Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162290/4/Sch/Ka

Linz, 14.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G D, H, S, vom 19. Juni 2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 29. Mai 2007, VerkR96-753-2007, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung,  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Bescheid vom 29. Mai 2007, VerkR96-753-2007, den Einspruch des Herrn G D  vom 6. Mai 2007 gegen die Strafverfügung vom 3. April 2007, GZ wie oben, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 6. Juni 2007 beim Postamt 4311 hinterlegt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 20. Juni 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21. Juni 2007 per Telefax eingebracht.

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör, wovon der Berufungswerber keinen Gebrauch gemacht hat, als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Zum entsprechenden Berufungsvorbringen ist zu bemerken, dass beruflich bedingte Probleme, ein behördliches Schriftstück zu den Postöffnungszeiten bei der Postfiliale abzuholen, rechtlich nicht relevant sind. Einem Empfänger muss zugemutet werden, sich die Abholung bei der Postfiliale während des Hinterlegungszeitraumes – immerhin zwei Wochen – zeitlich einzurichten.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

S c h ö n

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum