Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521649/13/Kof/Be

Linz, 31.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J P, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 23.5.2007, VerR21-195-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung ua., zu Recht erkannt:

 

I.

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn W Z die  Lenkberechtigung  für  die  Klassen  B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E und F

-          befristet bis 30. Juli 2008

-          Auflage: Vorlage der Leberwerte CDT, MCV, Gamma-GT, Cholinesterasen bis 30.9.2007, 30.11.2007, 31.1.2008, 31.3.2008, 31.5.2008 und 30.7.2008

           an  die  Bezirkshauptmannschaft  Kirchdorf an der Krems

erteilt wird.

   

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z.3 iVm. § 8 Abs.3 Z.3 FSG

 

II.

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen  und  Invalidenkraftfahrzeugen  wird  aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 32 FSG

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Bw war im Besitz einer – am 7.2.1992 erteilten – Lenkberechtigung für die Klassen  B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, F und G.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen B, B + E, C1, C1 + E, C, C + E, F und G bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von  Kraftfahrzeugen  entzogen   und

-          das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der gesundheitlichen  Eignung  verboten.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom  29.5.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Bw die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV, erstellt von der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle "G F" vom 14.7.2007, vorgelegt.

Weiters wurde der Bw am 30.7.2007 beim Amt der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 amtsärztlich untersucht.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat darüber das Gutachten vom 30.7.2007, San-235330/1-2007 erstellt.

 

Gemäß diesem – vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachten  ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 nach Maßgabe  der  im  Spruch  angeführten  Befristung  sowie  Auflage  gesundheitlich  geeignet.

 

Es  war  daher  spruchgemäß  zu  entscheiden. 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

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