Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420285/32/Gf/An

Linz, 25.04.2003

VwSen-420285/32/Gf/An Linz, am 25. April 2003

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Beschwerde der A, G, F, vertreten durch RA Dr. J P, S, M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich am 10. Mai 2000 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes

als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3 AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit ihrer am 21. Juni 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen, auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die am 10. Mai 2000 im Zuge einer Hausdurchsuchung vorgenommene Beschlagnahme zahlreicher (in der Äußerung vom 25. Oktober 2000 näher bezeichneten) in ihrem Besitz befindlicher Gegenstände durch Organe der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich.

Dadurch erachtet sie sich in ihrem Recht auf Nichtentzug dieser Gegenstände sowie auf Eigentums- und Erwerbsausübungsfreiheit verletzt, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme beantragt wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben im Wege der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 24. April 2003, zu der als Parteien der Vertreter der Beschwerdeführerin und AD A V als Vertreter der belangten Behörde sowie die Zeugen F A und BI A H erschienen sind.

2.2. Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt:

In der u.a. wegen des Vergehens nach § 7 Abs. 1 des Kriegsmaterialgesetzes (BGBl.Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 57/2001 [im Folgenden: KrMatG]) gegen den ersten Zeugen geführten Strafsache hat das LG R mit seinem Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 9. Mai 2000, Zl. 12-Vr-114/00-16 (im Folgenden: richterlicher Befehl), gemäß den §§ 139 ff der Strafprozessordnung (BGBl.Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 [im Folgenden: StPO]) die Durchsuchung des Firmensitzes der Beschwerdeführerin (die auf Grund einer entsprechenden behördlichen Bewilligung ein Waffenhandelsgewerbe betreibt und als deren Kommanditist der erste Zeuge und als Komplementärin dessen Mutter fungieren) sowie angeordnet, "aufzufindendes Kriegsmaterial aller Art, aufzufindende illegale Waffen aller Art samt Munition, sowie aufzufindende andere Sachen oder Schriftstücke, die auf strafbare Handlungen des Verdächtigen nach dem Kriegsmaterialgesetz oder Waffengesetz hindeuten, ..... zu beschlagnahmen." Mit der Durchführung dieses richterlichen Befehls wurde die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich beauftragt.

Dem entsprechend wurde daher am 10. Mai 2000 von Beamten der belangten Behörde und des Gendarmeriepostenkommandos F bzw. M in der Zeit zwischen 11.50 Uhr und 16.30 Uhr eine Hausdurchsuchung vorgenommen. In deren Zuge wurden, zumal gegen den ersten Zeugen ein aufrechtes behördliches Waffenverbot besteht, zahlreiche, in der Regel als Waffen(teile) bzw. Munition - jedoch nicht als Kriegsmaterial - zu qualifizierende Gegenstände, darunter auch zwei Schalldämpfer, beschlagnahmt. Anschließend wurden diese Sachen mittels mehrerer Dienstkraftfahrzeuge nach L in das Büro der belangten Behörde verbracht und dort gesichtet. Hierüber wurde von dem die Beschlagnahme geleitet habenden zweiten Zeugen ein detailliertes, insgesamt 294 Positionen umfassendes Verzeichnis (Zl. I-46/00 vom 11. Mai 2000 - sog. "Standblatt") angelegt. Da der erste Zeuge von Anfang an angegeben hatte, dass die sichergestellten Gegenstände nicht ihm, sondern der Beschwerdeführerin gehören würden und davon wiederum ein Viertel bloß Kommissionsware sei (vgl. die Niederschrift des GP F vom 10. Mai 2000, Zl. I-46/00, S. 2 f), ersuchte die belangte Behörde das LG R mit Schreiben vom 15. Mai 2000 darum, die rechtmäßigen Besitzer ermitteln und diesen ihre Sachen wieder aushändigen zu dürfen. Nachdem auf diese Weise ein geringer Anteil ausgesondert werden konnte, wurde der Großteil der beschlagnahmten Gegenstände am 30. Juni 2000 der Verwahrungsstelle des LG R übergeben, wo sie auch derzeit noch gelagert sind.

2.3. Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen sowie auf die in der öffentlichen Verhandlung von den Parteienvertretern und Zeugen vorgelegten, dem Verhandlungsprotokoll angeschlossenen Urkunden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach Art. 8 StGG i.V.m. § 1 und § 5 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl.Nr. 88/1862, sind Hausdurchsuchungen - und damit einhergehende Beschlagnahmen - zum Zweck der Strafgerichtspflege kraft eines mit Gründen versehenen richterlichen Befehls nach den Vorschriften der Strafprozessordnung vorzunehmen.

Gemäß § 143 i.V.m. § 98 StPO sind jene Gegenstände, die im Zuge einer Hausdurchsuchung gefunden werden und für die Untersuchung von Bedeutung sein können, in gerichtliche Verwahrung oder in Beschlag zu nehmen. Nach § 144 StPO sind gefundene Gegenstände, die auf die Begehung einer anderen als der strafbaren Handlung, deretwegen die Durchsuchung vorgenommen wurde, schließen lassen, dann mit Beschlag zu belegen, wenn diese Tat von Amts wegen zu verfolgen ist; dies ist sofort dem Staatsanwalt mitzuteilen, worauf hin die in Beschlag genommenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben sind, wenn dieser nicht die Einleitung eines Strafverfahrens beantragt.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist allseits - insbesondere auch aus der Sicht der belangten Behörde - unbestritten geblieben, dass im Zuge der am 10. Mai 2000 durchgeführten Hausdurchsuchung keine Gegenstände vorgefunden werden konnten, die einen Hinweis auf ein Vergehen nach § 7 Abs. 1 KrMatG lieferten. Andererseits steht aber auch außer Streit, dass gegen den ersten Zeugen, auf den sich der richterliche Befehl vom 9. Mai 2000 bezog, zu diesem Zeitpunkt ein aufrechtes behördliches Waffenverbot i.S.d. § 12 des Waffengesetzes, BGBl.Nr. I 12/1997, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002 (im Folgenden: WaffenG), bestand.

Da gemäß § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffenG derjenige eine gerichtlich strafbare Handlung begeht, der - wenn auch nur fahrlässig - Waffen besitzt, obwohl gegen ihn ein behördliches Waffenverbot besteht, nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffenG ebenso mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen ist, wer verbotene Waffen - worunter nach § 17 Abs.1 Z. 5 letzter Halbsatz WaffenG auch Schalldämpfer zu verstehen sind - besitzt und sich nach der Qualifikation des § 50 Abs. 1a WaffenG die Strafdrohung auf zwei Jahre erhöht, wenn derartige Straftaten vorsätzlich in Bezug auf eine größere Anzahl von Waffen oder in der Absicht begangen werden, sich dadurch eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, stellte sich die Situation für die Sicherheitsorgane zum Zeitpunkt ihres Einscheitens demnach so dar, dass bei der Hausdurchsuchung eine Vielzahl von Waffen vorgefunden wurde, hinsichtlich derer der erste Zeuge - gegen den sich der im richterlichen Befehl ausgesprochene Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung richtete - keinen Nachweis dafür erbringen konnte, dass diese Gegenstände nicht in seinem Eigentum bzw. Besitz stehen. Vielmehr wendete er nur verbal ein, dass sie zu drei Vierteln im Eigentum bzw. Besitz der Beschwerdeführerin - einer juristischen Person, an der er als Kommanditist beteiligt ist - stehen und der Rest verschiedenen Kommittenten gehören würde (vgl. die Niederschrift des GP F, vom 10. Mai 2000, Zl. I-46/00, S. 3), wobei unmittelbar keine entsprechend geordneten Geschäftsunterlagen oder sonstige objektive Nachweise zum Beleg dieses Vorbringens aufgefunden werden konnten.

Wenngleich sich daher im Zuge der Hausdurchsuchung der ein Vergehen nach § 7 Abs. 1 KrMatG bestandene Verdacht, auf den sich der richterliche Befehl vom Vortag gründete, offenkundig nicht bestätigte, weil keinerlei derartige Sachen hervorkamen, wurden demgegenüber aber doch Gegenstände aufgefunden, die für die einschreitenden Beamten die Annahme, dass der erste Zeuge einerseits - angesichts des aufrechten Waffenverbotes gegen ihn - ein gerichtlich strafbares Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffenG und andererseits (nämlich insbesondere im Hinblick auf die vorgefundenen Schalldämpfer) ein gerichtlich strafbares Vergehen gegen § 50 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffenG, allenfalls sogar jeweils in der qualifizierten Form des § 50 Abs. 1a WaffenG sowie als (an der beschwerdeführenden Personengesellschaft selbst) Beteiligter (§§ 12 und 13 des Strafgesetzbuches, BGBl.Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 134/2002), begangen hat, jedenfalls nicht als unvertretbar erscheinen ließ.

Da der richterliche Befehl vom 9. Mai 2000 die Sicherheitsorgane ausdrücklich u.a. auch dazu ermächtigte, "aufzufindende illegale Waffen aller Art samt Munition sowie aufzufindende andere Sachen oder Schriftstücke, die auf (gemeint: gerichtlich) strafbare Handlungen des Verdächtigen nach dem ..... Waffengesetz hindeuten", zu beschlagnahmen, wurde dieser Rahmen hinsichtlich der aufgefundenen Waffen mit Blick auf § 50 Abs. 1 Z. 3 i.V.m. § 12 WaffenG, hinsichtlich der aufgefundenen Schalldämpfer darüber hinaus auch mit Blick auf § 50 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Z. 5 WaffenG nicht überschritten.

Im Ergebnis trifft daher der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Organe der belangten Behörde die sachlichen Grenzen des ihrem Einsatz zu Grunde liegenden richterlichen Befehls überschritten hätten, nicht zu.

Davon ausgehend sind dann aber im vorliegenden Fall die Beschwerdevoraussetzungen des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG schon insoweit nicht erfüllt, als sich das Vorgehen der Exekutivorgane als ein der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzurechnender Akt darstellt, also keine verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt verkörpert.

3.3. Schon aus diesem Grund - aber auch deshalb, weil hiefür nach § 113 StPO ohnehin ein gesondertes Rechtsmittel zur Verfügung steht - war dem Oö. Verwaltungssenat eine inhaltliche Kontrolle verwehrt; vielmehr war die gegenständliche Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 3 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl bei diesem Verfahrensergebnis die belangte Behörde gemäß § 79a Abs. 3 AVG als obsiegende Partei anzusehen ist, war eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VfGH vom 23.09.2003, Zl.: B 845/03-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt;

VwGH vom 23.03.2004, Zl.: 2003/01/0555-5

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