Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340016/6/Br

Linz, 23.02.1999

VwSen - 340016/6/Br Linz, am 23. Februar 1999 DVR. 0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.Ing. F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 11. Dezember 1998, Zl.: Agrar96-64-1998, wegen der Übertretung des Oö. Jagdgesetzes, nach der am 23. Februar 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß im Punkt 1.) von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Punkt 2.) wird der angefochtene Bescheid bestätigt. Die Präambel des Spruches hat in Abänderung zu lauten: "Sie haben es als (damaliger) Leiter der Forstverwaltung Goisern und in dieser Funktion als zur Vertretung der jagdausübungsberechtigten Bundesforste nach außen Berufener zu verantworten, daß......" Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 21 Abs.1, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem Straferkenntnis vom 11. Dezember 1998 wider den Berufungswerber im Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfrei-heitsstrafe verhängt, weil er es als Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdgebietes "R" zu verantworten habe, daß der Abschußplan im Jagdjahr 1997/98 nicht erfüllt wurde, weil vom festgesetzten Abschuß bei Gamswild von 28 Stück nur 20 Stück entnommen worden seien, obwohl der Abschußplan weder unter- noch überschritten werden dürfe. In einem weiteren Punkt wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es im Jagdjahr 1997/98 vom 16.5.1997 bis 15.1.1998 im Eigenjagdgebiet als Jagdausübungsberechtigter "H Regie" zu verantworten, daß der Abschußplan nicht erfüllt worden sei, indem vom beantragten bzw. festgesetzten Abschuß von 30 Stück Rotwild nur 23 Stück entnommen worden seien, obwohl die im Abschußplan festgesetzten Abschußzahlen weder unter- noch überschritten werden dürften. In diesem Punkt wurde unter Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde in der Sache im wesentlichen aus, daß gemäß § 50 Abs.1 des Oö. Jagdgesetzes der Abschußplan von Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig sei. Das Eigenjagdgebiet "Rgebirge" sei forsttechnisch noch nicht bewertet worden. Dort seien größtenteils Schutzwaldflächen vorhanden, weshalb vor allem der Gamswildverbiß eine wesentliche Rolle spiele. Auf Grund des Gutachtens (gemeint der gutachterlichen Stellungnahme vom 13.7.1998 des Forstdienstes der Erstbehörde), sei die Erfüllung des Abschußplanes von besonderer Bedeutung gewesen. Da der Abschußplan durch die bevorzugte Bewirtschaftung (Verkauf von Abschüssen?) nicht erreicht werden habe können, habe die Verwaltungsübertretung als erwiesen erachtet werden können. Im Jagdgebiet "H Regie" sei wohl eine positive Verbißtendenz gegeben, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden habe können. Dennoch sei die Abschußerfüllung insbesondere bei Rotwild und dem weiblichen Gamswild betreffend unbefriedigend. Betreffend die Strafzumessung in Punkt 1. wurden seitens der Erstbehörde keine weiteren Ausführungen getätigt.

2. Dagegen richtet sich die vom Berufungswerber fristgerecht erhobene Berufung worin die Aufhebung des Straferkenntnisses begehrt wird. Er führt im Ergebnis aus, daß hier die Erfüllung des Abschußzieles objektiv mit Blick auf den hierfür erforderlichen Zeitaufwand nicht möglich gewesen wäre. Dies insbesondere wegen der im Revier herrschenden schwierigen Bejagungsverhältnisse. Aufgrund des Gutachtens wurde auch eine Schädigung des Schutzwaldes nicht nachgewiesen. Mit verschiedenen Indikatoren könne belegt werden, daß die bisherige Bewirtschaftung einer Übervermehrung des Gamswildes entgegengewirkt habe. Von verschiedenen Seiten würde ohnedies die getätigte Abschußplanung als Ausrottungsstrategie kritisiert. Daher müsse auch einmal gerechnet werden, daß die geforderten Abschußpläne nicht mehr erfüllbar seien. Als Beweis hierfür wird die Befragung des Obmanns des Jagdausschusses beantragt. Abschließend vermeint der Berufungswerber, daß ihm kein Verschulden zur Last falle und er vielmehr überzeugt sei alles Menschenmögliche getan zu haben um den Intentionen des Jagdgesetzes gerecht zu werden. Er stelle daher den Antrag, den Spruch des Straferkenntnisses aufzuheben und(!) (gemeint oder) auf eine Ermahnung umzuwandeln.

2.1. In einem Schriftsatz an die Erstbehörde vom 8. Mai 1998 äußert sich der Berufungswerber kritisch zur behördlichen Vorgangsweise über die zahlenmäßigen Festsetzungen der Abschußquoten. Darin weist er auf den Rückgang des Wildstandes durch die mehrjährig intensive Bejagung und der damit bereits einhergehenden spürbaren Verbesserung der Waldentwicklung hin. Der Schalenwildabgang betrage insgesamt 81% des Abschußplanes. Rot- und Rehwild sei schon so verdünnt, daß zur Förderung des Jagderfolges im Jahr 1997 zahlreiche weitere Hochstände und Äsungsflächen in Zusammenarbeit mit dem WLV errichtet worden seien. Eine Rücknahme der behördlichen verfügten Abschußzahlen sei nach Ansicht des Berufungswerbers daher zu überlegen. Mit einem vermehrten Personaleinsatz sei versucht worden die Defizite der die Jagd pachtenden Revierneulinge auszugleichen. Im Revier Rgebirge sei der gesamte Abschuß verkauft worden. Eine erfolgreiche Intervention durch das Personal (gemeint der Bundesforste) hinsichtlich des Gamswildes habe mangels Schneelage nicht mehr durchgeführt werden können.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Zumal sich die Berufung insbesondere auch gegen Tatsachenannahmen der Erstbehörde richtet, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen (§ 51e Abs.1 VStG).

3.1. Beweis geführt wurde durch die Einsichtnahme bzw. Erörterung des Verwaltungsstrafaktes der Erstbehörde im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, Zl.: Agrar96-64-1998. Dem Akt angeschlossen bzw. beigeschafft wurden die bezughabenden Abschußmeldungen die im Rahmen der Berufungsverhandlung verlesen bzw. ausführlich erörtert wurden. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ferner Beweis erhoben durch die Vernehmung des Revierförsters, L, als Zeugen sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten. An der Berufungsverhandlung nahm auch ein Vertreter der Erstbehörde teil.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Die nachstehenden Ausführungen beschränken sich mangels eines Tatsachenvorbringens zu Punkt 2. nur auf das Revier "Rgebirge". Der Berufungswerber ist Verantwortlicher der o.a. Eigenjagden der Bundesforste. Dieses Revier umfaßt eine Fläche von ca. 1400 ha. Es erstreckt sich von etwa 500 bis ca. 1650 m. Es kann durchaus von einem an sich schwierig zu bejagenden Gelände ausgegangen werden. Der Abschußplan für das Jagdjahr 1997/98 wurde in der Verantwortlichkeit des Berufungswerbers eingereicht und in diesem Sinn mit einer Abschußquote von 28 Stück von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden festgesetzt. Dies trifft auch für das im Punkt 2. benannte Jagdgebiet zu, wobei darin der Rotwildabschuß mit sieben Stück im Ausmaß von ca. 33% mindererfüllt blieb. Aus wirtschaftlichen Erwägungen wurde das Revier "Rgebirge" nicht verpachtet. Die Bejagung erfolgte ausschließlich durch drei sogenannte Abschußvertragspartner. Das Jagdrevier ist mit zwei Jagdhütten und zwanzig sonstigen Reviereinrichtungen, wie Hochständen und Bodensitzen sehr gut ausgestattet. Im Ergebnis verteilte sich hier der Abschuß über die ganze Schußzeit, wobei im Oktober witterungsbedingt die Jagd auf die Gämse nicht möglich gewesen ist. In den Monaten November und Dezember wurden elf Gämsen erlegt, wobei insbesondere Entnahmen bei weiblichen Gamswild und aus der Jugendklasse erfolgten. Noch am 29. Dezember 1997 erfolgten drei Abschüsse von Gämsen durch zwei Abschußnehmer.

Seitens des dem Berufungswerber unterstellten Personals der Bundesforste wurden jedoch ab dem 29. Dezember keinerlei Anstrengungen mehr unternommen, die eine oder andere Gämse doch noch zur Strecke zu bringen um dadurch dem Abschußplanziel doch noch näher zu kommen. Konkrete Weisungen durch den Berufungswerber blieben hinsichtlich dieser "letzten Möglichkeit" aus. Auf die Abschußplanerfüllung wurde wohl jeweils immer anläßlich von Dienstbesprechungen hingewiesen, wobei jedoch ein direktes Eingreifen in die jagdliche Disposition der Abschußnehmer seitens des Berufungswerbers ausdrücklich als untunlich bezeichnet wurde. Da zwischenzeitig jedoch (für dieses ablaufende Jagdjahr) der Abschußplan auf 20 Stück reduziert werden konnte und konkrete Hinweise auf Wildschäden im Revier Rgebirge â€" wenn auch nur mangels erfolgter Bewertung - scheinbar nicht vorliegen, vermögen in dieser Fehlleistung jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen erblickt werden. Solche Folgen müßten auf die Schutzwaldflächen bezogen werden können.

4.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich neben den an sich unbestrittenen aktenkundigen Tatsachen, insbesondere auf die zeugenschaftlichen Angaben des Revierförsters, L. Dieser machte vor allem deutlich, daß gerade in den letzten Tagen nichts mehr geschehen ist, was das Abschußplanziel noch besser realisieren hätte lassen. Es wurde offenkundig auch gar nicht erwogen einen diesbezüglichen Versuch (noch) zu unternehmen und bundesforstliches Personal für die Jagd auf die Gämse im Revier Rgebirge die letzten verbleibenden Wochentage der Schußzeit diesbezüglich noch zu nützen. Der Berufungswerber vermochte somit nicht darzutun, tatsächlich jede in seiner Sphäre mögliche und seinen Mitarbeitern auch zumutbare Anstrengung unternommen zu haben, den Pflichten als Verantwortlicher des Jagdausübungsberechtigten bestmöglich nachzukommen. Es wurde seitens der Mitarbeiter eben nicht einmal mehr ein Versuch unternommen noch etwas in jagdlicher aber auch nicht in organisatorischer Hinsicht, zu unternehmen. Auch diese (zeitlich geringfügige) Untätigkeit â€" auch wenn diese auf eine mangelnde Pflichterfüllung eines verantwortlichen Mitarbeiters zurückzuführen sein sollte â€" muß sich daher der Berufungswerber als Gesamtverantwortlicher zurechnen lassen. Vor allem gelangte in der Aussage des Zeugen B zum Ausdruck, daß in den letzten Tagen weder die getätigten, noch die (noch) ausstehenden Abschüsse in dieser Phase organisatorisch überhaupt realisiert wurden. Dieser Umstand fällt somit dem Berufungswerber trotz der ansonsten durchaus sachgerechten Bejagung zumindest als geringfügiges Verschulden zur Last.

5. Rechtlich war wie folgt zu erwägen:

5.1. Der Abschuß von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes), von Auer- und Birkwild ist nur auf Grund und im Rahmen eines von der Bezirksverwaltungsbehörde genehmigten Abschußplanes zulässig. Die im Abschußplan für Schalenwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen weder unter- noch überschritten werden. Die im Abschußplan für Auer- und Birkwild festgesetzten Abschußzahlen dürfen unterschritten werden (§ 50 Abs.1 Oö. JagdG).

5.1.1. Die Nichterfüllung des Abschußplanes ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des 5 Abs.1 VStG, wobei dem Gesetzeswortlaut nach in einem solchen Falle die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens gem. § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG den Beschuldigten trifft. Der Verfassungsgerichtshof erblickt darin eine Verpflichtung jedoch nicht so weitgehend, daß ein Verdächtiger etwa seine Unschuld nachzuweisen hätte (VfSlg. 11195/1986). Vielmehr hat die Behörde die Verwirklichung des (objektiven) Tatbestandes durch den Beschuldigten nachzuweisen und bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die an seinem Verschulden zweifeln lassen, auch die Verschuldensfrage von Amts wegen zu klären. Ein Verschulden an der Nichterfüllung des vorgeschriebenen Abschusses wäre dann nicht gegeben, wenn seine Erfüllung objektiv unmöglich wäre. Die Beantwortung der Frage, ob der nach dem Abschußplan bewilligte oder von der Behörde festgesetzte Abschuß auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten im Revier erfüllbar war oder nicht, erfordert jagdfachliche Kenntnisse; Hierüber ist â€" falls die fachlichen Feststellungen anders nicht getroffen werden können - ein Sachverständigengutachten einzuholen (VwGH 21.4.1971, 1139/70).

5.2. Ein jagdliches Manko während der Schußzeit konnte hier wohl nicht festgestellt werden. Da jedoch in den letzten Dezembertagen drei Gämsen erlegt werden konnten, kann aus jagdfachlicher Sicht durchaus der Schluß gezogen werden, daß durch jagdliches Ausnützen auch des 30. und 31. Dezember (welche 1997 Wochentage waren) noch einen Erfolg erwarten hätte lassen, d.h. eine weitergehende Erfüllung zumindest möglich gewesen wäre. 5.2.1. Wenngleich auch hier nicht übersehen wird, daß die bloße Nichterfüllung nicht immer ein zwingender Hinweis auf ein "schuldhaftes Untätigsein" zu werten sein muß. In diesem Zusammenhang verweist der Oö. Verwaltungssenat auf seine bei derartigen Tatvorwürfen mehrfach vertretene Rechtsansicht, welche besagt, daß in jagdlichen Belangen bei Mindererfüllungen ein Fehlerkalkül zu berücksichtigen ist. Die Jagd, insbesondere die Gebirgsjagd, ist von vielen unbekannten und von den für die jagdliche Bewirtschaftung Verantwortlichen nicht handhabbaren Faktoren begleitet, die einer ziffernmäßigen Erfüllung von Planzielen entgegenwirken können (vgl. Erkenntnis vom 2. 11.1995, VwSen â€" 340000 u.a.). Hier gründet das vorzuwerfende Manko aber darin, daß im gänzlichen Untätigbleiben während der letzten zwei Tage der Schußzeit â€" auch in organisatorischer Hinsicht - bei objektiv gebotener und subjektiv zumutbarer Anstrengung die allfällige Erzielung eines noch besseren Ergebnisses ausgelassen wurde. Den Berufungswerber trifft somit zumindest ein geringes Ausmaß an Fahrlässigkeit. Diese kann ebenfalls in einer allenfalls unterbliebenen Weisung an die Mitarbeiter oder der Kontrolle deren Umsetzung gründen. 6. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind, von der Verhängung einer Strafe absehen. Sie kann unter diesen Voraussetzungen den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nachdem nach h. Ansicht im gegenständlichen Fall von beiden Voraussetzungen auszugehen gewesen ist, konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden (VwGH 16.3.1987, 87/10/0024, sowie VwGH 28.10.1980, 263 u. 264/80). Der Berufungswerber ist gänzlich unbescholten. Daher scheint auch mit dieser Vorgangsweise der Zweck eines Strafverfahrens erreicht werden zu können.

6.1. Die Spruchkorrektur diente der Richtigstellung der die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers begründenden Funktion im Sinne des § 9 Abs.1 VStG iVm § 44a VStG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten. Dr. B l e i e r : 11.03.99 11:52 Erstellt am: 00:00:00 Beschreibender Name: Linz, am Dokumentart: Verfasser/in: Dr. Herman Bleier Schreibkraft: VWS10 Betreff: Bezug: Stichpunkte: Beschlagwortung:

     

 

 

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