Linz, 01.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M W vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. O T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22.1.2007, VerkR21-1132-2006ua. betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua, zu Recht erkannt:
Betreffend die Anordnung einer Nachschulung wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Rechtsgrundlage: § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z3 FSG
Im Übrigen wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 7 Abs.3 Z.3 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von drei Monaten – vom 15.11.2006 bis einschließlich 15.2.2007 – entzogen
- das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen für denselben Zeitraum verboten
- verpflichtet, bis zum Ablauf der Entziehungsdauer
- ein amtsärztliches Gutachten beizubringen
- eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und
- eine Nachschulung zu absolvieren
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 8.2.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Der Bw lenkte am 23.9.2006 um 09.15 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf der G.Landesstraße, km.... in Fahrtrichtung L.
Bei der Kreuzung nach B. wollte er nach links abbiegen und stieß dabei gegen das entgegenkommende, geradeaus fahrende Motorrad, gelenkt von Herrn M. K, welcher bei diesem Verkehrsunfall tödlich verletzt wurde.
Das Bezirksgericht Lambach hat mit rechtskräftigem Urteil vom 26.4.2007 den Bw wegen dem Vergehen nach § 80 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt.
Der Bw war zum "Tatzeitpunkt" iSd § 4 Abs.1 FSG Besitzer eines Probeführerscheines.
Begeht der Besitzer eines Probeführerscheines beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eine strafbare Handlung nach § 80 StGB, ist gem. § 4 Abs.3 iVm § 4 Abs.6 Z3 FSG eine Nachschulung anzuordnen und die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
Betreffend die Anordnung einer Nachschulung war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen und der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als "bestimmte Tatsache" zu gelten – und ist die Lenkberechtigung zu entziehen – wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften
- ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder
- mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgeblichen Verkehrsvorschriften verstoßen hat.
Unstrittig steht fest, dass der Bw eine Übertretung von Verkehrsvorschriften (§ 19 Abs.5 iVm. § 19 Abs.7 StVO) begangen und dadurch den oa. Verkehrsunfall verschuldet hat.
Die Verurteilung des Bw erfolgte "nur" nach § 80 StGB, nicht jedoch nach § 81 Z.1 StGB.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw diesen Verkehrsunfall allein aufgrund eines Aufmerksamkeitsfehlers verschuldet hat.
Ein bloßer Aufmerksamkeitsfehler allein kann noch nicht als auffallende Sorglosigkeit angesehen werden; OGH vom 5.6.1973, 4 Ob 46/73.
Ein Aufmerksamkeitsfehler allein ist nicht als bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.3 FSG anzusehen; siehe dazu ausführlich VwGH vom 8.8.2002, 2002/11/0089.
Der Bw hat somit keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z.3 FSG verwirklicht, sodass im Übrigen der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler
Beschlagwortung:
§ 80 StGB – KEINE bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG