Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150598/2/Lg/Hue

Linz, 09.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Y A, D-30 G, S, vertreten durch Rechtsanwälte M& K, D-30 H, Z, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 4. Juli 2007, Zl. BauR96-303-2006, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 Z. 2 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) bestraft, weil er als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen F- am 1. September 2006, 8.29 Uhr, die mautpflichtige I A, km 33., Gemeinde A, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliege, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Am Kfz sei eine abgelaufene Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung wurde vorgebracht, dass der Bw lediglich der Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Kfz und der tatsächliche Lenker bekannt gegeben worden sei. Es sei nicht Aufgabe des Bw, die aktuelle Wohnadresse des Lenkers herauszufinden.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Wie der Anzeige der A vom 24. Oktober 2006 zu entnehmen ist, habe der Lenker eines näher beschriebenen Kfz die vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 13. November 2006 erhob der Bw (=Zulassungsbesitzer) Einspruch und teilte mit, dass Herr E Y, D-60 F, G, zur Tatzeit Lenker des Kfz gewesen sei.

 

Schriftstücke an E Y konnten seitens der Erstbehörde nicht zugestellt werden, da die vom Bw angegebene Anschrift unrichtig war. Auch der Versuch einer Ermittlung der aktuellen Anschrift des benannten Lenkers bei den zuständigen deutschen Behörden blieb erfolglos.

 

Daraufhin erging an den Bw mittels Schreiben vom 25. April 2007 die Aufforderung, bis zum 15. Mai 2007 die aktuelle und korrekte Anschrift sowie das Geburtsdatum des angegeben Lenkers bekannt zu geben.

 

Dieses Schreiben blieb seitens des Bw unbeantwortet.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Ziffer 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Auch in der gegenständlichen Berufung wurde die Tätereigenschaft durch den Bw bestritten. Aus dem erstbehördlichen Akt ist kein Schriftstück ersichtlich, das auf die Täterschaft des Bw schließen lässt. Die Tätereigenschaft des Bw ist somit nicht erwiesen und es war deshalb – im Zweifel – das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Auf die Regelungen des § 103 Abs.2 KFG hinsichtlich einer formgerechten Lenkerauskunftsaufforderung  bzw. auf die diesbezügliche Strafbewehr (§ 134 Abs.1 KFG) bei Nichtentsprechung dieser Aufforderung durch den Zulassungsbesitzer sei hingewiesen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum