Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521673/8/Zo/Jo

Linz, 06.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn F F, geb. 19.., vertreten durch Mag. S W, L, vom 20.06.2007, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 11.06.2007, VerkR21-461-2007, wegen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.07.2007, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich der Berufungswerber innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Berufungsentscheidung hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, § 67a Abs.1 und 67d AVG, § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmann Linz-Land hat den Berufungswerber aufgefordert, sich innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 amtsärztlich untersuchen zu lassen. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er an dem Verkehrsunfall am 16.05.2007 unschuldig gewesen sei. Es habe sich um eine ungeregelte Kreuzung gehandelt und die Unfallgegnerin habe die Rechtsregel missachtet. Es könne ihm daher keinerlei Verstoß oder gar Auffälligkeit im Straßenverkehr zur Last gelegt werden.

 

Es sei durchaus möglich, dass er an diesem Tag einen leicht unsicheren Eindruck gemacht habe, dies aber nur wegen des gerade vorher stattgefundenen Unfalles. Außerdem habe er mit der Polizei noch nie zu tun gehabt. Er habe bereits seit seiner frühen Kindheit eine Gehbeeinträchtigung und deswegen einen orthopädischen Ausgleich, welcher ihm auch im Führerschein vorgeschrieben ist. Weiters müsse er sich zweier Gehstöcke bedienen. Er sei bislang im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten, sondern habe sich immer mustergültig verhalten. Er sei auch gesundheitlich in keiner Weise beeinträchtigt. Aufgrund dieses Vorfalles liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche begründete Bedenken an seiner gesundheitlichen Eignung hervorrufen würden.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, an welcher die Vertreterin des Berufungswerbers teilgenommen hat. GI K wurde als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist seit 22.06.1956 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B. Im Führerscheinregister ist als Einschränkung lediglich die Verwendung von Brillen vorgeschrieben. Wegen einer Kinderlähmung leidet der Berufungswerber bereits seit seiner Kindheit an einer Gehbehinderung, weshalb nach seinen Angaben im Führerschein auch die Verwendung von orthopädischem Schuhwerk vorgeschrieben ist. Zumindest seit 15 Jahren verwendet er zwei Gehstöcke.

 

Am 16.05.2007 kam es in Leonding an der Kreuzung Gartenlehnerstraße – Lokalbahnweg zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei allerdings der Berufungswerber vorrangberechtigt war. Im Zuge dieses Verkehrsunfalles kam es auch zum Einschreiten der Polizei, wobei eben der Zeuge K feststellte, dass der Berufungswerber zwei Gehstöcke als Gehhilfe verwendete und insgesamt vom Bewegungsablauf sehr langsam war. Er machte auf den Zeugen einen gebrechlichen Eindruck. Ansonsten ergaben sich für den Zeugen keine Bedenken hinsichtlich des körperlichen Zustandes des Berufungswerbers, insbesondere konnte dieser dem Gespräch folgen und war geistig völlig orientiert.

 

Über den Berufungswerber scheinen aktenkundig keine verkehrsrechtlichen Vormerkungen oder sonstige Verkehrsunfälle auf.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind.

 

5.2. Festzuhalten ist vorerst, dass der Berufungswerber im Verkehrsgeschehen bisher nicht negativ aufgefallen ist. Unabhängig davon wurde der Führerscheinbehörde aber aufgrund der Mitteilung der Polizeiinspektion Leonding der körperliche Zustand des Berufungswerbers bekannt. Sie hat daher von Amtswegen vorzugehen und es kommt nicht darauf an, ob den Berufungswerber am Verkehrsunfall ein Verschulden trifft oder nicht. Der Berufungswerber benötigt für die Fortbewegung zwei Gehstöcke und bewegte sich insgesamt sehr langsam. Dies legt den Verdacht nahe, dass beim Berufungswerber Behinderungen vorliegen, welche die Beweglichkeit, die Kraft sowie die Koordination im Bereich seiner Beine einschränkt. Derartige Beeinträchtigungen können das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges beeinträchtigen. Unter Umständen sind wegen dieser Beeinträchtigungen Einschränkungen der Lenkberechtigung erforderlich, weshalb im Interesse der Verkehrssicherheit die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers notwendig ist.

 

In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich die Bedenken nach der Aktenlage ausschließlich auf die Beweglichkeit, die Koordinationsfähigkeit und die Kraft der Beine beschränken. Es ist daher bei der amtsärztlichen Untersuchung in erster Linie zu beurteilen, ob Behinderungen im Sinne des § 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung vorliegen. Dazu hat die Erstinstanz zweckmäßigerweise vorerst eine "allgemeine Führerscheinuntersuchung" mit dem in § 3 Abs.2 FSG-GV angeführten Untersuchungsumfang durchzuführen. Sollen dabei Behinderungen festgestellt werden, welche das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen könnten, so wäre in weiterer Folge am zweckmäßigsten durch eine Beobachtungsfahrt im Sinne des § 3 Abs.4 FSG-GV festzustellen, ob der bestehende Mangel durch erlangte Geübtheit ausgeglichen werden kann oder dazu allenfalls bestimmte Behelfe erforderlich sind. Nur dann, wenn die amtsärztliche Untersuchung einen begründeten Verdacht auf darüber hinausgehende gesundheitliche Mängel ergeben sollte, wären eventuell zusätzliche bzw. andere Untersuchungen vorzuschreiben.

 

Die Erstinstanz hat der Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt, was im Interesse der Verkehrssicherheit durchaus zulässig war. Dennoch war dem Berufungswerber eine angemessene Frist für die Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung einzuräumen. Dem Berufungswerber wird empfohlen, wegen der amtsärztlichen Untersuchung ehestens einen Termin mit dem Amtsarzt seiner Führerscheinbehörde zu vereinbaren.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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