Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240617/2/Gf/Mu/Sta

Linz, 08.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des Mag. A D, vertreten durch die RAe Dr. W u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Gmunden vom 29. Juni 2007, Zl. SanRB96-029-2006, wegen einer Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

 

I.        Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufge­hoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.       Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 29. Juni 2007, Zl. SanRB96-029-2006, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu verantworten habe, dass am
17. Jänner 2006 von Deutschland Lebens­mittel, nämlich "6 Stück Landjunker Hähnchenschenkel mit Rückenstück, frisch" in ihre Niederlassung in Laakirchen geliefert und somit in Verkehr gebracht worden seien und jene am Ende der Haltbarkeitsfrist, die falsch angegeben gewesen sei, erheblich verminderte wertbe­stimmte Eigenschaften aufgewiesen hätten. Dadurch habe er eine Übertretung des § 5 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucher­schutzgesetzes, BGBl. Nr. I 13/2006 (im Folgenden: LMSVG), begangen, weshalb er nach § 90 LMSVG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend hat die belangte Behörde dazu ausgeführt, dass die Falschbezeichnung auf Grund eines Gutachtens der Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherung GmbH (AGES) als erwiesen anzusehen sei.

 

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 3. Juli 2007 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. Juli 2007 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass er für den Vorfall nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sei, denn er habe bereits mit Schriftsatz vom 14. Juli 2007 die Bestellungsurkunde für einen verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG vorge­legt. Die Erstbehörde habe dazu die Meinung vertreten, dass dieser nicht für den Wareneinkauf und die Erstinverkehrbringung in Österreich zuständig sei, obwohl aus der Bestellungsurkunde ausdrücklich hervorgehe, dass der genannte Beauftragte zur Einhaltung der Vorschriften des Lebensmittelgesetzes verantwortlich sei. Darüber hinaus sei ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist der Tatvorwurf nicht in gesetzmäßig konkretisierter Weise vorgehalten worden. Zum einen fehle nämlich ein inländischer Tatort und zum anderen werde ihm die Tat so angelastet, dass er für die Lieferung aus Deutschland, aber nicht für das Inverkehrbringen in Lindach verantwortlich sei. Zudem sei das LMSVG angewendet worden, welches aber zum Tatzeitpunkt (17. Jänner 2006) noch gar nicht in Kraft getreten gewesen sei, da dieses erst mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Jänner 2006 als kundgemacht angesehen werden könne.

 

Aus diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Gmunden zu Zl. SanRB96-029-2006; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Nach § 5 Abs. 2 Z. 1 iVm § 90 Abs. 1 Z. 1 LMSVG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen, der insofern falsch bezeichnete Lebensmittel, als diese mit zur Irreführung geeig­neten Angaben über Umstände versehen sind, die nach der Verbraucher­erwartung wesentlich sind (wie insbesondere die Art und Haltbarkeit), in Verkehr bringt.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall wurde zwar gegenüber dem Rechtsmittelwerber innerhalb der in § 31 Abs. 1 und 2 des AVG festgelegten (und durch das LMSVG nicht modifizierten) Verjährungsfrist von 6 Monaten eine Verfolgungshandlung (Aufforderung zur Recht­fertigung vom 20. April 2006) gesetzt; diese hat jedoch nicht den Anforderungen des § 44a VStG entsprochen, und zwar aus folgenden Gründen:

 

3.2.1. Gemäß § 44a Z. 1 und Z. 2 VStG muss der Spruch – und damit auch die Verfolgungshandlung – die als erwiesen angenommene Tat; eine in diesem Zusammenhang unabdingbare Voraussetzung ist nach der insoweit ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Festlegung der Tatzeit und des Tatorts; und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, enthalten.

 

In diesem Zusammenhang hat die Behörde einerseits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20. April 2006 als Tatzeit den "13. Jänner 2005" angeführt und diese erst nach der abge­laufenen Verfolgungsverjährungsfrist, nämlich mit der Erlassung des Straferkenntnisses vom 29. Juni 2007, auf "17. Jänner 2006" korrigiert. Anderseits ist als übertretene Norm das LMSVG angegeben, obwohl dieses Gesetz erst am Tag nach seiner Kundmachung, nämlich am 21. Jänner 2006, also ebenfalls erst nach beiden Tatzeitpunkten, in Kraft getreten ist.

 

3.2.2. Zudem wurde dem Berufungswerber die Tat auch inhaltlich unzutreffend angelastet. Im Spruch wurde nämlich fälschlicherweise angeführt, dass er zu verantworten habe, "dass von Deutschland" die verfahrensgegenständliche Fleisch­ware "geliefert und somit  in Verkehr gebracht worden" sei, er somit das LMSVG durch Lieferung von der BRD aus übertreten habe.

 

Tatsächlich hat aber die GmbH des Rechtsmittelwerbers die Hühnerschenkel, die von einer Dritten aus Deutschland angeliefert worden sind, in der Niederlassung Laakirchen gelagert und auf diese Weise in Verkehr gebracht.

 

Im Ergebnis wurde damit aber dem Beschwerdeführer eine Tat angelastet, die er jedenfalls so nicht begangen hat, wobei für ihn auch nicht von vornherein zweifelsfrei erkenn- und nachvollziehbar war, welche Verfehlung ihm konkret zur Last gelegt werden sollte.

 

3.2.3. Darüber hinaus ist anzumerken, dass auf Grund der vorgelegten Bestellungsurkunde vom 19. Juni 2001 zum Tatzeitpunkt ein explizit "für die Einhaltung des Lebens­mittelgesetzes" zuständiger und somit nach § 9 VStG ordnungsgemäß bestellter verantwortlicher Beauftragter namhaft gemacht worden war, weshalb die belangte Behörde nicht den Beschwerdeführer als Außenvertretungsbefugten hätte verfolgen dürfen.

 

3.3. Da eine aus den angeführten Gründen erforderliche Spruchkorrektur schon wegen zwischenzeitlich eingetretener Verfol­gungsverjährung nicht in Betracht kam, war der gegenständlichen Berufung sohin gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  G r o f

 

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