Abs.3 FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs.3 Z3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs.1 oder 2 vorliegt – die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.

 

Als definitiv wird festgestellt, dass eine rechtskräftige Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 16.04.2007, VerkR96-2883-2007, existiert, wonach der Berufungswerber für schuldig befunden wurde, er habe am 07.04.2007, 17.40 Uhr in der Gemeinde Weng im Innkreis, B 142 bei km 11.106, den Lastkraftwagen, gelenkt und die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 43 km/h überschritten. Diese Strafverfügung ist rechtskräftig und es geht aus den Verfahrensunterlagen überdies hervor, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.

 

Dieser Sachverhalt bildet den Tatbestand einer bestimmten Tatsache im Sinne des
§ 7 Abs.3 Z4 FSG, weshalb konsequenter Weise im Sinne des § 26 Abs.4 FSG der Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen – ohne weitere Wertung – auszusprechen war.

 

Zum Vorbringen, nicht der Berufungswerber sondern eine andere Person habe den Lastkraftwagen gelenkt, wird auf die diesbezügliche ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Neben den in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten Judikaten wird insbesondere auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.07.2000, 2000/11/0126 verwiesen, worin ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Kraftfahrbehörde auch an rechtskräftige Strafverfügungen in gleicher Weise wie an rechtskräftige Bestrafungen durch ein Straferkenntnis gebunden ist, weil beiden Erledigungsformen die selbe Bedeutung zukommt. Eine Neuaufrollung der Frage, ob der Lenker die in Rede stehende Verwaltungsübertretung begangen hat, kommt im Entziehungsverfahren nach dem FSG 1997 somit nicht mehr in Betracht.

 

In Anbetracht dieser Judikatur war es sowohl der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, im Administrativverfahren, den verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand neu aufzurollen, der Entzug der Lenkberechtigung ist damit zu Recht erfolgt und es wurde Herr S durch diese Maßnahme nicht in seinen Rechten verletzt.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

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