Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530648/2/Bm/Sta

Linz, 13.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Ing. W B, S, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26.4.2007, GZ. 501/N061147K, mit dem über Ansuchen der S. S G H GmbH, P, L, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit 71 Zimmern und einer Tiefgarage mit 207 Kfz-Stellplätzen im Standort Gst. Nr. , KG. L, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;

§ 359a Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit Eingabe vom 21.12.2006 hat die S. S G H GmbH, P, L, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Hotels mit 71 Zimmern und einer Tiefgarage mit 207 Kfz-Stellplätzen auf Gst. Nr.  und , KG. L, angesucht.

 

Über dieses Ansuchen wurde mit Kundmachung vom 5.2.2007 eine mündliche Verhandlung für den 12.3.2007 anberaumt. Diese Kundmachung wurde u.a. im Wohnhaus des Berufungswerbers, S, das der beantragten Betriebsanlage benachbart ist, angeschlagen. Weiters enthält die Kundmachung den Hinweis, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde schriftlich oder während der Verhandlung mündlich Einwendungen erhebt.

 

Am 12.3.2007 wurde im Beisein des Berufungswerbers in einem die mündliche Verhandlung über das Ansuchen um Betriebsanlagengenehmigung sowie über den Baubewilligungsantrag für das in Rede stehende Vorhaben durchgeführt. Nach der hierüber aufgenommenen Niederschrift wurde bei der Protokollierung zwischen dem Bauverfahren und dem gewerbebehördlichen Verfahren unterschieden. So wurden unter Punkt A) die im Bauverfahren erstellen Gutachten der entsprechend  der Fachrichtung beigezogenen Sachverständigen und unter Punkt B) die Gutachten der dem Gewerbeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen erfasst. An diese Gutachten anschließend wurden die Stellungnahmen der Parteien aufgenommen. Die Stellungnahme des Berufungswerbers wurde ausdrücklich bezeichnet als: "Stellungnahme des Nachbarn Herrn W B im Bauverfahren."

 

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 26.4.2007 die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Gegen diesen Bescheid (und gleichzeitig gegen den Baubewilligungsbescheid) hat der Nachbar Ing. W B innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Pläne für die Tiefgarage hätten zum Zeitpunkt der Bauverhandlung 300 Stellplätze ausgewiesen. Eine Nachfrage beim Verhandlungsleiter habe ergeben, dass das Garagenprojekt auf ca. 200 Stellplätze reduziert werden solle. Entsprechende Pläne seien nicht vorgelegen. Ebenso sei gesprächsweise ein Lärmgutachten erwähnt worden, dass jedoch zum gegebenen Zeitpunkt nicht vorgelegen sei.

Das eingereichte Hotelprojekt bedürfe keinesfalls 207 Stellplätze, sondern lediglich ca. 100. Die extensive Interpretation der OGH-Entscheidung, die in der Begründung zitiert werde, könne keinesfalls hingenommen werden. Es werde daher der Antrag gestellt, das Hotelprojekt wegen Widerspruchs zu den Festlegungen des Re.Planes abzuweisen. Sollte die Baubehörde II. Instanz trotzdem zu einer positiven Entscheidung kommen, so werde der Antrag gestellt, das Garagenprojekt auf das für den Hotelbetrieb notwendige Ausmaß zu reduzieren.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat als zuständige Berufungsbehörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ohne Widerspruch gemäß § 67h Abs. 1 AVG zu erheben, vorgelegt.

 

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz zu GZ. 501/N061147K.

 

Im Grunde des § 67d Abs.2 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar.

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Gemäß § 44 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 und 15 aufzunehmen.

 

Gemäß § 15 AVG liefert, soweit nicht Einwendungen erhoben wurden, eine gemäß
§ 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges bleibt zulässig.

 

 

Die am 12.3.2007 abgehaltene mündliche Verhandlung wurde im Sinne der §§ 41 und 42 AVG ordnungsgemäß kundgemacht. Zudem wurde zu Beginn der Verhandlung vom Verhandlungsleiter den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Beteiligten die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen unter Darlegung der mit diesen Handlungen und der Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen erteilt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm den den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5  der GewO. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, muss dem betreffenden Vorbringen jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist, wobei der Kreis der subjektiven Rechte, deren Verletzung zulässigerweise behauptet werden kann, sich aus § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 ergibt.

Das bedeutet eine Einwendung im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage muss auf einen oder mehrere der in § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 vorgeschriebenen Tatbestände, im Fall des § 74 Abs.2 Z2 auf einen oder mehrere dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände abgestellt sein (vgl. VwGH 19.9.1989, 86/04/0103).  Die Beibehaltung der Parteistellung durch Nachbarn setzt das Vorliegen derart qualifizierter Einwendungen voraus (siehe hiezu VwGH 21.6.1993, 92/04/0144 und die dort zitierte Vorjudikatur).

 

Nach der über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Niederschrift, die eine öffentliche Urkunde darstellt und den vollen Beweis liefert, hat der Berufungswerber ausschließlich Einwendungen im Bauverfahren vorgebracht. Demnach hat der Berufungswerber im Lichte der vorzitierten VwGH-Judikatur die Parteistellung im gegenständlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht aufrecht erhalten.

Aber selbst wenn man – entgegen den Feststellungen in der über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsschrift – davon ausgeht, dass sich die Stellungnahme des Berufungswerbers auch auf das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren beziehen soll, enthält aber auch die Berufung kein Vorbringen, dass mit ein dem Nachbarn im gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zulässigerweise zustehendes Schutzinteresse in Verbindung steht. Der Berufungswerber bezieht sich in seiner Berufung auf den von ihm mehrmals zitierten Regulierungsplan, gleichzeitig richtet er seinen Antrag an die Baubehörde 2. Instanz. Ein solches Vorbringen stellt aber keine taugliche Einwendung im Sinne der obigen Ausführungen dar. Der Gewerbebehörde steht eine Beurteilung, ob das Projekt raumordnungsrechtlichen oder baurechtlichen Vorschriften entspricht im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens nicht zu, vielmehr ist dies der Baubehörde vorbehalten.

 

Mangels Parteistellung war somit die Berufung als unzulässig zurückzuweisen und ist es damit der Berufungsbehörde verwehrt in der Sache zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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