Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162160/5/Bi/Se

Linz, 13.08.2007

 

 

                                              

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J R, H, B, vom 13. April 2007 (Datum des Post­stempels) gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. März 2007, GZ 0029355/2006, wegen Zurückweisung eines Einspruchs als verspätet in Angelegenheit einer Übertretung des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

     Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 27.  Februar  2007  gegen die  wegen  einer  Verwaltungsübertretung  gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 gegen ihn ergangene Strafverfügung vom 29. Jänner 2007 gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, die Strafverfügung sei am 12. Februar 2007 übernommen worden und die Einspruchsfrist daher am 26. Februar 2007 abgelaufen; der Einspruch sei mit Fax am 1. März 2007, somit verspätet, eingebracht worden.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw ersucht im Rechtsmittel, die Strafverfügung trotz Postsperre ihm zuzustellen. Er habe erst am 11. April bei der Postzusendung vom Masseverwalter davon Kenntnis erlangt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass laut Lenkeranzeige der ASFINAG Maut Service GmbH, Salzburg, vom 11. Dezember 2006 der Lenker des mehrspurigen Kraftfahrzeuges … (A) am 4. Oktober 2006, 5.12 Uhr, die mautpflichtige A7 im Mautabschnitt Linz-Hafenstraße bis Linz-Prinz Eugen Straße, km 11.000, benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

Zulassungsbesitzer des genannten Kraftfahrzeuges ist der Bw, an den seitens der Erstinstanz die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG zur Bekanntgabe des Fahr­zeug­lenkers vom 13. Dezember 2006 erging. Das Schreiben war an den Bw adressiert, wurde jedoch über Nachsendeauftrag an "Mag. R.L., F, L" übermittelt, dem das Schreiben am 18. Dezember 2006 zugestellt wurde.

Da keine Lenkerauskunft bei der Erstinstanz einlangte, erging schließlich die an den Bw gerichtete Strafverfügung vom 29. Jänner 2007 wegen Übertretung des KFG 1967, ebenfalls nachgesendet an "Mag. R.L." und von diesem am 12. Februar 2007 übernommen. Der Einspruch wurde allerdings vom Bw persönlich erhoben und mit Fax vom 1. März 2007 an die Erstinstanz übermittelt. Gegen den daraufhin an den Bw adressierten und wiederum nachgesendeten Bescheid hat wieder der Bw selbst Berufung eingebracht, die, geht man von der Zustellung am 16. März 2007 (an "Mag. R.L.") aus, wieder als verspätet anzusehen wäre.  

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraft­fahr­zeug ge­lenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger ver­wendet hat bzw zu­letzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der be­treffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Aus­kunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Aus­kunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeich­nun­gen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Ver­fassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Tatsache ist, dass aufgrund des gegen das Unternehmen des Bw eröffneten Konkurses der Nachsendeauftrag an den Masseverwalter Mag. R. L. bestand, weil das Firmenfahrzeug … Bestandteil der Konkursmasse ist. Das zu erheben hat die Erst­instanz verabsäumt und, offenbar weil ihr auch keine Vollmacht oder entsprech­ende Erklärung eines Parteienvertreters vorlag, die Schriftstücke weiterhin an den Bw persönlich adressiert.   

Tatsächlich treffen den Masseverwalter im Sinne des § 9 Abs.1 VStG die Pflichten des Gemeinschuldners als Zulassungsbesitzer von Fahrzeugen, die zur Konkurs­masse gehören, dh auch die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (vgl VwGH 26.6.2000, 2000/17/0057; 23.11.2001, 2001/02/0184; ua).

Der Masseverwalter gilt als gesetzlicher Vertreter, dem im Sinne des § 13 Abs.1 ZustellG zuzustellen ist. Die Aushändigung eines in einem Verwaltungsstrafverfahren ergangenen Beschei­des an den Masseverwalter gemäß § 78 Abs.2 Konkursordnung kommt nicht die Wirkung der Zustellung an den Gemeinschuldner zu (vgl VwGH 13.9.1991, 87/18/0113).

 

Im ggst Fall ist daher (nur) der Masseverwalter zur Auskunftserteilung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet. Allerdings kann dieser die verlangte Auskunft erst erteilen, wenn ihm der Gemeinschuldner den Lenker zum angefragten Zeitpunkt bekanntgibt. Der Masseverwalter hat nach eigenen Angaben beim Bw Erkundi­gungen eingeholt, aber nie erhalten und der Bw hat auch selbst keine dem Masseverwalter zurechenbare Lenkerauskunft der Behörde gegenüber erteilt. Damit kann zum einen dem Bw als Gemeinschuldner die Nichtauskunfts­erteilung nicht zur Last gelegt werden, zum anderen trifft im Ergebnis aber auch den Masseverwalter kein Verschulden, weil ihm im Sinne des § 5 Abs.1 VStG eine Auskunftserteilung mangels Information durch den Bw tatsächlich nicht möglich war (vgl VwGH 23.11.2001; 2001/02/0184) – abgesehen davon wäre, ausgehend von der Zustellung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG an ihn am 18.12.2006, beim Masse­verwalter bereits Verjährung eingetreten.

 

Die dem Bw zur Last gelegte Tat bildet daher im Grunde des § 45 Abs.1 Z1 2.Alt. VStG keine Verwaltungsübertretung, weshalb aus Anlass der Berufung spruch­gemäß zu entscheiden war. 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Im Falle des Konkurses ist der Masseverwalter auskunftspflichtig gemäß § 103/2 KFG - Einstellung

 

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