Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162232/4/Fra/Sta VwSen-162261/4/Fra/Sta VwSen-162273/4/Fra/Sta

Linz, 01.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E B vom 5.6.2007 gegen den Ladungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 29.5.2007, Zl. S-13472/02-R-L sowie über den Vorlageantrag vom 18.6.2007 betreffend den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.6.2007, AZ.: S-13472/07-Rh, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen den Ladungsbescheid vom 27.4.2007, Zl. S-13472/07-Rl, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

II. Die Berufung vom 5.6.2007 gegen den Ladungsbescheid vom 29.5.2007, Zl. S- 13472/07-R-L, wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 19 Abs.1 und § 66 Abs.4 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Ladungsbescheid vom 27.4.2007, Zl. S-13472/07-R-L, den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) und Anstragsteller (ASt) wegen eines Vorfalles vom 9.10.2006 ersucht, am 23.5.2007 um 8.30 Uhr persönlich zur Behörde zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeuge mitzuwirken.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Ladungsbescheid vom 29.5.2007, Zl. S-13472/07-R-L, den nunmehrigen Bw und ASt ersucht, wegen eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahren zum Vorfall vom 9.10.2006 am 18.6.2007 um 8.30 Uhr persönlich zur Behörde zu kommen, um in dieser Angelegenheit als Zeuge mitzuwirken.

 

2. Dagegen richten sich die rechtzeitig eingebrachten Berufungen. Die Bundespolizeidirektion  Linz hat mit Bescheid vom 5.6.2007, AZ: S-13472/07-Rh, mittels Berufungsvorentscheidung die Berufung vom 11.5.2007 gegen den Zeugenladungsbescheid vom 27.4.2007 gemäß § 19 Abs.4 iVm § 64a AVG als unzulässig zurückgewiesen und gleichzeitig die Zeugenladungsbescheide vom 27.4.2007 und vom 29.5.2007 gemäß § 68 Abs.2 AVG von Amts wegen aufgehoben.

 

Gegen diese Berufungsvorentscheidung hat Herr E B den Antrag gestellt, dass die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

Die Bundespolizeidirektion Linz – als nunmehr belangte Behörde – legte sowohl den Vorlageantrag als auch das Rechtsmittel vom 5.6.2007, welches beim UVS eingebracht und von diesem zuständigkeitshalber der Bundespolizeidirektion Linz übermittelt wurde, samt bezughabendem Akt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behröde. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

Laut Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 22.12.2006 ist Herr J S, geb. , W, 40 W, verdächtig, eine Verwaltungsübertretung nach dem KFG 1967 begangen zu haben. Gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21.4.2007, VerkR96-1851-2007, erhob Herr J S rechtzeitig Einspruch. Daraufhin trat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Schärding ab. Mit Rechtshilfeersuchen vom 3. April 2007, VerkR96-1586-2007, wurde die Bundespolizeidirektion Linz ersucht, wegen des Verdachtes der oa Verwaltungsübertretung den Bw und ASt als Zeuge zu vernehmen. In der Folge erließ die nunmehr belangte Behörde die entscheidungsrelevanten Ladungsbescheide.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 19 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihren Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.

 

Gemäß § 19 Abs.3 AVG hat, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.

 

Im Ladungsbescheid vom 27.4.2007 sind die Anwendung der oa Zwangsmittel nicht angedroht. Er enthält sohin nicht alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale. Die Bundespolizeidirektion Linz hat daher zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.6.2007 diesen Ladungsbescheid aufgehoben.

 

Mit dem Einlangen des Vorlageantrages ist die oa Berufungsvorentscheidung außer Kraft getreten. Es hat daher der Oö. Verwaltungssenat über die Berufung vom 11.7.2007 gegen den Ladungsbescheid vom 27.4.2007 zu entscheiden. Da – siehe oben – der Ladungsbescheid vom 27.4.2007 nicht sämtliche erforderlichen gesetzlichen Merkmale enthält, war er aufzuheben.

 

Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass die belangte Behörde dem nunmehrigen Bw und ASt mit Schreiben vom 4.6.2007, AZ.: S-13472/07-R, mitgeteilt hat, dass der Zeugenladungsbescheid vom 29.5.2007 für den Termin 18.6.2007, 8.30 Uhr, zurückgezogen wird. Der Oö. Verwaltungssenat wertet diese Zurückziehung als eine Aufhebung gemäß § 68 Abs.2 AVG. Es liegt sohin kein erstinstanzlicher Bescheid vor, weshalb die Berufung zurückzuweisen war (vgl. VwGH 25.4.1985, 83/06/0180).

 

Der Bw wird zudem auf Folgendes hingewiesen:

 

Wie bereits im hg Erkenntnis vom 23.5.2007, VwSen-162179/2/Fra/Ka, ausgeführt, ist die Ladung eines Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren nur dann zulässig, wenn dies notwendig ist, um das Verfahrens durchzuführen. Mit dem gegenständlichen Ladungsbescheid erging jedoch die Einladung an den Bw und ASt als Zeuge in einem Verwaltungsstrafverfahren mitzuwirken. Leistet jedoch ein Zeuge einer Ladung (§§ 19 und 20) ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, kann ihm gemäß § 49 Abs.5 AVG die Verpflichtung zum Ersatz aller durch seine Säumnis oder Weigerung verursachten Kosten auferlegt werden. Diese Konsequenzen drohen jedoch nur dann, wenn der Ladungsbescheid alle erforderlichen gesetzlichen Merkmale enthält und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war (§ 19 Abs.3 AVG).

 

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz Antrags des Bw und ASt gemäß § 67d Abs.2 Z1 AVG entfallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum