Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530665/2/Re/Ri

Linz, 18.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der F P Österreich, vertreten durch L W, D, S, vom 20. Juni 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Juni 2007, Zl. Ge20-29-07-04-2007, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung im Grunde des § 359b GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Anlässlich der Berufung wird der bekämpfte Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 1. Juni 2007, Zl. Ge20-29-07-04-2007, insoferne abgeändert, als der Auflagepunkt 5. des Spruchteiles I. entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF;

§§ 359a, 353 und 359b GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem bekämpften Bescheid vom 1. Juni 2007, Zl. Ge20-29-07-04-2007, über Antrag der F P Österreich, Landesgruppe Oberösterreich, Linz, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Gastgewerbebetriebsanlage im Standort R, R, Parzelle Nr. , KG R, zum Einbau einer Lüftungsanlage in der Küche und in den Gasträumen sowie von neuen Küchengeräten unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die im Wesentlichen mit der Begründung, die Betriebsanlage unterliege in ihrer Gesamtheit der Bestimmung des § 359b Abs.2 GewO 1994 iVm § 1 Z1 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind. Unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn habe die Behörde die Beschaffenheit der Anlage nach den oben zitierten Normen festgestellt. Gleichzeitig waren die zum Schutz der gemäß § 74 Abs.2 bzw § 77 Abs.3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erforderlichen Aufträge zu erteilen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Konsenswerberin, vertreten durch Steuerberater L W, S, mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, mit dem bekämpften Bescheid werde im Spruchteil I; Auflagepunkt 5. vorgeschrieben, dass die Eingangstüre nach außen aufschlagend einzubauen sei. Nur gegen diese Auflage richte sich die Berufung. Der Gastgewerbebetrieb liege direkt an der Landesstraße, welche nur durch einen Gehsteig vom Haus getrennt an der Gastwirtschaft vorbeiführe. Die nach außen aufschlagende Eingangstüre würde mit sich bringen, dass Gäste und vor allem Kinder beim Verlassen des Hauses durch die nach außen aufschlagende Türe unmittelbar und ohne Hemmnis auf Gehsteig und Straße gelangen würden. Das Straßenstück sei nicht sehr einsichtig, weshalb die nach innen aufgehende Türe günstiger sei. Offensichtlich sei schon bei Errichtung des Gasthauses auf diesen Umstand Rücksicht genommen und die Türe innen aufschlagend eingebaut worden. Auf Grund der Größenordnung des Gastraumes seien darüber hinaus Fluchtmöglichkeiten auch bei einer nach innen aufschlagenden Türe durch zwei vorhandene Ausgänge ausreichend gegeben. Beantragt werde der Entfall der bekämpften Auflage.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat diese gegenständliche Berufung vom
20. Juni 2007 samt bezughabenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt und keinen Widerspruch im Grunde des § 67h AVG erhoben. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Aus § 67a Abs. 1 AVG ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates durch Einzelmitglied für die gegenständliche Angelegenheit.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 359b Abs.2 GewO 1994 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs.1 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlage (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.

 

 

Gemäß § 353 GewO 1994 sind dem Ansuchen um Genehmigung einer Betriebsanlage folgende Unterlagen anzuschließen:

1.      in vierfacher Ausfertigung

a)     eine Betriebsbeschreibung einschließlich eines Verzeichnisses der Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen,

b)     die erforderlichen Pläne und Skizzen,

c)      ein Abfallwirtschaftskonzept; dieses hat zu enthalten:

1.      Angaben über die Branchen und den Zweck der Anlage,

2.      eine verfahrensbezogene Darstellung des Betriebes,

3.      eine abfallrelevante Darstellung des Betriebes,

4.      organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften und

5.      eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

  2.   in einfacher Ausfertigung

        a) nicht unter Z 1 fallende für die Beurteilung des Projekts und der zu erwartenden Emissionen der Anlage im Ermittlungsverfahren erforderliche  technischen Unterlagen  .......

 

Im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung des § 353 GewO 1994 ergibt sich, dass es bei dem gewerbehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projekts­ver­fahren, in dem der Beurteilung die im § 353 genannten Einreichunterlagen zugrunde zulegen sind, handelt. Die Behörde ist an den Inhalt des Ansuchens gebunden, eine projektsändernde Einflussnahme der Behörde auf die Gestaltung des Vorhabens ist unzulässig. Die Sache, über die die Behörde im Genehmigungs­verfahren zu entscheiden hat, wird durch das Genehmigungsansuchen bestimmt (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185, 0186). Die Behörde ist daher an den Inhalt des Ansuchens (Antrages) gebunden.

 

Die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt ergibt, dass die Freiheitliche Partei Österreich als Konsensinhaberin der bestehenden gastgewerblichen Betriebsanlage mit dem am 4. Dezember 2006 eingereichten Ansuchen samt Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Adaptierung der bestehenden Anlage in folgenden Bereichen angesucht hat: Einbau einer Lüftungsanlage, Küche- und Gasträume, Demontage der in der Küche betriebenen Flüssiggasthermen, Fernwärmeanschluss an die Heizanlage, Wartung der Kühlanlagen, Um-, Neubau von Teilen der Küchenausstattung in Edelstahl.

 

 

Die Situierung der auf die vorbeiführende Landesstraße führenden Objekteingangstüre war zweifelsfrei nicht Inhalt dieses Genehmigungsantrages. Bei der im Auflagepunkt 5. genannten Objektseingangstüre handelt es sich somit um einen Istzustand, der gastgewerblichen Betriebsanlage, welcher durch das verfahrensgegenständliche Änderungsansuchen in keiner Weise berührt wird.

 

Die in Auflagepunkt 5. angeführte Eingangstüre ist daher nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Änderungsverfahrens und ist es daher im Grunde der angewendeten Rechtsgrundlage des § 359b iVm §§ 74 Abs.2, 77 und 333 GewO 1994 sowie der oben zitierten Verordnung BGBl. Nr. 850/1994 idF BGBl. II Nr. 19/1999, nicht möglich, ergänzende oder zusätzliche Auflagen in Bezug auf bestehende Anlagenteile vorzuschreiben.

 

Vielmehr wäre es zur Vorschreibung einer derartigen, die bestehende Anlage betreffende Auflage erforderlich, das Erfordernis derselben im Rahmen einer Prüfung nach § 79 GewO 1994 durchzuführen. Nur nach dieser Gesetzesbestimmung ist es der Behörde möglich, nach Genehmigung einer Anlage, somit bezogen auf eine bestehende genehmigte Anlage, wenn sich nach Genehmigung derselben ergibt, dass die gemäß § 74 Abs.2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik und nach dem Stand der medizinischen und der sonstigen in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben. Dies jeweils nach Prüfung der Sach- und Rechtslage zur Frage der Notwendigkeit der Vorschreibung der Auflage gemäß § 79 GewO 1994, im gegenständlichen Fall zB auch insbesondere zur Frage, ob andere Fluchtwege vorhanden sind, die das Erfordernis der Ausgestaltung der gegenständlichen Eingangstüre als Fluchtweg entkräften.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte die bekämpfte Auflage somit im verfahrensgegenständlichen Genehmigungsbescheid betreffend die Durchführung von Änderungen an der Lüftungsanlage bzw in der Küche nicht aufrecht erhalten werden und war wie im Spruch zu entscheiden.

 

Aus verfahrensökonomischen Gründen wird die Bw jedoch eingeladen, derartige Bedenken gegen eine konkrete Auflage gleich bei der mündlichen Verhandlung I. Instanz vorzubringen, da so die Berufung nicht erforderlich gewesen wäre.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

 

1.             Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.             Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,-- Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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