Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150579/8/Lg/Hue

Linz, 18.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des M A, O, Lstr., vertreten durch Rechtsanwälte N – H – H, V, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 25. April 2007, Zl. BauR96-378-2005/Je, betreffend die Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung der Einbringung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, dass er zu lauten hat: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, wird als unzulässig zurückgewiesen". (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 5. August 2005 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die Möglichkeit zur Einbringung eines Einspruches gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, betreffend eine Bestrafung nach dem Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend wird auf § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG hingewiesen, wonach gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Weiters wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach ein "minderer Grad des Versehens" nur dann vorliege, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handle, also dann, wenn ein Fehler begangen werde, der gelegentlich auch von einem sorgfältigen Menschen gemacht werde.

Der Bw habe angegeben, am 22. Juli 2005 an seine Wohnadresse zurückgekehrt zu sein. Es sei ihm daher durchaus zuzumuten, die hinterlegte Postsendung zu beheben und fristgerecht Einspruch zu erheben, zumal die Rechtsmittelfrist erst am 29. Juli 2007 abgelaufen sei. Es sei dem Bw deshalb nicht gelungen, das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses glaubhaft zu machen.

 

2. In der Berufung bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass er sich vom 11. bis zum 22. Juli 2005 beruflich in Hallein aufgehalten habe und deshalb nicht rechtzeitig von der Hinterlegung Kenntnis erlangen habe können. Der Bw habe seinen Vater beauftragt, die Strafverfügung sofort an den Vertreter des Bw zu faxen, um ein  Rechtsmittel zu ergreifen. Der Vater des Bw sei jedoch in Verkennung des Beginnes der  Rechtsmittelfrist diesem Auftrag erst am 2. August 2005 nachgekommen. Dies sei für den Bw nicht vorhersehbar und auch nicht abwendbar gewesen.    

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Der Bw wurde mit Strafverfügung vom 11. Juli 2005, Zl. BauR96-378-2005, wegen einer Übertretung des BStMG bestraft. Dieses Schriftstück wurde am 15. Juli 2005 beim zuständigen Postamt hinterlegt.  

 

Mittels Schreiben vom 5. August 2005 brachte der Bw einen Einspruch gegen die Strafverfügung und einen Wiedereinsetzungsantrag ein.

 

Anschließend wurde seitens der Erstbehörde (im Verwaltungsstrafverfahren) das ordentliche Ermittlungsverfahren eingeleitet, der Wiedereinsetzungsantrag (vorläufig) ignoriert, vom Bw Beweismittel über den Kauf einer Vignette und eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, eine Anfrage bei der ASFINAG eingebracht und die diesbezügliche Antwort dem Bw am 20. Oktober 2005 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme des Bw dazu ist im Verfahrensakt nicht enthalten.

 

Der erstbehördliche Akt setzt fort mit der am 3. April 2007 ergangenen Zurückweisung des Einspruches wegen Verspätung, der am 25. April 2007 ergangenen Abweisung des (gegenständlichen) Wiedereinsetzungsantrages und der daraufhin eingebrachten Berufung, eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. Juni 2007.

 

Nach Aufforderung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat legte der Bw am 13. Juli 2007 eine Bestätigung seines Arbeitgebers vor. Aus dieser geht hervor, dass der Bw vom 11. Juli bis zum 22. Juli 2005 beruflich in Hallein aufhältig gewesen sei und die dortige Dienstwohnung bewohnt habe.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Mittels Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Juli 2007, Zl. VwSen-150579, wurde der (hier nicht gegenständliche) erstbehördliche Zurückweisungsbescheid wegen Verspätung eines Rechtsmittels vom 3. April 2007, Zl. BauR96-378-2005/Je, behoben und festgestellt, dass der Bw glaubwürdig dargelegt hat, dass er vom 11. Juli bis zum 22. Juli 2005 beruflich von der Abgabenstelle abwesend war und deshalb von einem Beginn der Einspruchsfrist am 25. Juli 2005 auszugehen ist. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 5. August 2005 war deshalb als nicht verspätet anzusehen.  

 

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist ein Wiedereinsetzungsantrag begrifflich nur möglich, wenn tatsächlich eine Frist versäumt wurde (vgl. neben vielen VwSlg. 91/19/0028 v. 25.11.1991 und 92/07/0177 v. 23.2.1993).

 

Im Hinblick auf die vorgenannte Bestimmung und der Tatsache, dass der Einspruch gegen die Strafverfügung rechtzeitig erfolgt ist, war der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Tatsache, dass der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag von der belangten Behörde aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes zurückzuweisen gewesen wäre anstatt ihn abzuweisen, bildet für den Bw keinen Rechtsnachteil (vgl. VwGH 97/06/0056 v. 2.7.1998).

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Langeder

 

 

 

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