Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280908/17/Wim/Pe/Be

Linz, 30.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 2.3.2006, VerkGe96-6-2006-Fux, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.7.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 400 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretungen zu 1) gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art.6 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe, zu 2) gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art.8 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und zu 3) gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG iVm Art.7 Abs.1 der EG-VO 3820 iVm dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 2) jeweils in der Höhe von 800 Euro und zu 3) in der Höhe von 400 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) jeweils in der Dauer von 120 Stunden und zu 3) in der Dauer von 60 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 200 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Weiters wird darin ausgeführt, dass der Lenker den Auftrag gehabt habe, den Transport im Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeitmöglichkeiten durchzuführen. Der Lenker habe durch die Vortäuschung eines zweiten Kraftfahrers versucht, den Transport im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeit der 2-Fahrer-Besetzung durchzuführen. Sohin sei der Tatvorwurf zu 1) den Lenker in der tatsächlich durchgeführten Zeit beschäftigt zu haben, irrelevant, da diese Beschäftigung nur aufgrund einer vorgetäuschten 2-Fahrer-Besetzung zustande gekommen sei. Hinsichtlich Tatvorwurf 2) sei dem Lenker jederzeit die Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Intervalls gewährt worden, wobei er davon aufgrund der Vortäuschung keinen Gebrauch gemacht habe. Zum Tatvorwurf 3) führte der Bw aus, dass dem Lenker eine Unterbrechung der 4,5 Stunden von 45 Minuten jederzeit gewährt worden sei, der Lenker jedoch aufgrund der Vortäuschung nicht davon Gebrauch gemacht habe. Weiters verwies der Bw auf die Rechtfertigung vom 8.2.2006 sowie auf die eidesstattliche Erklärung des Lenkers, wo dieser den gesamten Sachverhalt zugebe. In diesem Fall könne auch nicht die Überwachung und Kontrolle des Fahrers seitens des Dienstgebers greifen, denn wenn jemand eine „vorsätzliche Tat in Kauf nimmt“, sei jegliches Überwachungsinstrumentarium zum Scheitern verurteilt und sei demnach der Nachweis erbracht, dass den Bw kein Verschulden treffe.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2007, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Bw seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt und auf Grund seines geringen Einkommens  die Herabsetzung der Strafe beantragt. Er wurde daraufhin aufgefordert binnen einer Woche einen entsprechenden Einkommensnachweis vorzulegen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 28 Abs.1a Z4 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 Unterabsatz 1 oder Abs.2 der Verordnung (EWG) 3820/85, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 und 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides für die die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen in soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.2. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Gesamtgeldstrafe von 2.000 Euro gemäß § 28 Abs.1a Z4 verhängt. Milderungsgründe lagen keine vor, vielmehr wurden von der belangten Behörde eine größere Anzahl von einschlägigen Vorstrafen als straferschwerend gewertet.

 

Der Bw hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 16.7.2007 vorgebracht, dass die verhängten Strafen speziell im Verhältnis zu seinem Einkommen, welches ca. 800 Euro monatlich betrage, zu hoch bemessen seien. Der Bw wurde in der mündlichen Verhandlung aufgefordert, binnen einer Woche eine entsprechende Einkommensbestätigung vorzulegen. Diesem Auftrag wurde bis heute nicht nachgekommen, weshalb sich der Oö. Verwaltungssenat den geschätzten Einkommensverhältnissen der belangten Behörde von 2.000 Euro monatlich anschließt.

Kontrollen der Schaublätter im Straßenverkehr sind unbedingt erforderlich, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten durch Berufskraftfahrer sicherstellen zu können und darf es auch nicht übersehen werden, dass übermüdete Lenker von schweren Kraftfahrzeugen immer wieder schwerste Verkehrsunfälle verursachen, weshalb derartige Übertretungen keinesfalls als geringfügig angesehen werden können. Der Unrechtsgehalt der vom Bw gesetzten Verwaltungsübertretungen muss als hoch eingestuft werden und sind daher diese Sorgfaltsverletzungen aus general- und spezialpräventiven Überlegungen sowie im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen, mit entsprechender Strenge zu ahnden.

Die eklatanten Arbeitszeitverstöße (Lenkzeit von 16 Std. und 30 Min.; Ruhezeit von nur 2 Std. und 10 Min.max. zusammenhängende Lenkpause von 30 Min. im Zeitraum von mind. 10 Stunden) sowie die Tatsache, dass der Bw. alleine bis zum Tatzeitraum wegen 58! einschlägigen Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz rechtskräftig bestraft wurde sind dabei besonders zu berücksichtigen. Die gegenständlichen Geldstrafen erscheinen dem Oö. Verwaltungssenat daher auf jeden Fall als tat- und schuldangemessen, sogar dann, wenn das bloß behauptete und nicht belegte verminderte Einkommen des Bw als Grundlage herangezogen werden würde.

 

4.3. Von der Anwendung der Bestimmung des §§ 20 und 21 VStG war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht gegeben gewesen sind.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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