Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340017/2/Br

Linz, 31.05.1999

VwSen - 340017/2/Br Linz, am 31. Mai 1999

DVR. 0690329

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 3. Mai 1999, Zl. Agrar96-1538-1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG, iVm § 24, § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 zweiter Halbsatz, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. Nr. 158/1998 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 93 Abs. 1 lit.q i.V.m. § 59 Oö. Jagdgesetz LGBI.NR. 32/1964 idgf. im Zusammenhang mit §§ 2 und 3 der Fallenverordnung LGBI.NR. 86/1992, idgf. LGBL.NR. 16/1998, eine Geldstrafe von 1.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt und in dessen Spruch dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als berechtigter Fallenanwender den Bestimmungen über das Fangen von Wild dadurch zuwidergehandelt, als er der von ihm für 17. und 18.11.1996 übernommenen Aufsicht und Verantwortung für das von Herrn A im sogenannten "K ", ca. 400 bis 500 m nördlich des Anwesens S, am 15.11.1996 aufgestellte Fangeisen deswegen nicht gerecht geworden sei, weil die Falle durch ein Warnzeichen nicht gekennzeichnet gewesen wäre.

1.1. Begründend führt die Erstbehörde aus wie folgt:

"Gemäß § 93 Abs.1 lit.q begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwider handelt. Derartige Verwaltungsübertretungen sind nach Abs.2 erster Satz mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-- zuhanden. Nach § 59 Abs.1 ist unter anderem auf das Vorhandensein von Fangvorrichtungen durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

Aufgrund der geführten Ermittlungen bzw. des gerichtlichen Urteiles vom 11.4.1997 steht zweifelsfrei fest, dass Sie bei dem von Herrn A im sogenannten "K " am 15.11.1996 aufgestellten Fangeisen durch Unterlassung der von Ihnen für 17. und 18.11.1996 übernommenen Aufsicht und Verantwortung die Falle durch ein Warnzeichen nicht gekennzeichnet haben.

Dieser Tatbestand wird von Ihnen anlässlich Ihrer Vernehmung am 9.1.1997 bzw. in der rechtsfreundlichen Rechtfertigung vom 8.1.1997 nicht bestritten. Bei der Strafbemessung konnte lediglich Ihr Geständnis als strafmildernd gewertet werden.

Bei Abwägung aller Kriterien, aus denen sich Unrechts- und Schuldgehalt der vorliegenden Tat ergeben, sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse ist die verhängte Strafe im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen jedenfalls vertretbar anzusehen, zumal der general- wie spezialpräventive Zweck zum Tragen kommen soll."

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber aus:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache erhebt der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 03.05.1999 -zugestellt am 05.05.1999, Agrar96-1538-1996- binnen offener Frist

BERUFUNG

an die Berufungsbehörde, den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.

Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.

1. Sachverhalt:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 11.04.1997, U 402/96, wurde der Beschuldigte wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, 1.Fall, StGB verurteilt, wobei ihm vorgeworfen wurde, er habe am 17.11.1996 im Gemeindegebiet Puchenau dadurch, dass er bei der von A am 15.11.1996 im K aufgestellten Marderfalle (Marderabzugseisen) trotz Übernahme der Aufsicht und Verantwortung, keine Warntafel angebracht hat, sodass der sechsjährige A beim Greifen nach dem Köderei mit der linken Hand in die Falle geriet, wobei er an der linken Hand eine Epiphysenlösung am distalen Speichenende erlitt, den Genannten fahrlässig am Körper verletzt.

Der Berufung des Beschuldigten gegen dieses Urteil vom 11.04.1997 hat das Landesgericht Linz nicht Folge gegeben und ist dieses daher in Rechtskraft erwachsen.

Es wird die Beschaffung des Aktes U 402/96 des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung beantragt.

Mit dem nunmehr vorliegenden Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe als berechtigter Fallenanwender den Bestimmungen über das Fangen von Wild dadurch zuwider gehandelt, als er in der für 17. und 18.11.1996 übernommenen Aufsicht und Verantwortung für das von Herrn A im so genannten K ca. 400 - 500 m nördlich des Anwesens S, am 15.11.1996 aufgestellte Fangeisen deshalb nicht gerecht wurde, weil die Falle durch ein Warnzeichen nicht gekennzeichnet war.

Der Tatvorwurf in beiden Strafverfahren ist das Nicht-Kennzeichnen der Falle durch eine Warntafel trotz Übernahme der Aufsicht und Verantwortung.

2. Ausführung der Berufung.

a) Die Erstbehörde stellt im Spruch fest, dass der Beschuldigte der für 17. und

18.11.1996 übernommenen Aufsicht und Verantwortung für das von Herrn A am 15.11.1996 aufgestellte Fangeisen deshalb nicht gerecht geworden sei, weil die Falle nicht durch ein Warnzeichen gekennzeichnet war.

Dazu ergibt sich vorerst, dass der Vorwurf sowohl den 17. als auch den 18.11.1996 betrifft.

Wie sich aus der Strafanzeige des Gendarmeriepostens Puchenau ergibt, wurde am 17.11.1996 das Marderabzugseisen (Falle) beschlagnahmt.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie zu einem Zeitpunkt, als die Falle nicht mehr aufgestellt war -nämlich am 18.11.1996-, der Beschuldigter einer übernommenen Aufsichtspflicht und Verantwortung für das Fangeisen nicht gerecht werden konnte.

Darüber hinaus ergibt sich der Vorwurf, dass der Beschuldigte die Rechtsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit. q) iVm § 59 JagdG im Zusammenhang mit §§ 2 und 3 der Fallenverordnung, LGBI. Nr. 86/92 idgf LGBI. Nr. 16/98 verletzt hätte.

Zur Fallenverordnung idF gemäß "LGBI. Nr. 16/98" wird darauf verwiesen, dass dieses Landesgesetz am 12.03.1998 ausgegeben und versendet wurde und daher ein Verstoß des Beschuldigten weder am 17. noch am 18.11.1996 gegen ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgegebenes und versendetes, sohin auch noch nicht in Kraft und Wirksamkeit bestehendes Landesgesetz nicht möglich ist.

Aus der Bestimmung des § 59 JagdG und der Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 09.11.1992 betreffend nähere Bestimmungen über Fangarten und Fangmittel (Fallenverordnung) idF gemäß Verordnung der OÖ. Landesregierung vom 13.02.1995, LGBI. 1995 Nr. 24 -in der Folge kurz Fallenverordnung genannt-, ergibt sich, dass insbesondere mit diesen Bestimmungen Regelungen über das Aufstellen von Fallen und die dabei erforderliche Anbringen von Warnzeichen getroffen wurden.

Dies bedeutet neben der eingeschränkten Zulässigkeit über das Aufstellen von Fallen, dass zugleich mit dem Aufstellen von Fallen auf das Vorhandensein der Fangvorrichtungen bzw. Fallen durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen ist.

Diese Bestimmung über das Anbringen von Warnzeichen kann doch wohl nur so verstanden werden, dass zugleich mit dem Aufstellen der Falle derartige Warnzeichen anzubringen sind und nicht erst dann, wenn die Falle überprüft wird.

So ergibt sich insbesondere auch aus der Bestimmung des § 3 Abs.3 der Verordnung, dass mit dem Entfernen aufgestellter Fallen auch alle diesbezüglichen Warnzeichen zu beseitigen sind.

Aus der Darstellung und Verantwortung des Beschuldigten ergibt sich keinesfalls, dass dieser die Aufsicht und Verantwortung für die Fallen übernommen hat, sondern ergibt sich lediglich, dass er nur die Verpflichtung zur Überprüfung gemäß § 3 Abs.4 der Verordnung, wonach die ausgelegten Fallen jeden Tag zu überprüfen sind, übernommen hat, insoferne liegt daher eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor.

Der Beschuldigte durfte sich ungeachtet des Umstandes, dass er Überprüfer -und nicht Aufsteller und Besitzer- der Falle war, insbesondere darauf verlassen, dass A, der über die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Verordnung verfügte, welcher Umstand dem Beschuldigten auch bekannt war, entsprechend der Bestimmung des § 3 der Fallenverordnung Warnzeichen, die auf das Vorhandensein der Falle aufmerksam machen, angebracht hatte.

Insbesondere ergibt sich, dass dem Beschuldigten auch nicht aufgefallen ist, dass keine Warnzeichen vorhanden sind.

Nachdem für die Strafbarkeit jedenfalls fahrlässiges Verhalten erforderlich ist, ist neben der Verwirklichung eines objektiven Tatbestandes ein Umstand festzustellen, dass den Beschuldigten ein subjektives Verschulden trifft.

Wie sich insbesondere auch aus der Verantwortung des Beschuldigten ergibt, war er der Meinung, dass er nur die Verpflichtung zur Überprüfung der Falle, jedoch nicht der sonstigen Verpflichtungen, übernommen hat.

Letztendlich wird darauf verwiesen, dass aus dem Schuldspruch auch nicht erkennbar ist, wann nunmehr der genaue Tatzeitpunkt war, weil der Tatvorwurf, was das Nicht-Kennzeichnen der Falle durch Warnzeichen im Spruch betrifft, nicht im Sinne des § 44 a VStG die erforderliche Tatzeitumschreibung beinhaltet und der derzeitige Schuldspruch eine Verletzung der Aufsichts- und Verantwortungspflicht der aufgestellten Falle bedeuten würde, nicht jedoch -wie der tatsächliche Vorwurf lautet- dass der Beschuldigte einer Verpflichtung zur Anbringung von Warnzeichen, durch die auf das Vorhandensein der Falle aufmerksam zu machen ist, nicht entsprochen hätte.

Somit ergibt sich, dass demgemäß der Spruch nicht der Bestimmung des § 44 a VStG entspricht.

b) In Österreich gilt insbesondere auf Grund des Artikel 4 des 7. ZPMRK ein innerstaatliches Prinzip "ne bis in idem".

Dieses findet nach der neueren Rechtsprechung des EGMR und des VfGH auch im Verhältnis von gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Strafverfahren Anwendung.

Anlassfall für diese nunmehr geänderte Rechtsprechung war das so genannte "Gradinger-Urteil" des EGMR.

In diesem Anlassfall hatte der EGMR zu beurteilen, inwieweit eine gerichtliche Verurteilung (in diesem Fall Freispruch) gemäß § 81 Abs.2 StGB und eine nachfolgende Verurteilung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a) StVO 1960 den Grundsatz "ne bis in idem" verletzen.

In der entscheidungswesentlichen Passage führt der EGMR wörtlich aus:

Er bemerkt weiters, dass die in § 5 StVO vorgesehene Strafbestimmung nur einen der Gesichtspunkte (aspect) der gemäß § 81 Zif 2 StGB strafbaren Handlung widerspiegelt.

Dennoch gründeten sich beide strittigen Entscheidungen auf das gleiche Verhalten (based on the same conduct).

Demgemäß hat eine Verletzung des Art. 4 des 7. ZPMRK stattgefunden."

Der Verfassungsgerichtshof ist seinerzeit der Ansicht des EGMR gefolgt.

Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs.1 des 7. ZPMRK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann daher nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war.

Dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Deliktes in jeder Beziehung mitumfasst (siehe JBI 1997, Seite 447 ff.).

Obzwar der Verfassungsgerichtshof dem "Gradinger-Urteil" folgend die österreichische Erklärung zu Artikel 4. des 7. ZPMRK ebenfalls für ungültig befand, konkretisierte er diese Rechtsprechung in der Weise, dass ein erneutes Strafverfahren wegen derselben Tat (nur) dann zulässig sei, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des im vorigen Strafverfahren angewendeten Delikts vollständig (gemeint wohl: nicht vollständig) mitumfasst, sodass ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfällt.

Ein Straftatbestand, der einen wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines gerichtlichen Straftatbestandes enthält und diesen neuerlich der Ahndung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft, widerspreche daher Art. 4 des 7. ZPMRK.

In einigen neueren Entscheidungen wurde dieser Rechtsprechung allerdings der materielle Gehalt wiederum weitgehend entzogen (siehe insbesondere Dr. S: Strafrechtliches "ne bis in idem" in Österreich unter besonderer Berücksichtigung internationaler Übereinkommen (ÖJZ 1999, Seite 171 ff.).

Dennoch gilt nach der Entscheidung des EGMR, dass "dasselbe Verhalten" nicht Gegenstand eines neuen Strafverfahrens sein darf, wobei unter Strafverfahren sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche zu verstehen sind.

Dies hat auch dazu geführt, dass im Bereich der StVO auf Grund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 05.12.1996 die Bestimmung des § 99 Abs. 6 lit. c) StVO erlassen wurde und "eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine Tat nach dem StVO den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung verwirklicht".

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte eine Marderfalle, für die er die Aufsicht und Verantwortung übernommen hatte, nicht mit einer Warntafel bzw. einem Warnzeichen versehen.

Schutzzweck der Vorschrift des § 59 JagdG, LGBI.NR. 32/1964 idgf, bzw. des § 3 der Fallenverordnung, wonach auf das Vorhandensein von Fallen durch Anbringung von Warnzeichen hinzuweisen ist, ist, Verletzungen von Menschen hintanzuhalten.

Gemäß dem Verfahren U 402/96 vor dem Bezirksgericht Urfahr-Umgebung zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde der sechsjährige A beim Greifen nach dem Köderei verletzt, wobei das Gericht in der Urteilsbegründung ausgeführt hat, dass der Beschuldigte die Schutzvorschrift des § 59 Abs. 1 OÖ. JagdG verletzt hat und daher objektiv und subjektiv sorgfaltswidrig gehandelt hat, wodurch es zu oben angeführter Verletzung gekommen ist.

Tatvorwurf war demnach das Nicht-Anbringen von Warnzeichen trotz aufgestellter Marderfalle.

Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wiederum vorgeworfen, dass die (Marder)Falle nicht durch ein Warnzeichen gekennzeichnet war, wodurch der Beschuldigte § 59 JagdG im Zusammenhang mit §§ 2 und 3 der Fallenverordnung verletzt habe.

Im Sinne der obigen Ausführungen ergibt sich, dass dasselbe Verhalten des Beschuldigten, nämlich das Nicht-Anbringen von Warnzeichen (Warntafeln) zur Kennzeichnung auf der Falle, sowohl Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens als auch Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens war und ist demgemäß von einer Verletzung des Art. 4 des Z. ZPMRK auszugehen.

3. Der Beschuldigte stellt daher den

A n t r a g:

Die Berufungsbehörde, der Unabhängige Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich, möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen."

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Entscheidung vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG zweiter Halbsatz konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis geführt durch die Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verwaltungsakt woraus sich angesichts des darin angeschlossenen rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung, U 402/96, der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt.

4.1. Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung hat den Berufungswerber bereits am 11. April 1997 nach § 88 Abs.1 StGB - wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung - zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je S 100 (insgesamt 4.000 S) und für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen sowie gemäß § 389 Abs.1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, weil er am 17.11.1996 im Gemeindegebiet Puchenau dadurch, daß er bei der von A am 15.11.1996 im K (Jungwald) aufgestellte Marderfalle (Marderabzugseisen) trotz Übernahme der Aufsicht und Verantwortung keine Warntafel angebracht habe, sodaß der sechsjährige A beim Greifen nach dem Köderei mit der linken Hand in die Falle geriet, wobei er an der linken Hand eine Epiphysenlösung am distalen Speichenende erlitt, den Genannten fahrlässig am Körper verletzte. Gemäß § 43 Abs.1 StGB hat das Gericht die Strafe unter Festsetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

4.1.1. Das Gericht führte begründend folgendes aus:

"A ist Feuerwehrmann beim M und verdient ca. S 20.000,-- netto monatlich, 14-mal. Er ist geschieden und hat Sorgepflichten für die geschiedene Gattin und für ein 1 1/2-jähriges Kind. Er ist unbescholten.

S (Onkel von A) ist Zahntechniker und verdient ca. S 15.000,-- netto monatlich, 14-mal. Er ist verheiratet und hat Sorgepflichten für zwei Kinder im Alter von 10 und 12 Jahren. Er ist unbescholten und seit 1980 Jäger und Jagdausübungsberechtigter in Puchenau. Weiters absolvierte er einen Kurs für Raubzeugbekämpfung im Genossenschaftsjagdrevier P und ist daher berechtigt, Fangkörper und Fallen in diesem Gebiet auszulegen.

A stellte am 15.11.1996 gegen 07.00 Uhr im Gemeindegebiet P im K unter einer tiefverästeten Fichte eine Marderfalle (Marderabzugseisen) auf, die er so verdeckte, daß nur das weiße Köderei zu sehen war. Dabei brachte er keine Warntafel an, die auf das Vorhandensein der Falle hingewiesen hätte.

Am Nachmittag des 15.11.1996 entschloß sich A kurzfristig für zwei Tage nach Osttirol wegzufahren und beauftragte bzw. ersuchte seinen Onkel S die Falle täglich zu kontrollieren und tagsüber zu sichern, der diese Aufgabe übernahm. S übernahm letztlich zur Gänze die Verantwortung für die Marderfalle. Da ihm A nichts von einer Tafel erzählte, achtete er auch nicht darauf, obwohl er als geprüfter Jäger von der Pflicht zur Anbringung eines Warnzeichens grundsätzlich Kenntnis hat. Dies hat er vergessen.

Am 17.11.1996 kontrollierte er die Falle gegen 08.00 Uhr in der Früh. Da es an diesem Tag nieselte und nebelig war, sicherte er die Falle nicht, zumal er hoffte, auch tagsüber einen Marder zu fangen.

Am Nachmittag desselben Tages, gegen 15.30 Uhr, ging G mit ihrem sechsjährigen Sohn A im Waldgebiet im Bereich des K spazieren, um Tannenreisig zu suchen. Als sie unter einer Fichte ein weißes Ei sah, machte sie ihren Sohn darauf aufmerksam. Dieser wollte das Köderei mit der linken Hand aufheben und löste dabei die nicht gesicherte Marderfalle aus, insbesondere klappte diese zu, wobei A eine Epiphysenlösung am distalen Speichenende und Hautabschürfungen an der linken Hand erlitt. Er mußte zwei Wochen einen Gips tragen und war danach wieder völlig beschwerdefrei.

Der verletzte A hat bereits von der Haftpflichtversicherung der Beschuldigten S 20.000,-- Schmerzensgeld erhalten, womit der Schaden zur Gänze gutgemacht ist.

B e w e i s w ü r d i g u n g :

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich im wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschuldigten. Insbesondere gaben beide übereinstimmend an, daß S die Kontrolle der Marderfalle und die Verantwortung für sie am 15.11.1996 übernommen hat, wenngleich diese von A aufgestellt wurde. Aus der Aussage des S ergibt sich auch, daß er die Falle entgegen der Anweisung seines Neffen A tagsüber nicht sicherte und daß er von der Pflicht zur Aufstellung einer Warntafel Kenntnis hat. Daran habe er jedoch nicht gedacht und daher vergessen.

Aus der Verletzungsanzeige des Unfallkrankenhauses und aus der Aussage der Mutter des verletzten A ergeben sich die festgestellten Verletzungen und die geleistete Schadensgutmachung im Zusammenhang mit der vorgelegten Abfindungserklärung der Versicherungs-AG vom 12.3.1997. Aus der glaubwürdigen Zeugenaussage T ergibt sich auch der festgestellte Unfallsablauf.

In rechtlicher Hinsicht war der Beschuldigte A gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen, weil er die Verantwortung zur Kontrolle der Marderfalle vor dem eingetretenen Unfall zur Gänze an seinen Onkel S übertragen hat, welcher diese übernommen hat. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte S das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB in subjektiver und objektiver Hinsicht erfüllt. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat er am Nachmittag des 15.11.1996 die Verantwortung zur Kontrolle der Marderfalle von seinem Neffen A übernommen, da dieser wegfuhr. Gemäß § 59 Abs. 1 Jagdgesetz ist auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können. Diese Pflicht trifft den Beschuldigten S ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Verantwortung zur Kontrolle der Marderfalle. Daran ändert auch nichts der Umstand, daß bereits von A die Marderfalle ohne Anbringung von Warnzeichen aufgestellt wurde, da der Unfall nicht zu einem Zeitpunkt passierte, als A die Verantwortung zur Überwachung bzw. Kontrolle der Marderfalle hatte. Im übrigen hat er die Marderfalle tagsüber gesichert. Nach Ansicht des Gerichtes gilt die von A aufgestellte Marderfalle ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Kontrolle bzw. Überwachung als von S aufgestellt, weshalb er auch ab diesem Zeitpunkt den Pflichten nach § 59 Abs. 1 Jagdgesetz nachzukommen hatte, um derartige Folgen wie im gegenständlichen Fall eingetreten, hintanzuhalten. Es wäre theoretisch auch denkbar, daß selbst bei ordnungsgemäßer Auslegung des Fangeisens durch Anbringung eines Warnzeichens dieses von dritten Personen entfernt wird, weshalb die von S übernommene Kontroll- bzw. Überwachungspflicht im Hinblick auf § 59 Abs. 1 Jagdgesetz auch die Pflicht umfaßt, dies immer zu überprüfen. Die Schutzvorschrift des § 59 Abs. 1 Jagdgesetz stellt nicht nur auf den Zeitpunkt des Aufstellens der Marderfalle ab, sondern verweist ganz allgemein darauf, daß eben auf das Vorhandensein solcher Fangvorrichtungen durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen ist. Diese Verpflichtung besteht daher für die gesamte Zeit der Verwendung von Fangeisen. Demnach hat S gegen die Schutzvorschrift des § 59 Abs. 1 Jagdgesetz verstoßen und daher objektiv sorgfaltswidrig gehandelt, wodurch auch die subjektive Sorgfaltswidrigkeit mangels Vorliegen gegenteiliger Umstände auch indiziert ist. Im übrigen hatte der Beschuldigte S als Jäger sogar Kenntnis von dieser Pflicht.

Bei der Strafbemessung war als mildernd die Unbescholtenheit, das Tatsachengeständnis sowie die volle Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen keine Umstände zu werten.

Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erachtet das Gericht 40 Tagessätze als schuld- und tatangemessen. Die Höhe des Tagessatzes entspricht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beschuldigten, der als Zahntechniker ein Nettoeinkommen von S 15.000,-- monatlich (14-mal) bezieht und Sorgepflichten für zwei Kinder hat.

Aufgrund der Unbescholtenheit des Beschuldigten S konnte die verhängte Geldstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 42 StGB konnte hinsichtlich des Beschuldigten S nicht mit einem Freispruch vorgegangen werden, da es nach Ansicht des Gerichtes bereits am Vorliegen einer geringen Schuld fehlt, weil er nicht darauf geachtet hat, obwohl er grundsätzlich von dieser Pflicht Kenntnis hatte. Darin erblickt das Gericht eine auffallende Sorglosigkeit und Unaufmerksamkeit, sodaß von einer geringen Schuld nicht mehr gesprochen werden kann.

Die Kostenentscheidung ist eine Folge des Schuldspruches."

4.2. Der Oö. Verwaltungssenat sieht sich an dieses Beweisergebnis gebunden und findet sich dieses darüber hinaus von seiner Überzeugung getragen.

Die Erstbehörde hat offenbar das Verwaltungsstrafverfahren vorerst ausgesetzt und mit Schreiben vom 9. Jänner 1997 das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung, wegen des wegen dieser Tat beabsichtigten Einleitung eines Entzuges der Jagdkarte, um Mitteilung des gerichtlichen Sachausganges ersucht. Nach einer Urgenz am 9. März 1999 wurde sodann erst das Gerichtsurteil unter Anschluß der Urkunde über die bedingte Strafnachsicht an die Erstbehörde übermittelt. Am 3. Mai 1999 teilt die Erstbehörde den gerichtlichen Sachausgang auch an den Oö. Landesjagdverband mit und kündigt darin jedoch die Erlassung des h. angefochtenen Bescheides an.

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß Art.4 des 7 ZPEMRK darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden" (ne bis in idem). Der Begriff "strafrechtliche Anklage" im Sinne des Art.5 EMRK erstreckt sich nach herrschender Rechtsansicht nicht nur auf gerichtliche, sondern auch iSd Urteils des EGMR Gradinger/A, 23.10.1995, A/328-C, auf verwaltungsstrafrechtlich strafbare Handlungen.

5.1.1. Nach § 93 lit. q Oö. Jagdgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Bestimmungen des § 59 über das Fangen und Vergiften von Wild zuwiderhandelt. Letztere Bestimmung beinhaltet in dessen Abs.3 eine Verordnungsermächtigung. Der § 2 der Fallenverordnung zum Oö. JagdG, LGBl.Nr. 1986/1992, zuletzt geändert durch LGBl.Nr.16/1998, regelt die grundsätzlichen Vorschriften hinsichtlich des Aufstellens von Fallen, während § 3 ausführt, daß auf das Vorhandensein von Fallen durch Anbringung von Warnzeichen aufmerksam zu machen ist, die von jedermann leicht wahrgenommen und als solche erkannt werden können.

Jede Falle ist durch ein Warnzeichen, das höchstens 3 m von der Falle entfernt sein darf, zu kennzeichnen..... (Abs.2 leg.cit).

Schon dem klaren Wortlaut dieser Rechtsvorschrift ist abzuleiten, daß Schutzziel dieser Vorschrift die Vermeidung von Verletzungen und Gefährdungen von Menschen ist.

Diesem Schutzziel wurde hier, wie gerichtlich auch festgestellt, zweifelsfrei zuwidergehandelt und die Folge dieser (Tat-)Handlung war die zur gerichtlichen Verurteilung führende Verletzung eines Kindes. Daher bildet die hier zur Verurteilung führende Tat nicht bloß einen wesentlichen Aspekt, sondern liegt dieser vielmehr keine unterschiedliche gesetzes- und rechtspolitische Erwägungen zum jeweiligen Tatbestand zu Grunde. Die Delikte [die den § 88 Abs.1 StGB bedingende Schutznorm als Gerichts- und Verwaltungsdelikt] sind inhaltlich in ihren Tatbestandsmerkmalen voneinander nicht unterscheidbar (vgl. dazu Giese, Newsletter 6/97). Im Lichte des Erkenntnisses des VfGH v. 5.12.1996, G9/96 u.a., widerspricht eine Regelung, wonach durch eine Tat (conduct) mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), wohl grundsätzlich noch nicht dem Doppelbestrafungsverbot des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK. Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art.4 Abs1. con.cit. einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, erblickt der Verfassungsgerichtshof im genannten Erkenntnis darin, "daß eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodaß ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfaßt" (VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97; mit Hinweis auf Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245).

Der vom Gericht beurteilte und wohl zweifelsfrei tateinheitliche Sachverhalt (based on the same conduct) wurde hier von der Verwaltungsbehörde abermals zum Gegenstand einer Bestrafung gemacht, obwohl hier das Schutz- und Sanktionsziel bereits von der gerichtlichen Verurteilung gänzlich umfaßt erblickt werden muß. Daher ist in verfassungskonformer Auslegung des Art.4 Abs.1 7.ZPEMRK dieser bereits vom Gericht beurteilte Sachverhalt von der Sperrwirkung der strafgerichtlichen Entscheidung hier erfaßt zu sehen (VfSlg. 12469/1990, 13336/1993, 13805/1994, VfGH 7.10.1996, V67/96; siehe auch Kucsko-Stadlmayer, Das "Gradinger-Urteil" des EGMR, Ecolex 1996, S.50, sowie auch den Bericht der EKMR vom 9. April 1997, Beschwerde 22541/93, Bernhard Marte und Walter Achberger gegen Österreich, Newsletter 1997, 211 f und abermals Giese in NL 6/97; eine Verletzung von Art.4 des 7. ZPEMRK wurde in der letztzitierten Entscheidung schon bejaht, weil "(d)en strafrechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen ein weitgehend identer Sachverhalt zugrundelag (der zeitlich wohl auseinanderlag), sodaß die Bf. - in bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren - wegen einer strafbaren Handlung, wegen der sie bereits rechtskräftig verurteilt worden waren, erneut bestraft wurden." Auch der Tenor des Urteils des EGMR - Oliveira gg. Schweiz, v. 30.Juli 1998, 84/1997/868/1080 - welches die gesonderte Verfolgung der in Tateinheit begangenen Verletzung verschiedener Rechtsgüter durch (zwei) verschiedene Strafverfolgungsbehörden wohl nicht (mehr) grundsätzlich ausschließt [Pkt. 27 "the penalties were not cumulative, the lesser being absorbed by the greater], zwingt hier jedoch wegen der tatbestandsmäßigen Identität - der bereits vom Gericht bestraften Tat - zum Ausschluß der Verfolgung auch noch durch die Verwaltungsbehörde.

Damit ist der Berufungswerber mit seinem diesbezüglichen Berufungsvorbringen vollinhaltlich im Recht. Seine darüber hinausgehenden Rechtsausführungen können somit auf sich bewenden. Unbeachtlich ist ebenso, daß in das Oö. Jangdgesetz eine Subsidiaritätsklausel nicht aufgenommen ist (Pesendorfer/Rechberger, Das Oö. Jagdrecht, S174 Rz. 1).

Das Straferkenntnis war daher wegen des Verstoßes gegen dem im Verfassungsrang stehenden Grundsatz des Verbotes der Doppelbestrafung - ne bis in idem - aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.2 VStG letzter Fall einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

Beschlagwortung:

Doppelbestrafungsverbot, Aspekt, Straftatbestand

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