Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340015/4/BR

Linz, 16.12.1998

VwSen-340015/4/BR Linz, am 16. Dezember 1998 DVR.0690392

Erkenntnis

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.10.1998, Zl.:Agrar96-1514-1998, zu Recht:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995.

Entscheidungsgründe:

1. Von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wurde wider den Berufungswerber mit dem obbezeichneten Straferkenntnis wegen Übertretung des § 93 Abs.1 lit.j iVm § 50 Oö. Jagdgesetz und § 5 Abs.1 der Abschußplanverordnung, LGBl. Nr. 116/1993 eine Geldstrafe von 300 S und für den Nichteinbringungsfall sechs Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, daß er das für seinen Revierteil mit Bescheid Agrar01-3043-14-1997 für das Jagdjahr 1997/98 vorgeschriebene Abschußziel beim Rehwild von 26 Stück dadurch nicht erfüllt habe, weil er nur zehn Stück erlegt habe.

1.1. Am 14. Oktober 1998 wurde dem Berufungswerber dieses Straferkenntnis zugestellt. Es wurde von ihm bereits am 15. Oktober 1998 bei der Post abgeholt (AV v. 16.11.1998 auf dem Rückschein mit dem das SE zugestellt wurde).

2. Mit dem als Berufung bezeichneten Schreiben vom 28. Oktober 1998 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, welches mit 29. Oktober 1998 der Post zur Beförderung übergeben wurde, erhob der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Dieses Schreiben läßt sich als den Tatvorwurf bestreitend bzw. diesen rechtfertigend interpretieren.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsstrafakt mit dem Hinweis der offenkundig verspätet erhobenen Berufung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine primäre Freiheitsstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Da sich nach Feststellung des Behebungszeitpunktes des angefochtenen Straferkenntnisses und ebenfalls des feststehenden Postaufgabedatums der Berufung, sowie der diesbezüglichen Einräumung des Parteiengehörs bereits aus der Aktenlage ergibt, daß die Berufung zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde dem Berufungswerber mit h. Schreiben vom 16. November 1998 die voraussichtlich verspätete Berufungseinbringung im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Dem Berufungswerber wurde anläßlich eines Telefonates und auch seiner zweimaligen fernmündlichen Rückfragen auch die Möglichkeit zur unmittelbaren persönlichen Vorsprache eingeräumt. Von dieser im Rahmen des Telefonates zugesagten Möglichkeit machte der Berufungswerber jedoch nicht Gebrauch. Ebenfalls äußerte er sich auch schriftlich nicht zu dem anläßlich seines Nichterscheinens unter Setzung einer Frist an ihn schriftlich übermittelten Verspätungsvorhalt (h. Schreiben vom 16.11.1998). 4.1. Demnach steht fest, daß dem Berufungswerber das Straferkenntnis am 14. Oktober 1998 durch Hinterlegung beim Postamt H zugestellt wurde. Dagegen erhob er am 29. Oktober 1998 Berufung (Datum des Poststempels am Kuvert des Berufungsschreibens).

Eine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle etwa am 14. Oktober 1998 machte der Berufungswerber nicht geltend.

Auch eine nochmalige postamtlich veranlaßte Überprüfung an Hand des Aufgabescheines der per Einschreiben aufgegebenen Sendung mit dem die Berufung übermittelt wurde, ergab, daß diese Sendung erst in den Vormittagsstunden des 29. Oktober 1998 zum Postamt gebracht wurde.

5. Rechtlich war folgendes zu erwägen:

5.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist mit Ablauf des 28. Oktober 1998. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Dies war hier der 14. Oktober 1998. Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 29. Oktober 1998 der Post zur Beförderung übergeben und langte am 30. Oktober 1998 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

5.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) war dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen.

5.3. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Auf das Berufungsvorbringen kann daher inhaltlich nicht eingegangen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r

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