Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530439/39/Re/Sta

Linz, 11.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen der E D, D B, H K, G F und B F, C A, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, vom 12. April 2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. März 2006, Zl. Ge20-36-113-01-2006, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungs­genehmigung nach § 81 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23. März 2006, Zl. Ge20-36-113-01-2006, mit der Maßgabe bestätigt, dass Auflagepunkt 4. entfällt.

Darüber hinausgehend wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 23. März 2006 über Antrag der G M. P A GmbH, R,  S, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung und Betrieb eines Glasschmelzofens und eines Kühlofens auf den Gst. Nr.  und  der KG. S unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren – insbesondere die mündliche Augenscheinsverhandlung vom 28. Februar 2005, das schlüssige Gutachten des technischen Amtssachverständigen und die Stellungnahme der Arbeitsinspektorin – haben ergeben, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Änderung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Ausdrücklich wurde begründend festgehalten, dass es sich bei der bestehenden Anlage um eine gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage, ursprünglich zur Herstellung von Geschenkartikel aus Messing handle und von der nunmehrigen Konsensinhaberin eine Änderung lediglich in Bezug auf die Aufstellung des Glasschmelzofens und des Kühlofens vorgenommen worden sei. Die Betriebszeiten blieben unverändert, An- und Ablieferung der Waren und Produkte erfolgen ausschließlich zur Tagzeit laut bestehendem Konsens. Lärm-, Geruchs-, Rauch- oder Staubbelästigungen seien nicht zu erwarten, eine Sicherheitsgefährdung und Gesundheitsstörung sei auszuschließen, weshalb die Genehmigung zu erteilen gewesen sei.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn I D, D B, H K, G und B F sowie C A, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, S, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung durch die Errichtung der Anlagenänderung ohne Genehmigung sollten Fakten geschaffen werden, die es der Behörde erschweren, die erst nachher beantragte gewerbebehördliche Genehmigung zu versagen. Bereits vor der Verhandlung am 28. Februar 2005 sei die Anlage errichtet gewesen, die Behörde sei auf die Einwendungen betreffend Zu- und Abfahrten von Fahrzeugen aller Art und damit verbundenen Tätigkeiten und dem damit verbundenen Lärm-, Geruchs-, Rauch- und Staubbelästigungen sowie das zu erwartende Verkehrsaufkommen und die damit verbundene Gefährdung der Sicherheit der Anrainer der K-Straße nicht eingegangen. Es werde nur festgehalten, dass die An- und Ablieferung der Waren und Produkte ausschließlich zur Tageszeit erfolge, dies sei jedoch nicht im Spruch als Auflage festgehalten. Auf Grund der Erweiterung des Betriebes sei mit verstärktem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die Anlage liege direkt neben einem Wohngebiet. Die Zulieferung erfolge über die von den Berufungswerbern bewohnte Straße. Es sei befremdlich, wenn die Behörde den Betrieb des Schmelzofens von Montag bis Sonntag von 0.00 bis 24.00 Uhr zulasse, aber keine Beschränkung des Zulieferverkehrs verfüge. Eine Anlieferung in der Nacht sei jedenfalls eine unzumutbare Belästigung, Auflagen bezüglich einer Beschränkung des Zulieferverkehrs seien nicht erfolgt. Lärm und Geruch aus der gegenständlichen Anlage würden unzumutbare Belästigungen mit sich bringen. Beantragt werden Lärmmessungen ohne Ankündigung beim Bewilligungswerber im Frühjahr oder Sommer. Auch die anderen Einwendungen der Berufungswerber betreffend Gesundheitsstörungen, Beeinträchtigung und Minderung der Lebensqualität und des Arbeitsumfeldes, Offenhalten von Fenstern und Türen an der Ostseite, An- und Auslieferung an der Westseite sowie Nichteinhaltung der Betriebszeiten zwischen 7.00 und 18.00 Uhr sei nicht berücksichtigt worden. Vielmehr würden trotzdem Betriebszeiten des Schmelzofens von Montag bis Sonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr durchgehend festgesetzt. Nicht einmal der Sachverständige stimme den Betriebszeiten zu. Derartige Betriebszeiten würden jeglicher höchstgerichtlicher Judikatur widersprechen und sei der Bescheid auch deshalb rechtlich verfehlt. Auch das Offenhalten des ostseitigen Ausganges würde unzumutbare Belästigungen hervorrufen. Die Einwendungen der Nachbarn seien auch im Gutachten nicht ausreichend gewürdigt worden. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass die Firma neben einem Wohngebiet liege und seinerzeit die Firma noch nicht in der jetzigen Größe errichtet gewesen sei. Bei allfälliger Genehmigung des Projektes hätten Auflagen zum Schutz der Nachbarn erlassen werden müssen. Unterlagen in Bezug auf die Zusammensetzung des Rauchgases seien noch nicht vorgelegt worden. Das Verneinen von allfälligen Belästigungen habe schon vor Vorliegen dieser Unterlagen stattgefunden. Beantragt werde die Aufhebung des Genehmigungsbescheides samt Versagung der Genehmigung, in eventu Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Erhebungen, in eventu die Erlassung eines Bescheides mit entsprechenden Auflagen, welche die Einwendungen der Nachbarn berücksichtigen.

 

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-36-113-01-2006.

 

Von der Berufungsbehörde wurde zunächst eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung im Sinne der gestellten Berufungsanträge anberaumt und gleichzeitig mit der Aussendung dieser Kundmachung Parteiengehör über die bereits in Vorbereitung für die mündliche Verhandlung eingeholten ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und Luftreinhaltung gewahrt. Von den Berufungswerbern wurde in der Folge durch ihren rechtlichen Vertreter bekannt gegeben, dass auf die Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet und gleichzeitig ausdrücklich schriftlich zu den Sachverständigengutachten Stellung bezogen wird. Die Berufungsverhandlung wurde daraufhin mangels Erfordernis im Grunde des § 67d Abs.1 AVG abberaumt.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat ergeben, dass die Konsenswerber mit Antrag vom 31. August 2004 die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung und den Betrieb der bestehenden Betriebsanlage im Standort S, K-Straße , Parz. Nr.  und  durch Errichtung und Betrieb eines Glasschmelzofens und eines Kühlofens in der bestehenden, gewerbebehördlich genehmigten Werkstätte, an die belangte Behörde herangetragen hat. Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der gleichzeitig eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 4. Februar 2005, Ge20-36-113-01-2005, eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein für Montag, 28. Februar 2005 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung waren die nunmehrigen Berufungswerber anwesend und durch ihren Rechtsbeistand anwaltlich vertreten. In ihrer gemeinsam abgegebenen Stellungnahme durch Rechtsanwalt Dr. S M  wurden zusammenfassend unter Hinweis auf die Entfernung zu ihrer Wohnanlage nordöstlich der geplanten Betriebsanlage von 30 m nachstehende Punkte eingewendet:

"1. Unzumutbare Lärm-, Geruchs-, Rauch-, Staubbelästigungen durch von zum Betrieb zu- und abfahrenden Fahrzeugen aller Art (insbesondere Lieferanten) und alle damit verbundenen Tätigkeiten wie Ladetätigkeiten, Park- und Wendevorgänge.

 

2. Die Gefährdung der Sicherheit der Anrainer der K-Straße infolge des zu erwartenden Verkehrsaufkommens.

 

3. Unzumutbare Belästigungen durch Lärm und Geruch durch den Betrieb der Antragstellerin.

 

4. Gesundheitsstörungen infolge von Lärmemissionen insbesondere bei Kindern und alten Leuten.

 

5. Beeinträchtigung und Minderung der Lebensqualität und des Arbeitsumfeldes der Nachbarschaft.

 

6. Die Fenster und Türen an der Ostseite werden geöffnet, sodass unzumutbare Beeinträchtigungen der Antragsteller vorhanden sind.

 

7. Außerdem soll die An- und Auslieferung an der Westseite (S) erfolgen.

 

8. Die Betriebszeiten zwischen 07.00 Uhr und 18.00 Uhr werden von der Antragstellerin nicht eingehalten."

 

Mit diesen Einwendungen hat sich der gewerbetechnische Amtssachverständige bereits im Rahmen dieser Verhandlung in Befund und Gutachten auseinandergesetzt, hat das Vorhaben im Befund ausführlich beschrieben und in Bezug auf die zu erwartenden Auswirkungen nachvollziehbar und schlüssig begutachtet. In Bezug auf die Nachbareinwendungen wurde bereits dezidiert festgehalten, dass Fahrbewegungen auf der K-Straße ausschließlich durch die Anlieferung von Waren (zweimal im Monat, maximal 14-tägig zur Tagzeit mit Lkw), weiters täglich eine Ablieferung mit Paketdienst bzw. Klein-Lkw sowie Pkw-Zu- und Abfahrt der Bediensteten, letztere zu den beiden angemieteten Stellplätzen an der Ostseite im Bereich des Vordaches. Wesentlich wird festgehalten, dass eigene Parkplätze für Kunden auf der eigenen Liegenschaft nicht vorhanden sind, sondern der gesamte Kundenverkehr auf der Westseite der Anlage im Bereich des dortigen öffentlichen Parkplatzes abgewickelt wird. Weiters wurden die Betriebszeiten mit Montag bis Freitag 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr als genehmigter Bestand festgehalten. Bereits an dieser Stelle ist diesbezüglich festzuhalten, dass ausdrücklich von der Konsenswerberin als Projektsbestandteil dargelegte Angaben eben als Teil des genehmigten Projektes zu beurteilen sind und derartige Umstände nicht mehr als Auflagen vorzuschreiben sind.

 

Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 23. März 2006 haben die oben zitierten Nachbarn Berufung erhoben.

 

Vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde wurden zu den Berufungsinhalten ergänzende Sachverständigen­gutachten zu den relevierten Schutzinteressen des Lärmschutzes sowie des Schutzes vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe eingeholt.

 

Zur Frage, wie sich der Betrieb der gegenständlichen abgeänderten Anlage in seiner Emissionssituation auf Nachbarn auswirken kann, stellt der lärmtechnische Amtssachverständige fest:

 

" Folgende Unterlagen liegen der lärmtechnischen Beurteilung zu Grunde:

 

·        Projektsunterlagen der Firma Pr bestehend aus Geschäftsplan, Grundrissplan, technische Beschreibung "Glasofen - Produktionsabläufe", Brennerbeschreibung der Firma W, Kataster- und Flächenwidmungsplan.

·        Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Ge20-36-113-01-2006, vom 23.3.2006 und Verhandlungsschrift vom 28.2.2005

·        Berufung durch den RA Dr. M vom 12.4.2006

·        Schreiben der RA-Büro R, H und H vom 16.6.2006

 

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Firma Pr auf den Grundstücken  und , sowie auf der Baufläche , jeweils KG. S, in einer ehemaligen Werkstatt einen Glasschmelzofen, Kühlofen und einen Werksverkauf für Geschenkartikel betreiben will. Der Glasschmelzofen soll einerseits zur Produktion von Glaswaren und andererseits als Schauglasbläserei dienen.

 

Weiters ist über dem Schmelzofen eine Absaugung installiert, die aufgewärmte Raumluft aus dem Bereich des Schmelzofens ins Freie führt.

 

Der Kühlofen wird elektrisch betrieben und ist mit keiner Absaugung ausgestattet.

 

Bezüglich betriebsbedingter Anliefer- und Abholvorgänge auf der dem Berufungswerber zugewandten Betriebsseite wird im Projekt bzw. Verhandlungsschrift ausgeführt:

·        2mal pro Monat Anlieferung aus dem Werk in Rumänien

·        1mal täglich Ablieferung mit Lieferwagen

·        2 PKW`s der Angestellten

 

In der Entgegnung zur Berufung wurde ausgeführt, dass im Zeitraum von Jänner bis Juni 2006 lediglich 6 Anliefervorgänge stattgefunden haben. Bei dem am 29.9.2006 durchgeführten Ortsaugenschein wurde dazu ermittelt, dass der Liefer-Lkw über die K-Straße (öffentliche Straße) zufährt, rückwärts auf das Betriebsareal fährt und dort entladen wird. Beim Entladen wird bei Bedarf ein Hubwagen verwendet. Die Dauer der Verladung wurde mit ca. 15 Minuten angegeben.

 

Auf Grundlage von Vergleichsmessungen kann für einen Lkw-Rangiervorgang im Bereich einer Ladezone ein Schallleistungspegel von LW,A = 79 dB angenommen werden. Dieser Wert beinhaltet 1 Vorgang je Stunde mit Zufahrt, Startvorgang, ein 30 sek. lang dauerndes Standgeräusch, beschleunigte Abfahrt aus der Ladezone und einen 30 sek. dauernden Betrieb des Rückfahrwarners. Zudem ist ein 3 dB-Zuschlag für die besondere Geräuschcharakteristik enthalten.

Für Ladetätigkeiten kann anhand von Vergleichsmessungen für die Dauer der Entladung ein Schallleistungspegel von LW,A = 89 dB angesetzt werden. Darin sind auch Manipulationen mit einem Hubwagen enthalten.

 

Ausgehend von diesen Schallemissionen können die im Nachbarbereich einwirkenden Schallimmissionen berechnet werden. Die Nachbarliegenschaft befindet sich rd. 40 m von dem Verladebereich entfernt. Bezogen auf diesen Abstand errechnet sich aus dem Rangiervorgang ein Beurteilungspegel für 1 Stunde von LA,eq = 39 dB und aus den Ladetätigkeiten von LA,eq = 42 dB. Insgesamt ergibt sich für die Lieferungen ein Beurteilungspegel für 1 Stunde von LA,eq = 44 dB.

 

Die örtliche Ist-Situation ist durch den Verkehr auf den umliegenden Straßen und den Verkehrsbewegungen auf der K-Straße geprägt.

 

Der Kundenverkehr wird ausschließlich über die Westseite des Betriebsgebäudes abge­wickelt.

 

Die Betriebszeiten sind unverändert von Montag bis Freitag 07:00 bis 18:00 Uhr und am Samstag von 07:00 bis 15:00 Uhr.

 

Abschließend wird auf die Projektsunterlagen verwiesen.

 

 

Lärmtechnisches Gutachten:

 

Für die schalltechnische Beurteilung ist es von Bedeutung, ob durch zusätzliche Schallimmissionen eine bestehende Schallimmissionssituation verändert wird. Im gegenständlichen Fall ist die bestehende Situation durch Verkehrsbewegungen auf den umliegenden Straßen und auf der zwischen den Betriebsareal und dem Nachbarn verlaufenden K-Straße bestimmt.

 

Bei der Betriebsanlage sind durch die geplante Änderung Schallimmissionen durch Lieferverkehr von Bedeutung. Dieser Lieferverkehr erfolgt auf jener Seite der Betriebsanlage, die den Nachbarn zugewandt ist. Der Kundenverkehr wiederum erfolgt auf der von den Nachbarn abgewandten Seite und hier auch auf einem Parkplatz, der von Besuchern der Stadt S sowie von Personen, die im Stadtgebiet arbeiten, regelmäßig frequentiert wird. Durch die abgeschirmte Lage dieses Parkplatzes wird kein Einfluss auf die Nachbarliegen­schaft erwartet. Für die Beurteilung ohne Bedeutung ist auch der PKW-Verkehr durch die Mitarbeiter, für die auf der den Nachbarn zugewandten Liegenschaftsseite 2 Stellplätze vorhanden sind. Diese werden als genehmigter Bestand angesehen.

 

Aus dem Lieferverkehr ist nun, wie im Befund angeführt, ein Beurteilungspegel von LA,eq = 44 dB zu erwarten. Diese Schallimmissionen beschreiben die Lärmsituation bei einer Lieferung je Stunde. Dies würde betrachtet für einen ganzen Tag (entsprechend der Betriebszeiten max. 11 Stunden) 11 Lieferungen täglich mit großen LKW's bedeuten. Nach dem Projektsangaben sind jedoch derartige Lieferungen pro Monat 2mal zu erwarten. Täglich 1mal erfolgt eine Lieferung mit Lieferwagen (Paketdienst). Die dabei entstehenden Geräusche sind bedeutend geringer, da zum Einen die Schallemissionen gegenüber einem schweren LKW geringer sind und bei den Entlademanipulationen großteils der Einsatz des Hubwagens nicht erforderlich ist.

 

Der angeführte Beurteilungspegel stellt damit jedenfalls den denkbar schlechtesten Zustand dar. Die Immissionen liegen mit Sicherheit deutlich unter der Ist-Situation und sind nicht geeignet diese zu verändern. Vergleicht man die Werte mit Planungsrichtwerten nach der ÖNORM S 5021, die zulässige Immissionen für verschiedene Widmungskategorien beschreiben, so werden mit dem prognostizierten Beurteilungspegel sogar die Planungsricht­werte der Kategorie "Kurgebiet" unterschritten.

 

Durch die beantragte Betriebsanlagenänderung werden aus schalltechnischer Sicht somit keine zusätzlichen Schallemissionen verursacht, die geeignet sind, die bestehenden örtlichen Verhältnisse zu verändern."

 

 

Der luftreinhaltetechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom
3. Mai 2007, U-UT-803732/4-2007,  betreffend Belästigung allfälliger Luftschadstoffe wie folgt aus:

 

" Folgende Unterlagen liegen der luftreinhaltetechnischen Beurteilung zu Grunde:

·        Projektsunterlagen der Fa. P bestehend aus Geschäftsplan, Grundrissplan, Technische Beschreibung "Glasofen - Produktionsabläufe", Brennerbeschreibung der Fa. W, Kataster- und Flächenwidmungsplan.

·        Bescheid der BH Vöcklabruck, Ge20-36-113-01-2006, vom 23.3.2006 und Verhandlungs­schrift vom 28.2.2005

·        Berufung durch den RA Dr. M vom 12.4.2006

·        Schreiben der RA-Büro R, H und H vom 16.6.2006

·        TÜV-Emissionsmessbericht, 06-UWC/Wels-EX-298 SD/SD, vom 18.3.2007

 

Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass die Fa. P auf den Grundstücken  und , sowie auf der Baufläche , jeweils KG. S, in einer ehemaligen Werkstatt einen Glasschmelzofen, Kühlofen und einen Werksverkauf für Geschenkartikel betreiben will. Der Glasschmelzofen soll einerseits zur Produktion von Glaswaren und andererseits als Schauglas­bläserei dienen. Der Schmelzofen wird mit einem erdgasbefeuerten Brenner der Fa. W betrieben. Das Glas wird dabei bei einer Betriebstemperatur von etwa 1200 °C geschmolzen und anschließend bei 800 °C verarbeitet. Der tägliche Glasverbrauch liegt bei ca. 10 – 20 kg. Die Be­schickung des Glasschmelzofens und der Aufschmelzvorgang erfolgt einmal täglich für eine hal­be Stunde. Der Badinhalt beträgt ca. 400 kg Weißglas. Die nicht verbrauchte Glasschmelze wird außerhalb der normalen Betriebszeit auf 700 °C gehalten. Die Abgasführung des Glas­schmelz­ofens wird mit einer Fanghöhe von ca. 7,5 m über Dach geführt. Folgende Luftschad­stoff­emis­sionen sind im Abgas aus dem Schmelzofen laut TÜV-Emissionsbericht gegeben, wobei bei der Artikelherstellung auf einen hohen Farbglasanteil (3 – 5 %) geachtet wurde:

·        Nachfüllen u. Aufschmelzen:

o       Staub:                            1,3 mg/m³

o       Arsen:                        0,048 mg/m³

o       Cadmium:              < 0,002 mg/m³

o       Blei:                           0,013 mg/m³

o       Abluftvolumenstrom:    190 Nm³/h

o       Abgastemperatur:              118 °C

·        Glasartikelproduktion:

o       Staub:                         < 0,3 mg/m³

o       Arsen:                        0,015 mg/m³

o       Cadmium:              < 0,002 mg/m³

o       Blei:                     </= 0,002 mg/m³

o       Abluftvolumenstrom:    510 Nm³/h

o       Abgastemperatur:                38 °C

·        Verbrennungsabgase bez. auf 3% O2 und Normbedingungen:

o       CO:                                    0 mg/m³

o       NO2:                            4 – 9 mg/m³

o       Stickoxide:        210 – 288 mg/m³

 

Weiters ist über dem Schmelzofen eine Absaugung installiert, die aufgewärmte Raumluft aus dem Bereich des Schmelzofens ins Freie führt.

 

Der Kühlofen wird elektrisch betrieben und ist mit keiner Absaugung ausgestattet.

 

Bezüglich betriebsbedingter Anliefer- und Abholvorgänge auf der Berufungswerber zugewandten Betriebsseite wird im Projekt bzw. Verhandlungsschrift ausgeführt:

·        2mal pro Monat Anlieferung aus dem Werk in Rumänien

·        1mal täglich Ablieferung mit Lieferwagen

·        2 PKW`s der Angestellten

 

In der Entgegnung zur Berufung wurde ausgeführt, dass im Zeitraum von Jänner bis Juni 2006 lediglich 6 Anliefervorgänge stattgefunden haben.

 

Abschließend wird auf die Projektsunterlagen verwiesen.

 

luftreinhaltetechnische Gutachten:

 

Generell darf festgehalten werden, dass gegenständliche Betriebsanlage der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Glaserzeugung, BGBl. 498/1994, unterliegt. In dieser Verordnung sind folgende relevante Emissionsgrenzwerte vorgesehen:

Staub:                                      50 mg/m³

Cadmium:                               0,1 mg/m³

Arsen:                                     0,1 mg/m³

Blei:                                            5 mg/m³

Summe Cadmium, Arsen, Blei: 5 mg/m³

NOx als NO2:                         800 mg/m³

Sämtliche Emissionskonzentrationen beziehen sich auf Ist-Sauerstoff im Abgas, da Raumluft über den Spalt, welcher zum Glasblasen benötigt wird, mit abgesaugt wird.

Laut TÜV-Emissionsmessbericht sind, wie im Befund bereits beschrieben, folgende Emissions­konzentrationen im Abgas zu erwarten:

·        Nachfüllen u. Aufschmelzen:

o       Staub:                            1,3 mg/m³

o       Arsen:                        0,048 mg/m³

o       Cadmium:              < 0,002 mg/m³

o       Blei:                           0,013 mg/m³

o       Abluftvolumenstrom:    190 Nm³/h

o       Abgastemperatur:              118 °C

·        Glasartikelproduktion:

o       Staub:                         < 0,3 mg/m³

o       Arsen:                        0,015 mg/m³

o       Cadmium:              < 0,002 mg/m³

o       Blei:                     </= 0,002 mg/m³

o       Abluftvolumenstrom:    510 Nm³/h

o       Abgastemperatur:                38 °C

·        Verbrennungsabgase bez. auf 3% O2 und Normbedingungen:

o       CO:                                    0 mg/m³

o       NO2:                            4 – 9 mg/m³

o       Stickoxide:        210 – 288 mg/m³

 

Ein Vergleich der jeweiligen Emissionskonzentrationen mit den derzeit gültigen Emissions­grenz­werten zeigt, dass beim gegenständlichen Schmelzofen im Normalfall keine Emissionen zu erwarten sind, die über den Emissionsgrenzwerten der zit. Verordnung liegen.

Die anderen Emissionsgrenzwerte sind entweder auf Grund der Betriebsweise (z.B. kein Abkrätzen) oder auf Grund des vergleichsweise sehr geringen Anteils (z.B. Schwermetalle wie Kobalt oder Kupfer) nicht relevant.

Zu den zu erwartenden Immissionen wird festgestellt, dass z.B. für Staub eine Immissionskon­zentration bei den Berufungswerbern von ca. 2 µg/m³ als max. Halbstundenmittelwert (Emis­sionskonzentration entspricht Grenzwert von 50 mg/m³) zu erwarten ist. Bezogen auf die gemes­sene Staubemission von max. 1,3 mg/m³ würde dies eine Immissionskonzentration von max. 0,04 µg/m³ als Halbstundenmittelwert ergeben. Die anderen Schadstoffe sind analog zu errech­nen.

Als Vergleich werden die relevanten Immissionsgrenzwerte nach dem Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I 115/1997 zitiert:

 

Luftschadstoff

Halbstunden-

mittelwert

Tages-

mittelwert

Jahres-

mittelwert

Stickstoffdioxid

200 µg/m³

 

30 µg/m³**)

PM10

 

50 µg/m³***)

40 µg/m³

Blei in PM10

 

 

0,5 µg/m³

**) Der Immissionsgrenzwert von 30 microg/m3 ist ab 1. Jänner 2012 einzuhalten. Die Toleranzmarge beträgt 30 microg/m3 bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und wird am 1. Jänner jedes Jahres bis 1. Jänner 2005 um 5 microg/m3 verringert. Die Toleranzmarge von 10 microg/m³ gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2009. Die Toleranzmarge von 5 microg/m3 gilt gleich bleibend von 1. Jänner 2010 bis 31. Dezember 2011.

***) Pro Kalenderjahr ist die folgende Zahl von Überschreitungen zulässig: ab In-Kraft-Treten des Gesetzes bis 2004: 35; von 2005 bis 2009: 30; ab 2010: 25.

 

 

Folgende relevante Luftschadstoffe sind im IG-L mit Zielwerte versehen:

Schadstoff

Zielwert  als

Jahresmittelwert

Arsen

6 ng/m3

Kadmium

5 ng/m3

Nickel

20 ng/m3

 

Auf Grund der sehr niedrigen Emissions- und Immissionskonzentrationen für Staub und in die­sem Zusammenhang auch für die ausgewiesenen Schwermetalle kann festgestellt werden, dass keine Immissionsgrenzwertüberschreitungen, verursacht durch den Betrieb des Schmelzofens, zu erwarten sind.

 

Bezüglich der zu erwartenden Luftschadstoffimmissionen durch den Zuliefer- und Abholverkehr kann festgestellt werden, dass auf Grund der sehr geringen Fahrzeugfrequenz von täglich max. 2 PKW's und max. 2 Anliefer- bzw. Abholvorgängen mittels LKW oder Lieferwagen in Vergleich zur vorbeiführenden Landesstraße, die eine wesentlich höhere Fahrzeugfrequenz vorweist, mit keiner merk­baren Zusatzbelastung zu rechnen ist. Sämtliche zu erwartenden Zusatzbelastungen der relevanten Luftschadstoffe sind als irrelevant anzusehen. Irrelevant sind Zusatzbelastungen, wenn die kurzzeitigen Zusatzbelastungen (Halbstunden- und Tagesmittelwert) < 3 % des jewei­ligen Immissionsgrenzwertes und die langfristige Zusatzbelastung (Jahresmittelwert) < 1 % des jeweiligen Immissionsgrenzwertes beträgt.

 

Da sowohl emissionsseitig die gegenständliche Betriebsanlage (Schmelzofen) als auch immis­sions­seitig (Schmelzofen und betriebsbedingter Verkehr auf der Ostseite) die jeweiligen Emis­sions- und Immissionsgrenzwerte bei weitem unterschreiten, bestehen aus luftreinhalte­techni­scher Sicht keine Bedenken gegen die gegenständliche Glashütte. Weiters werden auf Grund der Be­triebs­größe keine weiteren Anforderungen bzw. Auflagen über das Projekt bzw. das Gut­achten des gewerbetechnischen Amtsachverständigen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens als er­for­derlich erachtet. Die Anforderungen der Verordnung über die Begrenzung der Emission von luftverunreinigenden Stoffen aus Anlagen zur Glaserzeugung, BGBl. 498/1994, sind jedoch einzuhalten."

 

Beide Gutachten wurden den Berufungswerbern mit der Kundmachung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht und haben diese hiezu durch ihren rechtlichen Vertreter gemeinsam mit dem ausdrücklich erklärten Verzicht auf die anberaumte Berufungsverhandlung mitgeteilt, dass die Gutachten zur Kenntnis genommen werden, gleichzeitig jedoch auf die vorgebrachten Einwendungen der Berufung verwiesen wird. Insbesondere auf die Tatsache, dass der Betrieb des Schmelzofens von Montag bis Sonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr zugelassen werde, in einem Wohngebiet jedoch ein Nichtbetrieb am Sonntag erforderlich wäre, um die Wohnqualität zu sichern.

 

Die oben zitierten Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und für Luftreinhaltung, welche sich mit den vorgebrachten Einwendungen und den damit in Verbindung stehenden Berufungsinhalten auseinandersetzen, wurden somit von den Berufungswerbern zur Kenntnis genommen, sind schlüssig und nachvollziehbar und hegt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates keine Zweifel, sie der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Gutachten blieben unbestritten und wurde ihnen in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Den Gutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Betrieb der Anlage nach Durchführung der verfahrensgegenständlichen Erweiterung jedenfalls nicht geeignet ist, Nachbarn in ihren subjektiv-öffentlichen Schutzinteressen gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 unzumutbar zu belästigen oder in ihrer Gesundheit zu gefährden.

 

Darüber hinaus ist zu den Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Berufungsverfahrens festzuhalten, dass nunmehr sämtliche, auch die in der Berufung ausdrücklich relevierten Fahrbewegungen zu bzw. von der Betriebsanlage mitberücksichtigt worden sind. So ist festzuhalten, dass auf der den Nachbarn zugewandten Seite der Betriebsanlage lediglich eine sehr eingeschränkte und zahlenmäßig ausdrücklich determinierte Anzahl von Fahrbewegungen stattfindet. Der Großteil von zu- und abfahrenden Pkw's, nämlich der Kundenverkehr, findet hingegen auf der den Nachbarn und Berufungswerbern abgewandten Seite der Betriebsanlage auf einem öffentlich zuzufahrenden Parkplatz, der unmittelbar an den Eingangsbereich der Anlage angrenzt, statt. Wenn An- oder Ablieferungen zur Nachtzeit befürchtet werden, so ist dem zu entgegnen, dass diese Fahrten ausschließlich zur Tagzeit, nämlich zur Betriebszeit stattfinden und diese Projektsabsichten bereits in der Verhandlungsschrift festgehalten sind. Eine diesbezügliche Auflage war daher nicht erforderlich. Wenn sich die Betriebsinhaberin an diese Betriebszeiten nicht hält, würde dies einen verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt darstellen. Eine Anlieferung zur Nachtzeit ist jedenfalls nicht beantragt, wurde daher auch nicht genehmigt und hätte somit die oben dargestellten Konsequenzen. Der Vorwurf der Berufungswerber, die Anlagenänderung sei bereits vor Genehmigung durchgeführt worden, kann am Ergebnis des verfahrensgegenständlichen Genehmigungsverfahrens nichts ändern. Soweit von den Berufungswerbern Gesundheitsstörungen infolge von Lärmimmissionen, insbesondere bei Kindern und alten Leuten angesprochen werden, so ist auf das lärmtechnische ergänzende Gutachten zu verweisen, wonach durch die beantragte Anlagenänderung aus schalltechnischer Sicht keine zusätzlichen Schallimmissionen verursacht werden, welche geeignet sind, die bestehenden örtlichen Verhältnisse zu verändern. Eine Gesundheitsgefährdung bzw. eine unzumutbare Belästigung hingegen könnte nur durch eine Veränderung der Lärm-Ist-Situation zu ungunsten der Betroffenen (älteren und jüngeren Personen) hervorgerufen werden. Eine Minderung der Lebensqualität bzw. des Arbeitsumfeldes wird von den Berufungswerbern ohne nähere Begründung angesprochen und stellt insofern kein öffentlich-subjektives Nachbarrecht dar. Wenn die Berufungswerber von offen zu haltenden Fenstern und Türen sprechen, vermeinen sie vermutlich die in Auflagepunkt 3. des bekämpften Bescheides normierte Öffnung der Schiebetore zum ostseitigen Ausgang und zum Lager, verkennen jedoch diesbezüglich insofern den Projektsinhalt, als es sich bei diesen Schiebetoren nicht um Öffnungen ins Freie handelt, sondern um solche innerhalb des Gebäudes, welche mit Lärmemission ins Freie nicht in Verbindung gebracht werden kann. Ein Offenhalten von Fenstern nach außen  ist in diesen Auflagen überdies nicht vorgesehen.

 

Wenn von den Berufungswerbern eine Betriebszeit von 0.00 bis 24.00 Uhr releviert wird, so trifft dies nicht zu. Betriebszeiten sind, wie in der Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehalten, von Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und am Samstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr vorgesehen. Diese Betriebszeiten stellen genehmigten Bestand dar und werden daher nicht geändert. Unter Betriebszeit in diesem Zusammenhang ist die Produktionszeit bzw. Verkaufszeit zu rechnen. Wenn von einer Betriebszeit von 0.00 bis 24.00 Uhr gesprochen wird, so betrifft dies lediglich die auch im Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen angesprochene nicht verbrauchte Glasschmelze, welche außerhalb der normalen Betriebszeit auf 700 °C gehalten wird - dies aus technischen Gründen – und erst wieder bei Produktionsbeginn (somit ausschließlich innerhalb der "normalen Betriebszeiten" wie oben zitiert) erhitzt wird. Der Vertreter der Konsenswerberin hat zum ergänzenden Hinweis des Vertreters der Berufungswerber vom 26. Juni 2007 in Bezug auf den Betrieb des Schmelzofens von Montag bis Sonntag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Temperatur des Schmelzofens am Samstag Nachmittag von der Temperatur her so weit abgesenkt wird, dass das Glas gerade noch flüssig bleibt. Das Aufheizen des Schmelzofens für die Tätigkeit des Glasverarbeitens wird erst im Rahmen der echten Betriebszeiten Montag morgens durchgeführt, sodass eine Absenkung der Schmelzofentemperatur jedenfalls in der Zeit von Samstag Mittag bis Montag Früh erfolgt. Im Übrigen sind sämtliche Betriebszeiten, somit auch die abgesenkte Betriebstemperatur von 700 °C am Wochenende, im luftreinhaltetechnischen Gutachten berücksichtigt.

 

Weiters ist  festzuhalten, dass Widmungsfragen, insbesondere die Frage des angrenzenden Wohngebietes, als solche nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens sein kann, sondern ebenso wie die Frage, ob die Größe des Unternehmens mit der Flächenwidmung vereinbar ist, Angelegenheit des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens darstellt und im Gewerbeverfahren nicht zulässigerweise vorgebracht werden kann.

 

Zu Recht kritisierten die Berufungswerber, dass die Behörde eine Genehmigung erteilt und lediglich durch Auflage die nachträgliche Vorlage einer Messung der Zusammensetzung des Rauchgases verfügt hat. Die erforderliche Einholung eines Messberichtes von Emissionsmessungen im Abgas des Glasschmelzofens der gegenständlichen Anlage wurde im Berufungsverfahren nachgeholt, liegt in Form des Messberichtes der akkreditierten Prüfstelle TÜV-Österreich, Prüfzentrum Wels, vom 18. März 2007 vor und bereits dem ergänzend eingeholten Gutachten des luftreinhaltetechnischen Amtssachverständigen des Berufungsverfahrens zu Grunde. Gleichzeitig war der in dieser Form ungeeignete und nunmehr überflüssige, weil schon erfüllte Auflagepunkt 4. des bekämpften Bescheides zu streichen.

 

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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