Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162382/2/Kof/Da

Linz, 03.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. D M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.5.2007, VerkR96-3800-2007,  wegen  Übertretung  des  GGBG,  zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskostenbeiträge  zu  bezahlen.

 

Rechtsgrundlage:   § 5 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma V. (in) S. und somit als Absender folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Sie haben am 15.12.2004 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Semmering auf  der S6 nächst dem km 25,719 (Semmeringtunnel) in Fahrtrichtung Bruck an der Mur gefährliche Güter LEERES TANKFAHRZEUG,  8,  LETZTES LADEGUT, UN 2582   EISEN(III)CHLORID,   LÖSUNG,   III,  mit  dem

 

Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen: VB-.... – VB-...., Beförderungsart: Tankfahrzeug)  als Absender zur Beförderung übergeben, wobei an der rechten Seite der Beförderungseinheit kein Großzettel (Placard) nach Muster 8 angebracht war, obwohl ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge für die Beförderung in loser Schüttung mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein müssen.

 Die Stecktafel war falsch in die Halterung eingesteckt und war der Großzettel nicht  sichtbar   –   Unterabschnit  5.3.1.6 ADR.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschriften  verletzt.

§ 27 Abs.1 Z.2   iVm   § 13 Abs.1 Z.1 GGBG,   Absatz 1.4.2.2.1 lit.c ADR

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  gemäß §

726,00 Euro

7 Tagen

    27 Abs.1 Z.2 GGBG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

72,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher  798,60 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  18.6.2007  eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Herr J. R., geb. 1949, lenkte am 15.12.2004 um 13.45 Uhr das im erstinstanzlichen Straferkenntnis  angeführte  Sattelkraftfahrzeug  in  den  Semmeringtunnel.

Während der Fahrt durch den Semmeringtunnel bemerkte der Lenker, dass das Sattelzugfahrzeug  im  Bereich  unter  bzw.  hinter  dem  Führerhaus  brannte.

Der Lenker hielt das Fahrzeug bei der ersten Bucht im Tunnel – ca. 700 m nach der Einfahrt und ca. 2.700 m vor der Ausfahrt des Tunnels – am ersten Fahrstreifen an.

Der Lenker versuchte, den Brand mit den eigenen Feuerlöschern zu bekämpfen.

Der Brand konnte vom Lenker gemeinsam mit den – vom Tunnelwart verständigten – Bediensteten der Autobahnmeisterei unter Kontrolle gehalten und von der herbeigerufenen  Feuerwehr  gelöscht  werden.

 

Im darüber erstellten Protokoll der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 23.12.2004 ist ausdrücklich angeführt:

"Das Verhalten des Gefahrgutlenkers kann im Zusammenhang mit dem Feuer als vorbildlich  eingeschätzt  werden."

 

Betreffend den "nicht angebrachten Großzettel" hat der Lenker – siehe Anzeige der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30.1.2005 – sinngemäß angegeben:

"Bezüglich des nicht angebrachten Großzettels (Placard) kann ich nur angeben dass ich diesen bei der Entnahme des Feuerlöschers aus seiner Halterung irrtümlich  umgedreht  habe."

 

Dass in einer ausgesprochenen Notstandssituation (Fahrzeugbrand im ca. 3,4 km langen Semmeringtunnel) der – geistesgegenwärtig und vorbildlich reagierende – Lenker bei Entnahme des Feuerlöschers aus seiner Halterung den angebrachten Großzettel irrtümlich umgedreht hat, kann keinesfalls als fahrlässiges Verhalten iSd  § 5 Abs.1 VStG  gewertet  werden.

 

Beim Bw – als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Absenders – liegt daher analog dazu ebenfalls kein fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG vor.

 

Es war daher

-          der  Berufung  stattzugeben

-          das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  aufzuheben

-          das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  einzustellen

-          auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten  zu  bezahlen  hat   und

-          spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung                      eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von                einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG – KEIN fahrlässiges Verhalten

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum