Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-590158/2/BMa/Be

Linz, 27.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des Dr. H M, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Februar 2007, Zl. 0064663/2004, betreffend die Vorschreibung von Pflege-(Sonder)gebühren gemäß Oö. KAG 1997 für die stationären Aufenthalte im Zeitraum vom 3. Juni 2004 bis 9. Juni 2004 und vom 4. August 2004 bis 6. August 2004 in der Nervenklinik Linz, W-J zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 iVm § 56 Abs.8 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – KAG 1997, LGBl.Nr.132/1997 idF LGBl. Nr.126/2006

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Ihrem Einspruch gegen die Pflegegebührenrechnung der Nervenklinik W J vom 13.9.2004 (Re. Nr. ZV 048001372 von € 1.059,66) und vom 10.11.2004 (Re. Nr. ZV 048001647 von € 851,44) in der Höhe von insgesamt € 1.911,10 wird gem. § 56 Abs. 1 und 7 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997, LGBl. Nr. 132/1997 i.d.g.F. keine Folge gegeben.

Sie sind verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides an die rechnungslegende Krankenanstalt (Nervenklinik Linz W J) Pflege-(Sonder)gebühren in Höhe von € 1.911,10 zu bezahlen.

Nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides werden zusätzliche Verzugszinsen in der Höhe von 8,5 v.H. verrechnet."

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung vom 5. März 2007, die am selben Tag zur Post gegeben wurde und mit der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides angestrebt wird.

 

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche  Sachverhalt:

 

2.1. Der Pflegegebührenrechnung Nr. ZV 048001372 lag ein Aufenthalt in der Sonderklasse von 7. bis 9. Juni 2004 und der Pflegegebührenrechnung Nr. ZV 048001647 ein solcher von 4. bis 6. August 2004 in der Nervenklinik Linz W J zu Grunde. Die Verpflichtungserklärungen für die Aufnahme in die Sonderklasse wurden jeweils vom Berufungswerber unterzeichnet. Dr. M wurde am 3. Juni 2004 in der "Allgemeinen Gebührenklasse" aufgenommen und ab Aufnahme in einem "Klassezimmer" untergebracht. Die Aufnahme in die Sonderklasse ab 7. Juni 2004 hat sich lediglich in der besseren Verpflegung ausgewirkt. In den vom Berufungswerber unterzeichneten Verpflichtungserklärungen ist angeführt, dass in der Sonderklasse vom Patienten bzw. vom zahlungspflichtigen Angehörigen oder der privaten Krankenversicherung (Zusatzversicherung) die amtliche Pflegegebühr, die Anstaltsgebühr in Höhe von 109,74 Euro und das Arzthonorar abhängig von den jeweiligen Behandlungsmaßnahmen und geltenden Tarifen zu zahlen sind. In den Pflege-(Sonder)gebührenrechnungen vom 13. September 2004 und vom 10. November 2004 sind die Anstaltsgebühren, die Gebühren für nicht operative Behandlungen und das Arzthonorar bzw. das Honorar für die Konsiliartätigkeit aufgelistet.

 

2.2. Gegen diese Pflegegebührenvorschreibung wurde innerhalb offener Frist Einspruch mit der Begründung erhoben, der Berufungswerber habe das Formular nur unterschrieben, um ein reichlicheres Frühstück zu erhalten, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Irgendwelche Behandlungen etc. habe er nicht erhalten, ebenso wenig eine ärztliche Betreuung.

 

In einer Stellungnahme vom 5. Jänner 2006 gab der Berufungswerber an, er habe einen Gehirnschlag erlitten und leide dadurch an Bewusstseinsstörungen, Bewusstseinstrübungen, Gleichgewichtsstörungen und ähnlichen Erscheinungen. Er könne sich nicht daran erinnern, vor Aufnahme in das Schlaflabor einen Revers unterschrieben zu haben. Er habe weder am 8. Juni noch am 4. August 2004 irgendwelche Aufklärung über die Verpflichtungen die bei einer Aufnahme in der Sonderklasse entstehen würden, erhalten. Die beiden Unterschriften am 8. Juni und 4. August 2004 sowie die Rückdatierung auf den 7. Juni seien in seiner Abwesenheit erfolgt und sollten auf betrügerische Weise vortäuschen, dass die vorgeschriebene Aufklärung erfolgt sei.

 

2.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2006, Zl. 0064663/2004, wurde dem Einspruch des Berufungswerbers gegen die Pflegegebührenrechnung der Nervenklinik Linz W J vom 13. September 2004 (Re. Nr. ZV 048001372) von 1.059,66 Euro und vom 10. November 2004 (Re. Nr. ZV 048001647) von 851,44 Euro in der Höhe von insgesamt 1.911,10 Euro keine Folge gegeben und der Berufungswerber verpflichtet, nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides diesen Betrag an die rechnungslegende Krankenanstalt (Nervenklinik Linz W J) und nach Ablauf von sechs Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zusätzlich Verzugszinsen in Höhe von 8,5 v.H. zu bezahlen.

 

2.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber am 16. Februar 2006 rechtzeitig Berufung. Er bringt vor, während seines Aufenthaltes im W-J-Krankenhaus vom 3. bis 9. Juni 2004 habe er die in den Rechnungen angeführten Ärzte nie gesehen bzw. diese seien ihm völlig unbekannt; er wisse daher nicht, warum er nach Ansicht der Klinik für diese Ärzte bezahlen solle. Bei seinem Aufenthalt vom 3. bis 9. Juni 2004 sei er bis zu seiner Entlassung in einem Notquartier untergebracht worden. Die von der Verwaltung behauptete Aufnahme in eine Sonderklasse sei tatsächlich niemals erfolgt und eine Erfindung.

Bei seinem Aufenthalt in den beiden Nächten zum 5. und 6. August 2004 habe der Primar den Berufungswerber nie besucht, trotzdem verrechnet die Klinik ihm dafür einen Geldbetrag. Er hätte über die Auswirkungen einer Verpflichtungserklärung insbesondere im Hinblick auf seinen Gehirnschlaganfall besonders und sogar in Anwesenheit einer Vertrauensperson belehrt werden müssen. Ihm sei aber nicht die geringste Belehrung erteilt worden.

Der Abrechnung der Klinikverwaltung seien zwei Kopien von Verpflichtungserklärungen angeschlossen, beide seien mit dem von der Verwaltung beigesetzten Datum "4.8.2004" versehen. Eine davon weise die Unterschrift des Berufungswerbers auf, sie sei eine Kopie derjenigen, die der Berufungswerber unterschrieben habe, um den Erhalt eines reichlichen Frühstücks zu erlangen, weil er seinem Mitpatienten nicht mehr zur Last fallen habe wollen. Mit der Datierung dieser Vollmacht "4.8.2004" sei aber auszuschließen, dass der Berufungswerber mit der selben um eine Aufnahme in die Sonderklasse während der Zeit vom 3. bis 9. Juni 2004 angesucht haben könnte.

Die zweite Verpflichtungserklärung sei offensichtlich für den Aufenthalt des Berufungswerbers im Schlaflabor gedacht, von ihm aber nicht unterfertigt worden, sondern nur einseitig von einem Angehörigen der Klinikverwaltung. Dies könne daher keine rechtswirksame Grundlage dafür sein, dass der Berufungswerber um die Aufnahme in die Sonderklasse angesucht haben könnte. Es gebe keinen Grund für die Annahme, dass der Berufungswerber überhaupt um eine Aufnahme in die Sonderklasse angesucht hätte.

 

2.5. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 wurde der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, weil der der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde liegende Sachverhalt sich ausschließlich auf die vom Rechtsträger der Krankenanstalt vorgelegen Aufzeichnungen gestützt hatte und das Vorbringen des Berufungswerbers unbeachtet geblieben war. Auch war der Rechtsträger der Krankenanstalt, dem in diesem Verfahren ex lege Parteistellung zukommt, nicht zum Vorbringen des Berufungswerbers befragt worden, sodass der Sachverhalt insbesondere hinsichtlich der in den Rechnungen ausgewiesenen Ärzteleistungen und des Zustandeskommens der Unterschrift auf den Verpflichtungserklärungen nicht geklärt worden war.

 

2.6. Mit Schreiben vom 17. November 2006 wurden von der Oö. Gesundheits- und Spitals-AG Nervenklinik W J Linz die Stellungnahmen von Univ. Prof. Primar Dr.  A übermittelt. In diesem Schreiben wird auch dargestellt, dass die Schriftstücke automatisch mit dem jeweiligen Ausdrucksdatum (rechts oben) versehen seien und keinesfalls manuell abgeändert bzw. rückdatiert werden könnten. Zu den diversen Honoraren wurde ausgeführt, dass jedes Institut einem Vorstand unterstehe, der als Haupthonorarempfänger auf dieser Rechnung aufscheine.

Dieser Sachverhalt wurde Dr. H M im Amtshilfeweg bei der Marktgemeinde Seewalchen a.A. zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

 

2.7. Dazu führte der Berufungswerber aus, die im Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates angegebene Rechtsmittelfrist sei von keiner der Parteien genutzt worden, sodass der Beschluss vom 18. Mai 2006 rechtskräftig geworden sei und gegen denselben keine weiteren Rechtsmittel erhoben werden könnten. Daher erscheine für ihn die Angelegenheit vollständig erledigt. In einer schriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2007 schilderte der Berufungswerber nochmals seinen Unmut über die Behandlung im W-J-Krankenhaus.

 

2.8. Mit dem nun bekämpften Bescheid vom 22. Februar 2007 wurde ausgeführt, die betroffene Krankenanstalt sei zur Stellungnahme aufgefordert worden und dem Berufungswerber die Möglichkeit eingeräumt worden, zum Sachverhalt Stellung zu beziehen. Er sei aber nur auf mögliche Kunstfehler und Betreuungsmissstände eingegangen, die für dieses Verfahren nicht von Relevanz seien. Von der Krankenanstalt seien zwei Verpflichtungserklärungen mit eindeutig verschiedenen Unterschriften übermittelt worden, es könne dem Vorwurf des Kopierens daher nicht gefolgt werden. Auch seien die Beweggründe für die Verpflichtung zur Kostentragung nicht ausschlaggebend. Die Verpflichtungserklärung habe er nicht bei Einlieferung am 3. Juni 2004, sondern erst einige Tage später am 7. Juni 2004 unterfertigt. Die Entlassung am 9. Juni 2004 spreche eindeutig dafür, dass er bei Unterfertigung durch die Krankheit nicht mehr in dem von ihm behaupteten Ausmaß beeinträchtigt gewesen sei. Bei der zweiten Behandlung sei die Krankheit offensichtlich nicht mehr von Relevanz gewesen. Der Berufungswerber sei bis heute nicht besachwaltert und könne sehr wohl selbst Entscheidungen treffen. Am 7. Juni 2004 sei der Berufungswerber laut Meldung der Krankenanstalt auf eigenen Wunsch in die Sonderklasse verlegt worden und auf der unterfertigten Verpflichtungserklärung sei eindeutig auf die Mehrkosten hingewiesen worden. Objektiv gesehen liege kein Grund vor, der die Annahme rechtfertige, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, dass diese Verlegung mit Mehrkosten verbunden sei, da dies wohl auch als allgemein bekannt angesehen werden könne. Dies gelte auch für den Aufenthalt vom 4. August 2004 bis 6. August 2004. Eine vom Berufungswerber unterfertigte zweite Verpflichtungserklärung liege auch für diesen Aufenthalt vor. Für die Behörde stehe fest, dass keine Kopie der ersten Erklärung vorliege.

 

2.9. Die dagegen erhobene Berufung führt aus, der Berufungswerber habe bis zu seiner Entlassung in dem gleichen Notquartier, in welches er bei seiner Aufnahme gebracht worden sei, zugebracht. Er habe ein Krankenzimmer der Sonderklasse nicht einmal gesehen. Daher könne der Berufungswerber nicht als Patient der Sonderklasse angesehen werden. So kurz nach dem erlittenen Gehirnschlag sei die Beiziehung einer weiteren Person im höchsten Grad geboten gewesen (gemeint bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung), auch im Schlaflabor habe der Berufungswerber ein Krankenzimmer der Sonderklasse nicht gesehen.

 

Abschließend beantragt der Berufungswerber, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 56 Abs.8 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997, da die Pflege-(Sonder‑)gebühren dem Verpflichteten mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschrieben wurden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt und die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Darstellung der relevanten Rechtsvorschriften der §§ 53 Abs.1, 55 und 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 im bekämpften Bescheid verwiesen.

 

4.2. Dem Vorbringen des Berufungswerbers ist nicht Folge zu geben, so ändert er seine Begründung hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Zahlungsgrundes ständig. Gab er in seinem Einspruch vom 6. Oktober 2004 noch an, ein Formular unterschrieben zu haben, so behauptete er in seiner Rechtfertigung am 5. Jänner 2006, die beiden Unterschriften am 8.6. und am 4.8. 2004 sowie die Rückdatierung auf den 7. 6. seien in betrügerischer Weise in seiner Abwesenheit erfolgt.

In seiner Berufung vom 15. Februar 2006 behauptet er, eine Verpflichtungserklärung sei eine Kopie der anderen, er habe die zweite  Verpflichtungserklärung für den Aufenthalt im Schlaflabor überhaupt nicht unterfertigt.

Nach Aufhebung und Zurückverweisung im ersten Rechtsgang brachte der Berufungswerber nach Ergänzung des Sachverhalts durch die belangte Behörde lediglich vor, weder er noch das Magistrat Linz hätten gegen den zurückverweisenden Bescheid eine Beschwerde erhoben, die Angelegenheit erscheine daher erledigt.

In einer weiteren schriftlichen Stellungnahme vom 8. Februar 2007 beklagte er sich nur über die schlechte Behandlung, die ihm angeblich widerfahren sei, brachte aber nichts weiter in der Sache gegen die ergänzte Sachverhaltsdarstellung vor.

Erst in seiner Berufung gegen den nunmehr bekämpften Bescheid behauptete er, ein Krankenzimmer der Sonderklasse bei keinem seiner beiden Aufenthalte gesehen zu haben.

Das ständig variierte Vorbringen des Berufungswerbers unter Anführung neuer Sachverhaltselemente erschüttert dessen Glaubwürdigkeit. Auch ist sein Vorbringen alleine durch die im Akt ersichtlichen Verpflichtungserklärungen teilweise zu widerlegen.

Nachvollziehbar ist die Argumentation der belangten Behörde zu den erbrachten ärztlichen Leistungen. So entspricht der dargestellte Abrechnungsmodus der gängigen Praxis.

Der Rechtsmittelwerber hat auch vor Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides jede Mitwirkung zur Klärung des Sachverhalts unterlassen.

  

Aus der Schilderung der Nervenklinik W-J vom 18. November 2004 ergibt sich, dass der Berufungswerber aufgrund der Auslastung der Station ab Aufnahme in einem Klassezimmer untergebracht worden war, weshalb sich der Sonderklassestatus lediglich in der besseren Verpflegung (Mineralwasser, Zwischenmahlzeiten, etc.) ausgewirkt habe. Dem Bestreiten des Berufungswerbers den Wunsch zur Unterbringung in einem Klassezimmer der Sonderklasse geäußert zu haben, widerspricht die von ihm unterzeichnete Verpflichtungserklärung. Aus der Äußerung, er habe bis zu seiner Entlassung in dem gleichen Notquartier, in welches er bei seiner Aufnahme gebracht worden sei, zugebracht, verifiziert die Darstellung der Oö. Gesundheits- und Spitals AG, Nervenklinik W-J vom

18. November 2004. Die Qualifikation eines Sonderklassezimmers als Notquartier durch den Berufungswerber ist dabei rechtlich irrelevant.

 

Aus dem gesamten Akt geht nicht hervor, dass der Berufungswerber nicht rechts- und handlungsfähig gewesen wäre. Das diesbezügliche Vorbringen des Berufungswerber, es wäre eine andere Person bei Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung beizuziehen gewesen, entbehrt jeder rechtlichen Grundlage.

 

Es ist auch unglaubwürdig, dass der Berufungswerber ein Krankenzimmer der Sonderklasse im Schlaflabor nicht gesehen hätte. In seinen bisherigen Stellungnahmen hat der Berufungswerber lediglich bestritten, eine Verpflichtungserklärung unterfertigt zu haben, nie jedoch angegeben, in die Sonderklasse nicht aufgenommen worden zu sein. Diesem erstmaligen Vorbringen erst im zweiten Rechtsgang kann daher nicht gefolgt werden.

 

Damit ist der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt als erwiesen anzunehmen und der Rechtsmittelwerber gemäß § 53 Abs.iVm § 55 und § 56 Abs. 1 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 zur Zahlung der Kosten für seine stationären Aufenthalt inklusive der Verzugszinsen in Höhe von 8,5 % ab Rechtskraft zu verpflichten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum