Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530667/2/Re/Sta

Linz, 02.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des F "I", vertreten durch Obfrau L M, vom 24. Juli 2006, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 2006, Zl. 0015637/2006, betreffend Schließung einer gastgewerblichen Betriebsanlage gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20. Juli 2006, GZ. 0015637/2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm §§ 360 Abs.3  Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem zitierten und nunmehr bekämpften Bescheid hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 die Schließung des vom F "I" betriebenen Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart eines Cafe im Standort L, D, insofern verfügt, als die zuvor an Ort und Stelle getroffenen Maßnahmen, wie die Stilllegung der Stromzufuhr für die im Gastbetrieb befindlichen Geräte durch Plombierung bzw. die Anbringung einer Verplombung an den Steckeinrichtungen elektrischer Betriebanlagenteile wie Sicherungskasten am Gang, Kühlschrank, Kühlschrank unter Theke, Kaffeemaschine, als rechtmäßig getroffen festgestellt wurden. Dies nach der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.3 GewO 1994 und mit der Begründung, im Standort L, D, sei vom F "I" das Gastgewerbe in der Betriebsart eines Cafe ausgeübt worden ohne Vorhandensein der erforderlichen Gewerbeberechtigung.

 

Gegen diesen Bescheid hat der F "I", vertreten durch Obfrau L M, innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, am 29. Mai 2006 seien der belangten Behörde die nach § 13 GewO 1994 geforderten Unterlagen übermittelt worden, dabei sei der Kanzlei jedoch ein Fehler unterlaufen, da nicht sämtliche Unterlagen übermittelt worden seien. Der Fehler dürfte der Sekretärin unterlaufen sein. Sie treffe in der Angelegenheit keine Schuld. Die fehlenden Unterlagen seien am 18. Juli 2006 nachgereicht worden.

 

Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 0015637/2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 360 Abs.3 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine Übertretung gemäß
§ 366 Abs.1 Z1 offenkundig ist, ohne vorausgegangenes Verfahren vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; eine solche Betriebsschließung liegt auch dann vor, wenn eine Gewerbeausübung unterbunden wird, die keine Betriebsstätte aufweist; hierüber ist jedoch binnen 1 Monat ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

 

Die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zeigt, dass eine Überprüfung der gegenständlichen Betriebsanlage ergeben hat, dass das Lokal geöffnet war und vom verpflichteten Verein betrieben wurde. Dies wird von der Berufungswerberin auch nicht bestritten. Zu Recht ist aus diesem Grunde von der belangten Behörde im Grunde des § 360 Abs.3 an Ort und Stelle die Schließung der Betriebsanlage verfügt worden.

 

Wesentlich für die Rechtmäßigkeit einer Schließung nach § 360 Abs.3 GewO 1994 ist einzig und allein die Frage, ob eine Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 offenkundig vorliegt.

 

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben. Da dieser Sachverhalt zum Überprüfungszeitpunkt zweifelsfrei offenkundig vorlag, wurden die Verplombungen an Ort und Stelle im Rahmen der stattgefundenen Überprüfung am 14. Juli 2006 zu Recht vorgenommen. Die belangte Behörde ist daher in der Folge nach Auffassung des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Recht davon ausgegangen, dass von der Berufungswerberin offenkundig das Gastgewerbe in der gegenständlichen Betriebsanlage ausgeübt worden ist und somit diese Tätigkeit durch den bekämpften Bescheid, welcher im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 die an Ort und Stelle bereits getroffenen Maßnahmen binnen eines Monats schriftlich normiert, zu Recht zu unterbinden war.

 

Die von der Berufungswerberin in der Berufung vom 24. Juli 2006 vorgebrachten Gründe können den bekämpften Bescheid nicht mit Erfolg bekämpfen. Die Ausführungen der Berufungswerberin bezüglich der Nachreichung von Unterlagen im Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung können im Grunde des § 360 Abs.3 GewO 1994 am Ergebnis des gegenständlichen Verfahrens, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung eine Gastgewerbeberechtigung für den gegenständlichen Betriebsstandort L, D, für den berufungswerbenden Verein nicht vorgelegen ist, das Gastgewerbe jedoch ausgeübt wurde, nichts ändern.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz zu bestätigen.

 

Die Berufungswerberin ist darauf hinzuweisen, dass die Tatsache, dass sie im Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung die erforderlichen Unterlagen nachgereicht hat, ausschlaggebend ausschließlich für das Verfahren zur Erlangung der Gewerbeberechtigung ist, nicht jedoch für die Feststellung, dass das Gastgewerbe vor Erlangung der Gewerbeberechtigung zu Unrecht ausgeübt wurde und somit die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Schließung auszusprechen war. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung des § 360 Abs.6 GewO 1994, wonach die Behörde auf Antrag der verpflichteten Person die mit Bescheid gemäß Abs.1 getroffenen Maßnahmen zu widerrufen hat, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs.1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beschlagwortung:

§ 360 Abs.3 GewO.

 

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