Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162366/5/Br/Ps

Linz, 04.08.2007

 

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn T T, geb., H, K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 18. Juni 2007, ZI. VerkR96-7419-2005, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 u. § 71 Abs.1 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf a.d.Krems wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend das wegen einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG mit der Strafverfügung vom 20.5.2005 rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstrafverfahren als unbegründet abgewiesen.

1.1. Begründet wurde diese Entscheidung mit der Feststellung, dass die Strafverfügung für den Berufungswerber per 27.5.2005 beim Postamt T rechtswirksam hinterlegt und demnach die Zustellung bewirkt worden sei. Die Einspruchsfrist endete demnach mit Ablauf des 10.6.2005. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe sich jedoch auf die Zustellproblematik der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe bezogen.

Der Berufungswerber sei mit Schreiben vom 22.5.2007 aufgefordert worden eventuelle Zustellmängel zum Zeitpunkt der Lenkererhebung bekannt zu geben. In seinen Ausführungen im Antrag vom 4.6.2007 sei jedoch kein geeigneter Beleg einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe zu erblicken gewesen. Demnach sei darin keine rechtliche Grundlage für die Anwendung des § 71 Abs.1 Z1 AVG zu erblicken gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht per FAX an die Behörde erster Instanz fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Darin führt er im Ergebnis aus die Strafverfügung vom 20.5.2005 nicht erhalten zu haben. Er habe in mehreren Telefonaten und FAXE erklärt wo er sich aufgehalten habe. Das Schreiben (welches er konkret meint lässt sich nicht nachvollziehen) sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht in T gewesen. Die Behörde erster Instanz argumentiere in ihrer Begründung von einem Zeitraum 21.4. bis 5.5.2005, welcher vor dem Ausstellungsdatum der Strafverfügung liege.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems, AZ.: Verk96-7419-2005.

Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben darauf hingewiesen, dass der Grund des abweisenden Wiedereinsetzungsantrages in der nicht ausreichenden Glaubhaftmachung der unverschuldeten Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung zu erblicken sei und demnach seine Ausführungen in seiner Berufung voraussichtlich ins Leere gehen würden. Weiters wurde der Berufungswerber auf die Zustellwirkung durch Hinterlegung hingewiesen und er daher auch für das Berufungsverfahren die behauptete Ortsabwesenheiten bzw. die unverschuldete Fristversäumnis in geeigneter Weise zu belegen hätte.

Darauf reagierte der Berufungswerber mit dem unten zitierten E-Mail vom 3.8.2007 an die Berufungsbehörde, welches in der Sache substanzlos bleibt und der h. Aufforderung vom 25.7.2007 durch Vorlage von Belegen hinsichtlich der unverschuldeten Fristversäumung einmal mehr nicht nachkommt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte mangels Antrages des Berufungswerbers und angesichts der sich aus der Aktenlage ergebenden Entscheidungsgrundlage unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

3.1. Aus der Aktenlage und den ergänzenden Erhebungen im Rahmen des Berufungsverfahrens lässt sich feststellen, dass der Berufungswerber in Angelegenheiten von postamtlichen Zustellungen sich offenbar nicht kümmerte. Wie sich aus dem Ausdruck des Melderegisters ergibt, erfolgte sowohl die Hinterlegung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers per 21.4.2005 als auch der Strafverfügung per 27.5.2005 an der Adresse in T, L zu Recht. Wenn er sich etwa per 17.5.2005 an dieser Adresse abmeldete belegt dies, dass er damals in T anwesend war und er über postamtliche Vorgänge Kenntnis erlangt haben konnte. Der Berufungswerber wurde im h. Schreiben ausführlich auf die Annahme einer wirksamen Zustellung hingewiesen, wobei er dieser Annahme in seiner nachzitierten Mitteilung nicht entgegentrat. Dass er die Hinterlegung in weiterer Folge offenkundig ignorierte, zumindest aber deren Unkenntnis als Ausfluss mangelnder Sorgfalt in der eigenen Sphäre zu qualifizieren ist, belegt, dass ihn auch an der Versäumung der Frist jedenfalls kein bloß unbedeutendes Verschulden treffen kann.

Zum h. Schreiben vom 25.7.2007 teilt der Berufungswerber Folgendes mit:

"Mein Schreiben vom 20.5.2007 blieb von der BH Krems (gemeint wohl jeweils Kirchdorf a.d. Krems) unbeantwortet. Hier setzte ich den Antrag auf Wiedereinsetzung - bezogen auf die Strafverfügung vom 20.5.2005. Die Behörde in erster Instanz - BH Krems - ließ dieses Schreiben offiziell unbeantwortet. Stattdessen erklärte verlangt diese Behörde meinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Eintreffens der Lenkererhebung. Zwar lieferte ich dazu ebenfalls ein Schreiben, ich machte jedoch sowohl Fr. A als auch Frau Dr. R darauf aufmerksam, dass ein Antrag auf Wiedereinsetzen zum rechtswirksamen Bescheid - nämlich der vom 20.5.2005 der Behörde bereits vorliegt jedoch noch nicht berücksichtigt wurde. Beide erklärten mir jedoch, dass nun nicht mehr der Bescheid vom 20.5.2005 sondern die zuvorgegangene Lenkererhebung vom 10.4.2005 relevant sei und ich hiefür nun meine Begründung abgeben muss.

Nun erklären Sie mir wieder, dass doch der Bescheid vom 20.5.2005 wirksam ist. Folglich ist die Abweisung meines Wiedereinsetzungsantrags durch die BH Krems nicht rechtens, da sie sich auf das falsche Schreiben (das vom 4.6.2007) bezieht und die Ausführungen des richtigen Schreibens (das vom 20.5.2007) nicht beantwortet wurde. Demnach wurde mein Antrag auf Wiedereinsetzung vom 20.5.2007 von der Behörde erster Instanz nicht ordnungsgemäß abgehandelt.

Weiters möchte ich festhalten, dass es sich bei meinen Ausführungen keineswegs um Behauptungen handelt. Ich habe der Behörde erster Instanz versichert, dass es sich hiebei um Tatsachen handelt. Zusätzlich hatte die Behörde auch die Gelegenheit, die Wahrheit meiner Aussage sich von Zeugen, welche ich angeführt habe, bestätigen zu lassen. Fakt ist, dass ich zu diesem Zeitpunkt nicht in T ortsansässig war. Selbst der Wohnsitz war zu diesem Zeitpunkt bereits aufgelöst.

Ich ersuche um eine kurze, formlose Antwort, damit ich sichergehen kann, dass dieses Schreiben zu Ihnen gefunden hat und ich somit die Frist eingehalten habe. Derzeit bin ich für meinen Arbeitgeber in H tätig, demnächst soll es nach S oder S gehen. Deshalb ersuche ich ausdrücklich, auch weiterhin per EMAIL oder Telefon () zu kommunizieren, da Schriftstücke per Post mich möglicherweise nicht erreichen."

3.2. Dieses Schreiben trägt einmal mehr zur Verwirrung als zur Aufklärung der damaligen Umstände bei. Jedenfalls geht es - schon wie die verfehlt als Einspruch bezeichnete Berufung gegen den abweisenden Wiedereinsetzungsantrag - an der Sache vorbei. Offenbar verkennt der Berufungswerber, dass nicht die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe den Gegenstand des Verfahrens bildet, sondern die wegen deren Nichtbeantwortung gegen ihn erlassene Strafverfügung. Jedenfalls macht der Berufungswerber in keiner wie immer gearteten Form glaubhaft, dass ihn an der Fristversäumung betreffend das Rechtsmittel gegen die Strafverfügung, aber auch die Nichtbefolgung der Lenkerauskunft kein Verschulden trifft. Die bloße Behauptung - hier entscheidungsrelevant für die Hinterlegung der Strafverfügung – nicht ortsanwesend gewesen zu sein, vermag vor dem Hintergrund der offenkundig sich wie ein roter Faden durch den Verfahrensakt ziehenden mangelhaften Sorgfaltsübung mit behördlichen Zustellungen nicht gefolgt werden.

Bezeichnend ist, dass er während des ganzen Verfahrens nicht wirklich einen tauglichen Hinweis zu geben vermag, welcher tatsächlich auf eine Ortabwesenheit schließen lassen hätte können, wobei die per 17.5.2005 erfolgte melderechtliche Abmeldung in T wohl als ein aussagekräftiges Indiz auf dessen zumindest zwischenzeitige Anwesenheit und demnach auf Kenntnis von diesem Verfahren schließen lässt. Mit der bloß wiederholt lapidaren Behauptung der Abwesenheit und demnach einer unverschuldeten Unkenntnis von Zustellvorgängen und folglich auch eines – hier nicht zu beurteilenden - Zustellmangels, ist für den Berufungswerber daher nichts zu gewinnen.

Wenn der Berufungswerber nun abermals auf eine derzeitige Tätigkeit in H und folglich in S und S hinweist, wäre er wohl einmal mehr gehalten in amtlichen Angelegenheiten sich eines Zustellbevollmächtigten zu bedienen, anstatt - so wie im obigen Schreiben - in behördlichen Angelegenheiten informelle telefonischen Kontaktaufnahmen einzufordern, sowie auf persönliche Gespräche mit Organen der Behörde erster Instanz verweisend und die Verfahrensabwicklung im Ergebnis abermals auf telefonische Interaktionen zu reduzieren und letztlich im Ergebnis nur zu verzögern bzw. von der Behörde zu begehren seine Vorbringen zu beantworten.

Dies führte letztlich dazu, dass ein lapidares Verfahren wegen einer ursprünglichen Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem KFZ des Berufungswerbers am 6.2.2005 sich zu einem aufwändigen und sich zwischenzeitig zweieinhalb Jahre erstreckendes Verfahren mit umfassender Korrespondenz erstreckt.

Dies als Ergebnis einer Missachtung der jeden Beschuldigten treffenden Mitwirkungspflicht am eigenen Verfahren. Vielmehr könnte dahinter durchaus auch schon die Absicht einer gezielt herbeizuführen versuchten Verfahrensverzögerung vermutet werden, um sich letztlich der Ahndung einer Verwaltungsübertretung zu entziehen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

§ 71 Abs.1 AVG:

Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei, die die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

4.1. Als minderer Grad des Versehens versteht sich eine leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB. Der Wiedereinsetzungswerber darf also hinsichtlich der Fristversäumnis nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Auffallend sorglos handelt jemand, der die im Verkehr mit Gerichten und Behörden für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt. Irrtümer und Fehler von Hilfskräften stehen einer Wiedereinsetzung etwa dann nicht im Weg, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle des Wiedereinsetzungswerbers geschehen.

Das, was der Wiedereinsetzungswerber in Erfüllung seiner nach der Sachlage gebotenen Pflicht zur Überwachung allfälliger für ihn tätig gewordener Hilfskräfte hinsichtlich der Wahrung eines Termins vorgekehrt hat, hat er im Wiedereinsetzungsantrag substantiiert zu behaupten (VwGH 18.3.2004, 2001/03/0003 mit Hinweis auf Beschluss des VwGH v. 24.11.1989, 89/17/0116).

Wenn die Zustellung durch Hinterlegung ordnungsgemäß erfolgt ist, dann kommt es auf die Kenntnis des Empfängers von dieser Zustellung nicht an; die Unkenntnis kann - sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den Grad minderen Versehens übersteigt - zur Grundlage eines Wiedereinsetzungsantrages gemacht werden (VwGH 27.1.2005, 2004/11/0212, mit Hinweis auf VwGH 18.10.1989, 89/02/0117; VwGH 20.1.1998, 97/08/0545). An einem solchen Verschulden vermag hier aber nicht gezweifelt werden.

Wenn etwa der Verwaltungsgerichtshof alleine schon in einem vermutlichen Übersehen einer Hinterlegungsanzeige unter dem umfangreichen Werbematerial einen nicht bloß minderen Grad des Versehens erblickt, trifft dies umso mehr auf die gegenständliche Fallgestaltung zu, wo der Berufungswerber während der Zeit dieses anhängigen Verfahrens offenkundig beim Meldeamt (Abmeldung v. 17.5.2005) vorgesprochen hat und von der Hinterlegung und somit über ein gegen ihn anhängiges Verfahren Kenntnis erhalten konnte (VwGH 28.3.2006, 2005/06/0308, sowie VwGH v. 2.10.2000, 98/19/0198, mit Hinweis auf VwGH 21.12.1999, Zlen. 97/19/0217 bis 0219, 0231 bis 0239, sowie vom 4.2.2000, ZI. 97/19/1484).

4.1.2. Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs.2 AVG, § 25 Abs.1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen, wobei diese Mitwirkungspflicht auch den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren trifft. Die Mitwirkungspflicht hat insbesondere dort Bedeutung, wo - so wie hier - ein aus der Sicht der Partei strittiger Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann.

Wenn der Berufungswerber auf die detaillierten rechtlichen Ausführungen im h. Schreiben vom 25.7.2007, insbesondere zur Zustellwirkung und Ortsabwesenheit abermals nur die schon vor der Behörde erster Instanz getätigten und gänzlich unbelegt bleibenden Behauptungen wiederholt, wirkte er abermals am Berufungsverfahren nicht mit, sodass an der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt gelten kann.

Die Mitwirkungspflicht erfordert, dass der Beschuldigte seine Darstellungen nicht darauf beschränken kann, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt der Beschuldigte derart die gebotene Mitwirkung im Verwaltungs(-straf)verfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen mehr durchführt (vgl. unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

4.2. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

 Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  B l e i e r

 

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