Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162214/2/Zo/Jo

Linz, 06.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn N G, geboren 19.., P, vom 03.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 26.04.2007, Zl. VerkR96-1024-2007, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

       II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag von 14 Euro zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 16.02.2007 um 14.00 Uhr in Linz an der Kreuzung des Hinsenkampplatzes mit der Hauptstraße als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist und weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt noch den anderen Beteiligten bzw. dem Geschädigten seinen Namen und seine Anschrift nachgewiesen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass ihn am Unfall keine Schuld treffe. Schuld habe eindeutig die PKW-Lenkerin gehabt. Er fühle sich deshalb auch der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung nicht schuldig. Bereits im Verfahren hatte sich der Berufungswerber dahingehend gerechtfertigt, dass er ein Geräusch gehört habe und nach der Kurve stehen geblieben sei. Er sei zur Kreuzung zurückgegangen, habe jedoch weder einen Schaden noch die Zweitbeteiligte gesehen. Auch am LKW sei kein Schaden gewesen. Er habe dann seinen Chef angerufen und dieser habe ihm gesagt, dass er die Polizei anrufen solle. Das habe er jedoch vergessen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 16.02.2007 um 14.00 Uhr kam es in Linz bei der Kreuzung Hinsenkampplatz, Hauptstraße zu einem Verkehrsunfall, an welchem der Berufungswerber als Lenker eines LKW sowie Frau Mag. M als Lenkerin eines PKW beteiligt waren. Der Berufungswerber bog mit seinem LKW nach links ein, während die Unfallgegnerin geradeaus fuhr. Er hörte ein metallisches Geräusch und sah den am Verkehrsunfall beteiligten PKW. Der Berufungswerber hielt in weiterer Folge sein Fahrzeug an und besichtigte den Schaden, wobei er bei der rechten vorderen Felge einen leichten Schaden feststellte. Er ging dann zur Kreuzung zurück, konnte dort die Zweitbeteiligte aber nicht mehr antreffen. In weiterer Folge verständigte er seine Firma und erhielt dort den Auftrag, den Unfall bei der Polizei in Enns zu melden. Das hat der Berufungswerber aber unterlassen. Von der Zweitbeteiligten wurde der Verkehrsunfall um 14.45 Uhr gemeldet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die in Abs.1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs.1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

5.2. Der Berufungswerber war an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt und hat diesen auch bemerkt. Er hat sein Fahrzeug zwar kurz nach dem Verkehrsunfall angehalten, konnte aber mit der Unfallgegnerin nicht Kontakt aufnehmen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu melden, was er aber unterlassen hat. Er hat damit die im vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Berufungswerber seinen LKW nicht direkt in der bekanntermaßen stark befahrenen Kreuzung angehalten hat, sondern noch bis zur nächsten Anhaltemöglichkeit gefahren ist. Nachdem er aber an der Unfallstelle die Zweitbeteiligte nicht mehr antreffen konnte (auch diese hatte die Fahrt fortgesetzt) wäre er verpflichtet gewesen, den Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu melden. Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, weshalb ihm fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Entgegen dem Berufungsvorbringen kommt es nicht darauf an, wen das Verschulden am gegenständlichen Verkehrsunfall trifft. Die Verpflichtungen über das Verhalten nach einem Verkehrsunfall gelten für alle am Unfall beteiligten Person, unabhängig davon, ob sie an diesem Verkehrsunfall ein Verschulden trifft oder nicht.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Als strafmildernd ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber sein Fahrzeug angehalten und zur Unfallstelle zurückgegangen ist. Er hat also keine "klassische Fahrerflucht" begangen, sondern bloß gegen seine Verpflichtung als Unfallbeteiligter verstoßen. Wegen einer verkehrsrechtlichen Vormerkung aus dem Jahr 2004 kommt dem Berufungswerber der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute, er ist allerdings einschlägig unbescholten. Sonstige Strafmilderungs- bzw. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Wegen des Verhaltens des Berufungswerbers waren Erhebungstätigkeiten der Exekutive erforderlich, sodass die Verwaltungsübertretung nicht völlig ohne Folgen geblieben ist. Gemäß § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 beträgt die gesetzliche Höchststrafe 726 Euro, sodass die von der Erstinstanz verhängte Strafe den Strafrahmen zu weniger als 10 % ausschöpft. Diese Strafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers (monatliches Nettoeinkommen 1.100 Euro, Sorgepflicht für 1 Kind, kein Vermögen). Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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