Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150547/7/Lg/Gru

Linz, 09.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des E F, H, 87 Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. Jänner 2007, Zl. BauR96-605-2006/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Maut­gesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 200 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Lkw mit dem behördlichen Kennzeichen LN- am 14.9.2006 um 5.50 Uhr  die mautpflichtige Bundesstraße A, bei Strkm. 17, im Gemeindegebiet von A, Fahrtrichtung W, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut vor der mautpflichtigen Straßenbenützung ordnungs­gemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges samt mautrelevanter Achsen höher gewesen sei, als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Anzahl der anhand des Kontrollbildes ermittelten Achsen 4, eingestellte Achsenzahl 3.

 

In der Berufung wird vom Bw vorgebracht, dass die Bestrafung gegenüber ihn nicht gerechtfertigt sei. Er könne nichts dafür, dass die Ersatzmautzahlung durch seine Firma verspätet erfolgt sei. Die Leistung einer Ersatzmaut und auch der Wille dazu ist und war gegeben. Der Bw sehe nicht ein, warum er für einen Fehler, der nicht in seiner Hand und in seinem Wissensbereich gelegen gewesen sei, höher bestraft werde.

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 26.10.2006 zugrunde, die den gegenständlichen Tatvorwurf enthält. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 3 einge­stellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät, wodurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei.

Gemäß § 19 Abs. 4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 17.9.2006 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen worden.

 

Nach Strafverfügung vom 14. November 2006 äußerte sich der Bw in seinem Einspruch dahingehend, dass ihm nach dem Wochenende bei der Wiederaufnahme des Sattelauflegers ein folgenschwerer Fehler passiert sei. Er habe die Go-Box von zwei auf vier Achsen umstellen wollen, dabei sei die Box jedoch auf drei Achsen gesprungen. Mit dieser eingestellten Achsenkategorie sei er eine Woche gefahren, bis der Fehler bei einer Mautkontrolle entdeckt worden sei. Er habe daher auch in anderen Bezirken Mautvergehen. Da der Differenzbetrag von drei auf vier Achsen von seiner Firma sofort beglichen worden sei, sei es vom Gesetzesgeber unmenschlich, einen Lkw-Fahrer, der seine Arbeit erledige und dem ein Fehler unterlaufen sei, mit einem Gesamtbetrag von 2.000 Euro zu bestrafen.

 

Mittels Fax vom 17.12.2006 teilte der Bw Nachstehendes mit:

"Nach durchsicht der Geschäftskonten meiner Firma S GMBH S, D, 87 T, mussten wir feststellen, das bezahlte Ersatz­mauten für die vorhandenen Mautdelikte an das Geschäftskonto der Firma S (Fahrer F) rücküberwiesen wurde. Bei der Rücküberweisung fehlt jegliche Angabe von Gründen. Umso erstaunlicher ist es für mich, für eine bezahlte Ersatzmaut zur Anzeige gebracht zu werden. Ich fordere Sie eindringlich auf, die vorhandenen Strafverfügungen rückgängig zu machen, da das verschulden nicht in meiner Hand liegt. Sollten die Strafverfügungen wieder erwarten jedoch aufrecht bleiben, sehe Ich mich gezwungen den Volksanwalt bzw. die Medien einzuschalten."

 

Von der A wurden der Erstbehörde mit Schreiben vom 18.12.2006 eine Einzelleistungsinformation vom Tattag sowie die Beweisbilder mit dem Hinweis übermittelt, dass zum Tatzeitpunkt die Go-Box mit Kategorie 3 eingestellt gewesen sei. Weiters wurde mitgeteilt, dass die verspätet geleistete Ersatzmaut gemäß der Mautordnung Teil B abzüglich der festgelegten Bearbeitungsgebühr rücküberwiesen worden sei.

 

Dazu äußerte sich der Bw im Wesentlichen wie in seinen bisherigen Stellungnahmen und wies darauf hin, dass das Verschulden eindeutig bei seinem Arbeitgeber gelegen sei.

 

Zur Bekanntgabe der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse liegt im erstbehördlichen Akt keine Aussage des Bw auf.

 

Mit Schreiben vom 31.1.2007 wurde seitens der Firma S S GmbH nochmals versucht, die Sachlage klar zu stellen. Der Bw habe insgesamt neun Strafen erhalten, weshalb die Firma um Senkung der Strafe ersucht habe. Daraufhin sei eine Gutschrift über drei Strafen erlassen worden. Im Anschluss daran sei seitens der Firma der Rest der Ersatzmaut zur Anweisung gebracht worden. Das dies verspätet gewesen sei, sei der Firma nicht bewusst gewesen und es wurde deshalb ersucht, die Angelegenheit ohne Anzeige zu erledigen.

 

Nach der Berufung gegen das Straferkenntnis wurde mit Schriftsatz vom 6.3.2007 vom Bw nochmals die Lage aus seiner Sicht geschildert und als Beilage ein Schriftverkehr zwischen der Firma S und der A angeschlossen.

Mit diesem Schreiben schließt auch der Akt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gem. § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gem. § 20 Abs. 2 leg.cit. begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis zu 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Nach § 44a Ziffer 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das damit verbundene Konkretisierungsgebot verlangt die Umschreibung sämtlicher Tatbestandsmerkmale. Dieses Erfordernis ist gegenständlich nicht erfüllt.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und ebenfalls bereits in der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung) leidet unter dem Blickwinkel des § 44a VStG unter dem Mangel, dass daraus nicht hervorgeht, dass der Bw eine Mautstrecke mit einem mehrspurigen Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (§ 6 BStMG) benützt hat, da nur diese Fahrzeuge der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegen. Da deshalb der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Anforderungen des § 44a VStG nicht genügt, war unter dem Blickwinkel der Rechtssicherheit und eines geordneten Gesetzesvollzugs spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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