Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530616/5/Re/Ri

Linz, 03.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von K und Dr. J M-G, J und G M, alle V, O, vom 5. Februar 2007 sowie des DI H B, H,  W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2007, Zl. Ge20-47-24-39-2006, betreffend die Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenge­nehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage gemäß § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2007, Ge20-47-24-39-2006, wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d und 42 Abs.1 des Allgemeinen Verwaltungs­verfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a, 81 und 356 Abs.1 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994)

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 12. Jänner 2007, Ge20-47-24-39-2006, über Antrag der H T H GmbH, V, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Flugdaches sowie die Verlängerung und die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand im Standort Grundstücke Nr.  und , alle KG  V, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer H B, J und G M sowie K und Dr. J M-G mit Schriftsätzen vom 6. Februar bzw 5. Februar 2007 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Der Berufungswerber DI B begründet seine Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, eine Erhöhung der Lärmschutzwand würde sich auf seine Liegenschaft mit dem Wohnhaus O durch die negative Emission des Schattenwurfes im Winter extrem nachteilig auswirken. Im Übrigen schließe er sich inhaltlich der Berufung der weiteren Nachbarn M sowie M-G an. Die Berufungswerber K und Dr. J M-G sowie J und G M begründen ihre gemeinsam verfasste Berufung im Wesentlichen mit dem Vorbringen, sie hätten sich bereits im gegenständlichen Verfahren gegen die Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwand, auf die das Flugdach aufgesetzt werden solle, ausgesprochen. Die Höhe der Lärmschutzwand sei offensichtlich durch die Vergrößerung des darunter befindlichen Lagerraumes begründet, da die Lärmschutzwand die nördliche Rückwand des mit dem Flugdach zu schaffenden Lagerraumes darstelle. Dazu komme, dass das Niveau nördlich der Lärmschutzwand ein anderes sei als dies an der dem Betriebsareal zugewandten Seite. Es hätte im Bescheid festgelegt werden müssen, von welchem Fixpunkt aus die Höhe der Lärmschutzwand zu messen sei. Die Abmessungen im Einreichplan seien unrichtig, insbesondere die Entfernungen von der Lärmwand bis zum öffentlichen Gut. Die Lärmschutzwand sei wichtig, jedoch  nicht in dieser Höhe notwendig. Im Bescheid vom 9. Jänner 2007, betreffend die Erweiterung der Betriebszeit des 3‑Schichtbetriebes in der Sägehalle 2 werde unter Auflage 14 die Verlängerung um 50 m Richtung Westen vorgeschrieben, im gegenständlichen Bescheid werde eine solche von 60 m Länge und 12 m Höhe bewilligt. Die Verlängerung der Lärmschutzwand Richtung Westen über die als Gewerbegebiet gewidmete Grundfläche hinaus sei unzulässig. Darauf sei auch im Gewerbeverfahren Rücksicht zu nehmen. Die Lärmschutzwand habe daher nur innerhalb des Gewerbeareals der Konsenswerberin zu erfolgen. Eine Erhöhung der Lärmschutzwand um 1 m bewirke bereits eine Erhöhung des Schattenwurfes um 4 m auf das Grundstück der Berufungswerber. Eine Lärmschutzwand von 12 m befinde sich nirgends in der Umgebung und sei nicht ortsüblich und als Abgrenzung zum Wohngebiet nicht zumutbar. Die Notwendigkeit in der Höhe von 12 m sei nicht ableitbar. Laut gutächtlicher Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen könne mit 10 m das Auslangen gefunden werden. Die Tatsache, dass auf eigenem Grundstück Bäume gepflanzt wurden, um nicht auf die Mauer schauen zu müssen, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Erhöhung der Mauer für die Nachbarn nicht mehr zumutbar sei. Bäume könnten zugrunde gehen oder durch Naturereignisse zugrunde gerichtet werden.

 

Beantragt werde, die Erhöhung und Verlängerung der Lärmschutzwand nur in abgeänderter Form (Situierung und Höhe) zu genehmigen, allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-47-24-39-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

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In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  idgF hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Unter Beachtung dieser zitierten Rechtslage ergibt die Einsichtnahme in den vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde, dass diese über Antrag der H T H GmbH nach Vorprüfung der eingereichten Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 31. Oktober 2006, Ge20-47-24-39-2006, eine mündliche Verhandlung für Montag, den 27. November 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt hat. Die Kundmachung wurde auch an der Amtstafel der Standortgemeinde in der Zeit von 6. bis 27. November 2006 durch Anschlag kundgemacht. Vor Durchführung dieser mündlichen Verhandlung hat der Bw DI H B mit Eingabe vom 24. November 2006 Einwendungen dahingehend kundgetan, als durch die Erhöhung der bestehenden Lärmschutzwand sein Grundstück mit Wohnhaus derartig beschattet werde, dass dadurch die Wohnqualität infolge extrem verkürzter Sonnenscheindauer bei niedrigem Sonnenstand, Vereisung im Winter und weiterer Verschlechterung der durch die Bauten des Konsenswerbers ohnehin schon stark beeinträchtigten Aussicht unzumutbar verschlechtert werde. Die Bw M sowie M-G bringen mit Telefax vom Sonntag, 26. November 2006, vor, die Lärmschutzwand werde anstelle einer ursprünglich vorgesehenen Schutzzone zur Siedlung errichtet und alle Vorschläge für einen notwendigen Abstand würden negiert. Die derzeitige Höhe der Lärmschutzwand sei von Sachverständigen wiederholt als ausreichend beurteilt worden, eine weitere Erhöhung werde als unzumutbar erachtet, da die Wohnliegenschaft weitestgehend beschattet werde und Personen und Lichteinfall stark reduziert werde. Bestehende aufgetretene Lücken der Ebenseer-Wand sollten unverzüglich aufgefüllt und geschlossen werden. Abstände im Einreichplan seien unrichtig, so betrage der Abstand zum Bankett bzw. asphaltierten Weg zur Mauer nicht 11,61 Meter sondern nur 5,50 Meter. Es sei darauf zu achten, dass das Flugdach nicht zu einer Betriebshalle umfunktioniert werde und nur zu Lagerzwecken verwendet werde. Der Zustand für die betroffenen Anrainer dürfe nicht schlechter werden.

 

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war der Bw DI B nicht anwesend, der anwesende Bw J M, auch in Vertretung der Gattin G, verweist lediglich auf die oben zitierte schriftliche Stellungnahme vom 24.11.2006 und führt an, dass die Versickerung der Regenwässer aus dem Flug- und Garagendachbereich zur Gänze auf eigenem Grund und Boden durchgeführt werden müsse.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die oben zitierten Bestimmungen des § 356 Abs.1 GewO iVm § 42 AVG zu verweisen, wonach eine grundsätzlich von Nachbarn bestehende Parteistellung solange und in dem Umfang aufrecht bleibt, als zulässige Einwendungen erhoben werden. Einwendungen, die nicht während der mündlichen Verhandlung oder rechtzeitig schriftlich vor der mündlichen Verhandlung bei der Gewerbebehörde erster Instanz eingebracht werden, können daher zulässiger Weise in der Berufung nicht mehr releviert werden.

 

Projiziert auf das vorliegende Berufungsvorbringen bedeutet dies, dass das Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Festlegung des Niveaus, auf welchem die Lärmschutzwand errichtet werden soll, wobei vorgebracht wird, dass das Niveau nördlich der Lärmschutzwand ein anderes sei als das, auf der dem Betriebsareal zugewandten Seite und nicht festgelegt worden sei, von welchem Fixpunkt aus die Höhe der Lärmschutzwand zu messen sei, als präkludiert zulässiger Weise in der Berufung nicht mehr vorgebracht werden kann. Unabhängig von diesen Präklusionswirkungen wird auf die dem Bescheid zugrunde liegende Verhandlungsschrift vom 27. November 2006 verwiesen. Dort wird vom technischen Amtssachverständigen im Rahmen der Beschreibung des Vorhabens ua festgestellt, dass die Traufenhöhe, welche in Richtung Norden ansteigend und bei 10,8 m bis 12 m liege, jeweils auf den bestehenden Asphaltboden des Betriebes H bezogen sei. Im Übrigen ist die Situierung der Lärmschutzwand im Projekt detailliert dargestellt und liegt dieses Projekt der Genehmigung zugrunde. Soweit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Berufungswerber M, auch in Vertretung der Gattin G vorgebracht wird, dass die Versickerung der Regenwässer aus dem Flug- und Garagendachbereich zur Gänze auf eigenem Grund und Boden durchgeführt werden müsse, ist in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Flugdach auch auf Auflagepunkt 10. zu verweisen, wonach die Dachwässer des Flugdaches auf dem eigenen Grundstück einer tauglichen Versickerung ohne Beeinträchtigung von Nachbarliegenschaften zuzuführen ist. Inwieweit für diese Versickerung eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die in den Einwendungen vom 24. November 2006 zitierte Sachverständigenäußerung aus dem Jahr 1986 im Zusammenhang mit der damals erteilten Baugenehmigung, wonach die Höhe von 8 m als ausreichend beurteilt worden sei, kann am Ergebnis des nunmehr durchgeführten Verfahrens nichts ändern. Wenn mit einer Lärmschutzwand ein höherer Lärmschutz erreicht wird, als tatsächlich erforderlich ist, kann dieser Umstand allein nicht eine vorliegende Genehmigungsfähigkeit negativ beeinflussen. Wenn die bestehende sogenannte "Ebenseer-Wand" auf Grund von Erdsetzungen Lücken aufweist und diese dadurch dem genehmigten Zustand laut zugrunde liegender Projektsunterlagen nicht mehr entspricht, so wird es Aufgabe des Konsenswerbers sein, den projektsgemäßen Zustand in baubehördlicher und gewerberechtlicher Sicht herzustellen. Wenn die Berufungswerber in ihren Einwendungen sowie in ihrer Berufung von unrichtigen in den Einreichplänen kotierten Abstandsangaben sprechen, so ist einerseits festzustellen, dass die Frage des Abstandes einer Lärmschutzwand zum öffentlichen Gut keine Sachverhaltsfrage darstellt, die im gewerbebehördlichen Anlagengenehmigungsverfahren ein subjektiv öffentliches Nachbarinteresse darstellt. Vielmehr ist die Frage der ausreichenden Abstände zum öffentlichen Gut dem baurechtlichen Verfahren zuzuordnen. Darüber hinaus ist dem Vorbringen in keiner Weise begründet zu entnehmen, welches subjektiv-öffentliches Nachbarrecht hiedurch verletzt oder beeinträchtigt werden könnte. Wenn schließlich im Schriftsatz vom 24. November 2006 die Sorge vorgebracht wird, dass das Flugdach zu einer Betriebshalle umfunktioniert werden könne, so ist auf die dem entgegenstehende Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1994 hinzuweisen. Die Umfunktionierung eines nur zu Lagerzwecken Verwendung findenden Flugdaches in eine Betriebshalle (zB für Produktion) bedarf jedenfalls einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung und würde in diesem Genehmigungsverfahren Nachbarn neuerlich Parteistellung zustehen.

 

Darüber hinaus ist im Übrigen zu den schriftlich eingebrachten Einwendungen vom 24. November 2006 festzuhalten, dass diese von den Nachbarn G und J M sowie K und Dr. J M-G, per Telefax am Sonntag, den 26. November 2006 um 13.19 Uhr, somit außerhalb der Amtsstunden der belangten Behörde, übermittelt wurden, die mündliche Verhandlung jedoch bereits für Montag, 27. November 2006, 09.00 Uhr, anberaumt war.  Der letzte Tag vor der mündlichen Verhandlung, an dem der Verhandlungsleiter im Sinne des § 42 AVG im Rahmen der Amtsstunden rechtzeitig schriftliche Einwendungen entgegennehmen konnte, war somit der Freitag, 24. November 2006. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde lediglich vom Berufungswerber J M, auch für seine Gattin G M, pauschal auf die schriftlichen Einwendungen verwiesen. Der Verhandlungsschrift ist jedoch nicht zu entnehmen, dass diese schriftliche Eingabe (per Telefax übermittelt am Sonntag, 26. November 2006) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Nachbarn verlesen worden wäre bzw dem Verhandlungsleiter übergeben und von diesem ausdrücklich zum Akt genommen bzw der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen worden wäre.

 

Aber selbst wenn man – wie auch bei der Einwendung des Bw DI B - von der rechtzeitigen Einbringung einer Einwendung ausgeht, kann nur das Vorbringen in Bezug auf die Beschattung der Wohnliegenschaft im weiteren Sinn mit der Beeinträchtigung eines subjektiven Nachbarrechtes in Zusammenhang gebracht werden. In den Einwendungen wird jedoch nicht näher begründet, welcher Art diese Beeinträchtigung sein soll, da einerseits von einer völligen Substanzvernichtung des Eigentums keine Rede ist, andererseits auch nicht von einer Gesundheitsgefährdung gesprochen wird. 

 

Soweit hingegen eine allfällige unzumutbare Belästigung dadurch gemeint ist, liegt zur Frage der Beschattung der Anrainergrundstücke insbesondere eine Äußerung der dem Verfahren beigezogenen medizinischen Amtssachverständigen vom 18. Dezember 2006 bei, worin diese zum Ergebnis kommt, dass eine gesundheitsrelevante Störung im gegenständlichen Fall durch Auswirkung der Anlage nicht abgeleitet werden könne. Dies insbesondere auch auf Grund der Tatsache, als selbst in den Wintermonaten zur Mittagszeit nach wie vor eine Besonnung der Wohnhäuser gegeben ist. Wenn die medizinische Amtssachverständige dabei ua Bezug auf den bestehenden Bestand von Bäumen auf eigenem Grundstück der Berufungswerber nimmt, so ist dies sicherlich zulässig, da vom derzeitigen Stand der Sach- und Rechtslage auszugehen ist. Das Berufungsvorbringen, die Bäume könnten in Zukunft zugrunde gehen oder durch Naturereignisse zugrunde gerichtet werden, kann daher die zu beurteilende derzeitige Sachlage nicht mit Erfolg verändern.

 

Darüber hinaus ist anzuführen, dass sämtliche Berufungswerber dem vorliegenden Verfahrensergebnis der Erstbehörde, welches letztlich auf Grundlage der eingeholten, schlüssigen  Sachverständigengutachten basiert, nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine schlüssige Begutachtung eines Amtssachverständigen nur durch ein Gutachten eines anderen Sachverständigen in tauglicher Weise in Diskussion gezogen und allenfalls erschüttert werden. Solche Berufungsvorbringen liegen jedoch nicht vor.

 

Wenn in der Berufung schließlich releviert wird, die Verlängerung der Lärmschutzwand in Richtung Westen sei auf Grund des Bescheides betreffend die Erweiterung der Betriebszeit des Dreischichtbetriebes in der Sägehalle 2 nicht erforderlich, da in der Auflage 14 die Verlängerung lediglich um 50 m Richtung Westen vorgeschrieben worden sei, die Verlängerung sei darüber hinaus nur im Gewerbegebiet zulässig und nicht darüber hinausgehend, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits Widmungsfragen Angelegenheit des Baurechts sind und im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden können und darüber hinaus der Konsenswerberin zwar die Errichtung einer Lärmschutzwand in definiertem Mindestausmaß zum Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Lärmbelästigungen vorgeschrieben werden kann, die Behörde jedoch einen Antrag auf darüber hinausgehende Dimensionen der Lärmschutzwand im Grund der Bestimmungen der §§ 74 und 77 bzw 81 GewO 1994 nicht mit der Begründung verweigern kann, ein das Mindestmaß übersteigernder Lärmschutz sei nicht zulässig.

 

Wenn die Berufungswerber eine mangelnde Bescheidbegründung darin erblicken, als ihre Eingabe vom 9. Jänner 2007 als Parteiengehör zum medizinischen Gutachten in keiner Weise berücksichtigt worden ist, so ist den Berufungswerbern insofern nicht zu widersprechen, als im Genehmigungsbescheid diese Stellungnahme vom 9. Jänner 2007 nicht ausdrücklich erwähnt wird. Die Berufungswerber sind jedoch auch dieser Äußerung der medizinischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten und ist der medizinischen Amtssachverständigen Sachverstand jedenfalls zuzubilligen und wird auch nicht bestritten. Der Amtssachverständigen ist daher bei der Beurteilung des Schattenwurfs von Bäumen jedenfalls auch die Mitberücksichtigung der Tatsache zu unterstellen, dass Laubbäume im Winter kein Laub tragen. Festzuhalten ist jedoch gleichzeitig, dass die Berufungswerber selbst davon sprechen, dass auch Fichten auf Grund zwischen dem Wohnhaus und dem Betriebsgrundstück der Konsenswerberin zum Bestand zählen. Wenn die Berufungswerber in dieser Eingabe vom 9. Jänner 2007 schließlich auch die Farbgestaltung der Lärmschutzwand bzw. der Garage ansprechen, ein gleichartiges ausdrückliches Berufungsvorbringen liegt im Übrigen nicht mehr vor – so ist diesbezüglich auf das baubehördliche Genehmigungsverfahren zu verweisen, da Farbgebung durch ihre Auswirkungen auf das Ortsbild in die Kompetenz der Baubehörde fällt und kein geschütztes subjektiv öffentliches Nachbarinteresse im gewerblichen Anlagengenehmigungsverfahren darstellt.

 

Schließlich ist festzuhalten, dass nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ob die begehrte Erhöhung aus lärmtechnischen Gründen notwendig ist. Wenn die medizinische Sachverständige in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass eine Mauerhöhe von 10 m ausreichend wäre, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine höhere Lärmschutzwand bzw. eine höhere Garagenhöhe allein aus diesem Grunde unzulässig wäre. Einer Konsensinhaberin kann zwar die Errichtung einer Lärmschutzwand im definierten Mindestausmaß zum Schutz der Anrainer vor unzumutbaren Lärmbelästigungen vorgeschrieben werden, die Behörde kann jedoch einen Antrag auf darüber hinausgehende Dimensionen eines Bauwerkes im Grunde der Bestimmungen der §§ 74 und 77 bzw. 81 GewO 1994 nicht mit der Begründung verweigern, ein das Mindestmaß übersteigender Lärmschutz sei nicht zulässig.

 

 

Insgesamt konnte daher den Berufungsvorbringen  keine Folge gegeben werden und war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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