Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-160071/24/Kei/Ps

Linz, 27.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des B W, H, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 15. Oktober 2004, Zl. VerkR96-1949-2003, im zweiten Rechtsgang zu Recht:

 

I.           Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 und § 51 Abs.1 VStG.

 

II.         Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben als von der Zulassungsbesitzerin des PKW, Kennzeichen:, namhaft gemachte Person trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S-43726/02-4, zugestellt am 12.12.2002, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 27.12.2002, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 06.11.2002 um 00.12 Uhr in Linz stadtauswärts auf der Humboldtstraße Kreuzung mit der Blumauerstraße gelenkt hat, da Sie unrichtigerweise mit Schreiben vom 24.12.2002 bekannt geben haben, dass Z S, V, P den PKW gelenkt habe,

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.2 iVm. § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

218,00

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

96 Stunden

Gemäß §

134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

21,80 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 239,80 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht eine Berufung erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt und einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind 43,60 Euro, vorgeschrieben.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 6. April 2006, Zl. VwSen-160071/10/Kei/Ps, das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, aus dem Grunde des § 52a VStG abgeändert und die Geldstrafe mit 160 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 80 Stunden festgesetzt und den Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 16 Euro festgesetzt und zum Ausdruck gebracht, dass der Bw keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten hat.

 

Gegen dieses Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates hat der Bw eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2006/02/0014-6 und 0124-5, die Beschwerde gegen das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Oktober 2005, Zl. VwSen-160071/5/Kei/Da, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 6. April 2006, Zl. VwSen-160071/10/Kei/Ps, aufgehoben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2006, Zlen. 2006/02/0014-6 und 0124-5, hingewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis u.a. zum Ausdruck gebracht:

„Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, dass die Aufhebung der Zulassung des gegenständlichen PKW’s am 4. November 2002 rechtskräftig geworden sei. Als ‚Zulassungsbesitzer’ im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG könne nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zugekommen sei, auf den sich die behördliche Anfrage beziehe. Selbst wenn die Zulassungsbesitzerin den Zulassungsschein sowie die Kennzeichentafeln erst einige Tage nach Rechtskraft des Bescheides (der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I.) vom 16. Oktober 2002, mit welchem die Zulassung ihres PKWs aufgehoben worden sei, bei der Zulassungsbehörde abgegeben habe, ändere dies nichts daran, dass S. Sch. zu jenem Zeitpunkt, auf welchen sich die behördliche Anfrage wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bezogen habe (6. November 2002), nicht mehr ‚Zulassungsbesitzerin’ im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG gewesen sei. Demnach habe weder S. Sch. noch den von ihr namhaft gemachten Beschwerdeführer die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG getroffen.

Als ‚Zulassungsbesitzer’ im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG kann nur jene Person gemeint sein, welcher diese Eigenschaft zu jenem Zeitpunkt zukam, auf welchen sich die behördliche Anfrage bezog (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 2001/02/0184).

Unbestritten ist, dass die Zulassung hinsichtlich des in Rede stehenden PKWs mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 16. Oktober 2002 aufgehoben wurde. Wie aus der den vorgelegten Verwaltungsakten zuliegenden Kopie dieses Bescheides hervorgeht, stützte sich die Aufhebung der Zulassung auf § 44 Abs. 1 lit. b KFG.

Unbestritten ist, dass der Bescheid vom 16. Oktober 2002 seit 4. November 2002 rechtskräftig ist.

Die nach § 103 Abs. 2 KFG erfolgte Anfrage der Behörde bezog sich somit auf einen Zeitpunkt (6. November 2002), zu dem die Zulassung des in Rede stehenden Fahrzeugs bereits rechtskräftig aufgehoben war. Im Lichte der vorzitierten hg. Judikatur fehlte es daher S. S. zu diesem Zeitpunkt an der Eigenschaft als ‚Zulassungsbesitzerin’, weshalb weder sie noch – davon abgeleitet – der von ihr als Auskunftsperson namhaft gemachte Beschwerdeführer zur Erteilung einer Auskunft nach § 103 Abs. 2 KFG verpflichtet waren. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.“

Vor dem angeführten Hintergrund war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Keinberger

 

 

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