Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-280911/17/Wim/Pe/Be

Linz, 30.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. L Wimmer über die Berufung des Herrn KR L D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6.4.2006, VerkGe96-7-2006-Fux, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 16.7.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird und dem Berufungswerber gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.    Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten­beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG und §§ 19 und 51c VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) zweier Verwaltungsübertretungen jeweils gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG iVm Art.15 Abs.3 – 2. Gedankenstrich der EG-VO 3821/5 iVm Art.15 Abs.2 der EG-V 3820/85, für schuldig erkannt und über ihn Geldstrafen zu 1) und 2) jeweils in der Höhe von 200 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) und 2) jeweils in der Dauer von 30 Stunden verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 40 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

Zusammengefasst wurde ihm vorgeworfen, nicht dafür Sorge getragen zu haben, dass der Lenker Eintragungen auf dem Fahrtenschreiberschaublatt nicht verfälscht und den Zeitgruppenschalter des Kontrollgerätes richtig stellt.

 

2. Dagegen hat der Bw rechtzeitig Berufung erhoben und das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten. Weiters wird ausgeführt, dass die Behörde die Verfälschung einer Tachografenscheibe mit der Verletzung einer Arbeitszeitvorschrift verwechsle und sei das Eintragen eines falschen Namens auf der Tachografenscheibe nicht gleichzusetzen mit einer Überschreitung der Arbeitszeit oder Unterschreitung der Ruhezeit. Der Unternehmer könne nicht überwachen, was ein Kraftfahrer auf das persönliche Dokument einer Tachografenscheibe schreibe. Es könne lediglich der Steh- und Fahrbetrieb kontrolliert werden, jedoch in keinem Fall eine schriftliche Aufzeichnung. Der gegenständliche Lenker habe auch seine Schuld zugegeben und sei er auch strafrechtlich für die Fälschung der Tachografenscheibe bestraft worden. Der betroffene Lenker habe in seinem ureigensten Interesse eine strafrechtliche Handlung in Kauf genommen.

Weiters wird ausgeführt, dass der Lenker die Symbole auf der Tachografenscheibe einzutragen gehabt hätte und diese Vorwürfe daher unhaltbar seien.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.7.2007, an welcher der Bw, ein Vertreter der belangten Behörde sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Linz teilgenommen haben.

 

3.1. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Bw aus, dass der Lenker ca. 3 Jahren in der Firma beschäftigt war und es vorher keinerlei Probleme mit ihm hinsichtlich einer Arbeitszeitübertretung gegeben habe. Der Lenker sei immer eine fixe Fahrtroute, nämlich von Linz bzw. Traun nach Rotterdam und wieder zurück, gefahren. Diese Touren seien in der Regel zweimal pro Woche durchgeführt worden. Der Lenker ist kilometerabhängig entlohnt worden und wäre es selbst bei Überschreitung der Arbeitszeiten nicht möglich gewesen, die Strecke dreimal pro Woche zu fahren. Beim Einsatz zum sogenannten Trailerziehen seinen keinerlei nennenswerten Bereitschaftszeiten angefallen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 28 Abs.1b Z2 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die die Pflichten betreffend das analoge Kontrollgerät und das Schaublatt gemäß Art.3 Abs.1, Art.13, Art.14, Art.15 Abs.1 bis 3, 5, 5a, 7 oder 9 oder Art.16 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verletzen, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 360 Euro bis 3.600 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw hat glaubwürdig dargelegt, dass es mit dem Lenker vor der gegenständlichen Übertretung nie Probleme gegeben hat und dieser die Übertretung in seinem eigenen Interesse strafrechtlich in Kauf genommen hat. Das Verschulden des Bw ist als gering anzusehen, da es praktisch keine Überwachungsmöglichkeit für Arbeitgeber hinsichtlich der Lkw-Fahrer betreffend die Bedienung des Kontrollgerätes während der Fahrt gibt.

Weiters war der gegenständliche Lenker nur im Linienverkehr eingesetzt, wobei kaum Bereitschaftszeiten sondern fast nur Lenkzeiten entstehen, sodass auch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Angesicht obiger Umstände sind die Voraussetzungen für eine Ermahnung gegeben. Ein bloßes Absehen von der Strafe kam aber auf Grund der großen Anzahl der einschlägigen Vorstrafen hinsichtlich konkreter Arbeitszeitübertretungen aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.

 

Zu II:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum