Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530681/3/Kü/Se

Linz, 01.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung der H. B Gesellschaft m.b.H., B, H, vom 6. Mai 2007, gegen Spruchpunkt c) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2007, UR01-9-2007, betreffend die Feststellung, dass der H. B Gesellschaft m.b.H. im abfallrechtlichen Bewilligungsverfahren der H & F Baugesellschaft mbH & Co KG zur Deponierung von Bodenaushub auf Grundstücken Nr. … und …, je KG und Gemeinde W, keine Parteistellung zukommt, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 37, 38 und 50 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002),

BGBl. I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 34/2006.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Spruchpunkt c) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20. April 2007, UR01-9-2007, wurde zum Antrag der H. B Gesellschaft m.b.H. vom 17. und 18. April 2007 auf Zuerkennung der Parteistellung festgestellt, dass der H. B Gesellschaft m.b.H. im Verfahren betreffend das Ansuchen der H & F Baugesellschaft mbH & Co KG, K, L, auf Erteilung der abfallrechtlichen Bewilligung zur Deponierung von Bodenaushub zum Zweck der Wiederverfüllung auf den Grundstücken … und …, KG und Gemeinde W – Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz – UR01-9-2007, keine Parteistellung zukommt.

 

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 37 Abs.3 und 50 Abs.4 AWG 2002 genannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz Nachbarn zwar eine Einsichtnahmemöglichkeit in das Projekt zu gewähren sei, eine Parteistellung das Abfallwirtschaftsgesetz im vereinfachten Verfahren aber nur den in § 50 Abs.4 AWG 2002 aufgelisteten Personen einräume, dort sei aber keine Parteistellung von Nachbarn vorgesehen. Daher sei die Parteistellung der H. B Gesellschaft m.b.H. zu verneinen.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der H. B Gesellschaft m.b.H. eingebrachte Berufung in der ausgeführt wird, dass die Behörde ihr als dinglich Berechtigter am benachbarten Abbaufeld auf Grundstücken Nummer … und …, KG W, im Verfahren nach dem AWG Parteistellung zur Wahrung ihrer Rechte an der Bodensubstanz einräumen hätte müssen. Die Parteistellung sei daher aus diesem Grunde zu unrecht verwehrt worden.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft anberaumten Verhandlungen zur Bewilligung der gegenständlichen Vorhaben seien nur an der Amtstafel der Gemeinde W und in den oberösterreichischen Nachrichten kundgemacht worden. Diese Weise einer Verständigung von Nachbarn sei unzureichend.

 

Eine persönliche Verständigung der H. B Gesellschaft m.b.H. als Abbauberechtigte am gegenständlichen und auch am unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstück habe die Behörde verabsäumt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Schreiben vom 20. Juni 2007 die Berufung dem Landeshauptmann von Oberösterreich vorgelegt, welcher diese zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 17. Juli 2007 dem Unabhängigen Verwaltungssenat samt dem diesbezüglichen Aktenstücken vorgelegt hat.

 

Gemäß § 38 Abs.8 AWG 2002 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde als zuständige Anlagenbehörde nach diesem Bundesgesetz der Unabhängige Verwaltungssenat des Bundeslandes.

 

Nach § 67a Abs.1 AVG ist der Unabhängige Verwaltungssenat in der gegenständlichen Angelegenheit zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs.1 AVG abgesehen werden, zumal eine derartige nicht beantragt wurde, und für die Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenat eine Klärung von Sachverhaltsfragen nicht erforderlich war.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Nach § 37 Abs.3 Z1 AWG 2002 sind Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100.000 m³ liegt, nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50 leg.cit.) zu genehmigen.

 

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs.1 AWG 2002 sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Denkmalschutz-, Gaswirtschafts-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

 

Gemäß § 50 Abs.4 AWG 2002 hat Parteistellung im vereinfachten Verfahren der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Verkehrs-Arbeitsinspektorat gemäß dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen und gegen den Bescheid Berufung zu erheben. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG an den Verwaltungs­gerichtshof zu erheben.

 

5.2. Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die H & F Baugesellschaft mbH & Co KG mit Eingabe vom 22.3.2007 die Erteilung der Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan für die Kiesgrube W sowie die für die Errichtung von obertätigen Bergbauanlagen (Container, WC-Anlage, mobile Brechanlage, mobile Siebanlage) auf den Grundstücken Nummer … und …, je KG und Gemeinde W im Innkreis, nach Maßgabe des Mineralrohstoffgesetzes beantragt hat und dem Ansuchen Projektsunterlagen angeschlossen hat. Mit weiterer Eingabe vom 22.3.2007 wurde außerdem um die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für die Kiesgrube W, sowie für die Errichtung von obertätigen Bergbauanlagen auf den selben Grundstücken angesucht. Außerdem wurde mit Eingabe vom selben Datum auch ein Antrag auf Genehmigung der Bodenaushubdeponie nach dem Abfallwirtschaftsgesetz mit einem Gesamtvolumen von unter 100.000 m³ gestellt.

 

Das gegenständliche Genehmigungsverfahren wird von der Erstinstanz aufgrund der geplanten Menge an abzulagernden Bodenaushub im vereinfachten Verfahren gemäß § 37 Abs.1 Z1 AWG 2002 – Zuständigkeit ergibt sich aus § 38 Abs.7 AWG 2002 – geführt.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 AWG 2002 ist der die Parteistellung im (ordentlichen) Genehmigungsverfahren regelnde § 42 AWG 2002 im vereinfachten Verfahren nicht anzuwenden. Die Parteistellung im vereinfachten Verfahren ist im § 50 Abs. 4 AWG 2002 für das vereinfachte Verfahren eigenständig geregelt. § 50 Abs. 4 AWG 2002 enthält eine taxative Aufzählung der Parteien. Demnach haben im vereinfachten Verfahren Parteistellung:

-          Antragsteller

-          Personen, die zu einer Duldung verpflichtet werden sollen

-          Arbeitsinspektorat

-          Verkehrs- Arbeitsinspektorat

-          Wasserwirtschaftliches Planungsorgan

-          Umweltanwalt.

 

Im Gegensatz zum ordentlichen Genehmigungsverfahren haben im vereinfachten Verfahren folgende Personen bzw. Einrichtungen keine Parteistellung:

-          Nachbarn

-          Eigentümer der Liegenschaften, auf dem die Anlage errichten werden soll

-          Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG

-          Gemeinde des Standorts und unmittelbar an die Liegenschaft der Behandlungsanlage angrenzende Gemeinde

(vgl. Schmelz in Hauer/List/Nußbaumer/Schmelz, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Kommentar, Seite 318 ff).

 

Der H. B Gesellschaft m.b.H. kann daher im gegenständlichen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 nur dann Parteistellung zukommen, wenn diese zu einer Duldung verpflichtet werden soll, da sie ansonsten keiner anderen Institution in der taxativen Aufzählung des § 50 Abs.4 AWG 2002 zuordenbar ist. Eine Duldungspflicht kann sich entweder aus den mitanzuwendenden Materiengesetzen, wie dem Wasserrechtsgesetz oder aus § 46 AWG 2002 ergeben. Im Hinblick auf Untersuchungen zur Beurteilung der Auswirkungen der Bodenaushubdeponie auf Boden, das Wasser, die Luft oder die Pflanzen können der Liegenschaftseigentümer bzw. die dinglich Berechtigten gemäß § 46 AWG 2002 zur Duldung der erforderlichen Untersuchungsmaßnahmen verpflichtet werden. Gemäß dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13.4.2007 ist es als erwiesen anzusehen, dass die H. B Gesellschaft m.b.H. als dinglich Berechtigte zur Entnahme von Schotter auf den Grundstücken Nummer … und …, je KG W, zu keiner wie immer gearteten Duldung im Zusammenhang mit der geplanten Bodenaushubdeponie verpflichtet werden soll. Vom beigezogenen Sachverständigen für Wasserwirtschaft und Hydrologie wurde zu Beweissicherungszwecken die Beprobung der Quelle B, B, W, gefordert, Untersuchungen an der auf Grundstück Nr. …, KG W, befindliche Sonde wurden nicht in Erwägung gezogen. Auch der Sachverständige für Abfalltechnik fordert in seinem Gutachten keine weiteren Untersuchungen zur Beurteilung der Auswirkungen der Deponie. Somit steht fest, dass die H. B Gesellschaft m.b.H. im Zusammenhang mit der geplanten Bodenaushubdeponie zu keiner Duldung verpflichtet wird, weshalb kein in § 50 Abs.4 AWG 2002 genanntes Kriterium zur Begründung der Parteistellung erfüllt ist.

Entsprechend der Rechtslage kommt der H. B Gesellschaft m.b.H. im gegenständlichen vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs.3 Z1 AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie durch die H & F Bau GmbH & Co KG keine Parteistellung zu. Die Erstinstanz hat daher in Spruchpunkt c) des angefochtenen Bescheides zurecht festgestellt, dass der H. B GmbH im Verfahren keine Parteistellung zukommt. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Kühberger

 

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