Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390161/8/Kü/Se

Linz, 10.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn F M jun., H, W, eingelangt am 13. Dezember 2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. November 2006, EnRO96-02-2006, wegen Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007, zu Recht erkannt:

 

  I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20% der verhängten Geldstrafe, ds. 180 Euro, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. November 2006, EnRO96-02-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs.2 iVm §§ 125 Abs.1, 127, 128, 129 und 130 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) iVm § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 900 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Stunden verhängt, weil er es als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der bergbauberechtigten Firma F M GesmbH, H, W, zu verantworten hat, dass für das "Werk D", Schotterabbau auf den Grundstücken Nr. …, …, …, … und …, alle KG U, Gemeinde D, bis zum 12. Oktober 2006 kein Betriebsleiter bestellt wurde und auch kein Betriebsleiter bis zum 12. Oktober 2006 vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten rechtskräftig vorgemerkt wurde. Mit Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 22.9.2006, GZ.: BMWA-64.700/0191-IV/8a/2006, wurde die Anzeige der M GmbH vom 25. August 2005 betreffend die Vormerkung des Herrn H E als Betriebsleiter für den Schotterabbau U zurückgewiesen.

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit der Antrag der Bergbauberechtigten zurückgewiesen worden sei, da die entsprechenden Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Ein Betriebsleiter im Sinne des § 125 MinroG sei somit nicht bestellt worden und auch vom zuständigen Bundesministerium nicht vorgemerkt worden. Die im Spruch angeführte Übertretung sei daher als erwiesen anzusehen.

 

Da das Mineralrohstoffgesetz für die Strafbarkeit eines Verstoßes nichts anderes vorsehe, sei für die Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten ausreichend. Dass den Beschuldigten an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe habe er weder behauptet, noch sei dies im Verfahren hervorgekommen.

 

Zur verhängten Strafhöhe sei auszuführen, dass die verhängte Strafe im unteren Drittel des gesetzlichen Strafrahmens liege. Weiters sei auf die einschlägige Verwaltungsvormerkung wegen Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes hinzuweisen. Die verhängte Strafhöhe erscheine aber dennoch geeignet den Beschuldigten in Hinkunft von derartigen Verstößen gegen das Mineralrohstoffgesetz bzw. von Verstößen gegen behördliche Anordnungen und dergleichen abzuhalten. Da mit der vom Beschuldigten gesetzten Übertretung insbesondere eine Gefährdung von Arbeitnehmern bzw. eine Gefährdung von Rechten Dritter verbunden sei, da die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Mineralrohstoffgesetzes und behördlicher Anordnungen ohne geeigneten Betriebsleiter offensichtlich nicht gewährleistet werden könne, erscheine die verhängte Strafe geeignet, auch im Hinblick auf die mit der Übertretung verbundene schädliche Neigung als angemessen. Strafmildernde Umstände würden nicht vorliegen.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung in der ausgeführt wird, dass die verhängte Verwaltungsstrafe in Höhe von 900 Euro zu Unrecht erfolgt sei. Richtig sei, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sei. Entsprechend der behördlichen Auflagen habe er eine Person als Betriebsleiter für die Schottergrube D gemeldet. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass aufgrund einer Gesetzesänderung besondere Qualifikationen für die Tätigkeit als Betriebsleiter notwendig seien. H E sei ein qualifizierter Mitarbeiter in seinem Unternehmen und habe aufgrund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit ausreichend Erfahrung im Bereich des Schotterabbaus.

 

Die Ablehnung sei seines Erachtens ohne rechtliche Begründung erfolgt. Er habe die Ablehnung zu Kenntnis genommen und habe versucht einen Betriebsleiter mit entsprechender Qualifikation zu suchen. Wie der Behörde bekannt sei, sei erst seit kurzer Zeit eine entsprechende Ausbildung bzw. Besuch eines Kurses nötig, um als Betriebsleiter anerkannt zu sein. Es würde fast kein Personal geben, das über diese Ausbildung verfüge. Außerdem sei es seines Erachtens eine Ungleichbehandlung, wenn Schottergruben, die nach einem bestimmten Stichtag eröffnet würden einen Betriebsleiter mit einer Qualifikation benötigen würden, hingegen andere Schottergruben, die vor dem Stichtag mit dem Abbau begonnen hätten, einen qualifizierten Betriebsleiter benötigen.

 

Da nunmehr der Rechtszustand hergestellt worden sei und ein Betriebsleiter für die Schottergrube in D bestellt sei, sei jedenfalls von einer Verwaltungsstrafe abzusehen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Schreiben vom 14. Dezember 2006 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. Juni 2007, an welcher der Bw teilgenommen hat.

 

Danach steht fest, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M GesmbH mit Sitz in W, H ist. Die F M GesmbH ist auch Betreiber der gegenständlichen Schottergrube in D und somit als Bergbauberechtigter im Sinne des MinroG anzusehen.

 

Mit Schreiben vom 25.8.2005 wurde von der F M Bau GmbH dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Betriebsleiter für den Schotterabbau (Tagbau) zu KG U Herr H E bekannt gegeben.

 

Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft vom 22.9.2006 wurde die Anzeige der F M Bau GmbH vom 25. August 2005 betreffend die Vormerkung von Herrn H E als Betriebsleiter für den Schotterabbau U zurückgewiesen. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass mit Verbesserungsauftrag vom 8. November 2005 die Bergbauberechtigte aufgefordert wurde, die Eingabe zu verbessern bzw. die zur Beurteilung der Vormerkung erforderlichen Unterlagen und Nachweise bis zum 22. Dezember 2005 zu ergänzen bzw. zu konkretisieren. Dem Verbesserungsauftrag wurde nicht nachgekommen, sodass die Eingabe unvollständig blieb. Weiters wurde vom Ministerium ausgeführt, dass die Eingabe an folgenden Mängel leidet:

-       Die Frist vom 22. Dezember 2005 zur Verbesserung der Unterlagen wurde nicht eingehalten,

-       unzureichende Angaben über Aufgabenbereiche und Befugnisse,

-       kein Nachweis über eine entsprechende Vorbildung gemäß § 127 Abs.6 MinroG,

-       kein Nachweis über eine entsprechende bisherige Tätigkeit gemäß § 127 Abs.4 MinroG,

-       kein Nachweis für hinreichende Kenntnisse der in § 174 Abs.1 MinroG angeführten Rechtsvorschriften gemäß § 127 Abs.5 MinroG.

 

Zusammenfassend wurde vom Bundesministerium in der Begründung dieses Bescheides festgehalten, dass die Anzeige zur Vormerkung als Betriebsleiter im Sinne des § 130 MinroG ohne inhaltliche Behandlung zurückzuweisen war, da die vorgelegten Unterlagen weder dem § 128 MinroG, noch dem § 207 MinroG entsprechen.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 22.9.2006 und andererseits aus dem Vorbringen des Bw im Zuge der mündlichen Verhandlung bzw. der schriftlichen Berufung. Im Wesentlichen ist dieser Sachverhalt unbestritten geblieben.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 125 Abs.1 MinroG hat der Bergbauberechtigte für jeden Bergbaubetrieb und für jede selbständige Betriebsabteilung einen Betriebsleiter und, soweit es die sichere und planmäßige Beaufsichtigung des Bergbaus erfordert, für die technische Aufsicht Betriebsaufseher zu bestellen. Diese Personen sind mit zur technisch sicheren und einwandfreien Ausübung der Bergbautätigkeit entsprechenden Befugnissen auszustatten. Bergbauberechtigte, die natürliche Personen sind, können die Funktion eines Betriebsleiters oder Betriebsaufsehers auch selbst innehaben.

 

Gemäß § 128 Abs.1 MinroG hat der Bergbauberechtigte dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Betriebsleiter und Betriebsaufseher umgehend nach deren Bestellung unter Angabe ihrer Aufgabenbereiche und Befugnisse, ihrer Vorbildung und bisherigen Tätigkeit unter Beifügung von Unterlagen hierüber sowie über die hinreichende Kenntnis der im § 174 Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften bekannt zu geben. Ist die bestellte Person auch für Bergbaubetriebe oder selbständige Betriebsabteilungen anderer Bergbauberechtigter bestellt (Mehrfachbestellung), so hat sie alle Bergbauberechtigte, für die sie tätig ist, anzugeben.

 

Nach § 130 Abs.1 MinroG hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, wenn die vom Bergbauberechtigten vorgelegten Unterlagen § 128 entsprechen und die Voraussetzungen nach § 125 Abs. 2 und § 127 erfüllt sind, dem Bergbauberechtigten sowie dem bestellten Betriebsleiter oder Betriebsaufseher und in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen. Entsprechen die vorgelegten Unterlagen nicht § 128, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit dem Bergbauberechtigten aufzutragen, diese Unterlagen binnen einer angemessenen Frist zu ergänzen. Wird diesem Auftrag nicht oder nur unzureichend nachgekommen, ist die Anzeige mit Bescheid zurückzuweisen. Sind die Voraussetzungen nach § 127 nicht erfüllt oder liegt eine dem § 125 Abs. 2 widersprechende Mehrfachbestellung vor oder gibt die bestellte Person trotz Aufforderung die Bergbauberechtigten, für die sie tätig ist, nicht bekannt, ist die Anzeige mit Bescheid abzuweisen. Dies ist in den Fällen des § 171 Abs. 1 der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

 

Gemäß § 193 Abs.2 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

5.2. Aufgrund der eigenen Angaben des Bw steht fest, dass Bergbauberechtigter für das gegenständige im Werk D auf Grundstück Nummer …, …, …, … und …, alle KG D, Gemeinde D, die F M GesmbH mit Sitz in W, H, ist. Der Bw selbst ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der F M GesmbH.

 

Mit Schreiben vom 25.8.2005 von der F M Bau GmbH, die nicht als Bergbauberechtigte anzusehen ist, wurde dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Bestellung des Betriebsleiters bekannt gegeben. Ein Schriftverkehr der F M GesmbH mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit konnte vom Bw nicht vorgelegt werden. Es existiert somit kein Nachweis darüber, dass die F M GesmbH ihrer Verpflichtung zur Bestellung eines Betriebsleiters im Sinne des § 125 Abs.1 MinroG nachgekommen ist bzw. dass die F M GesmbH ihrer Verpflichtung nach § 128 Abs.1 MinroG, und zwar der umgehenden Bekanntgabe des bestellten Betriebsleiters an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nachgekommen ist.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Anzeige der F M Bau GmbH der F M GesmbH zugerechnet werden könnte, ist damit nichts gewonnen, da vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft entsprechend § 130 MinroG die Anzeige nicht zur Kenntnis genommen wurde, da diese mit Mängeln, insbesondere unzureichenden Angaben über Aufgabenbereiche und Befugnisse des Betriebsleiters behaftet war, sowie der Anzeige keine Nachweise über die entsprechende Vorbildung und die bisherigen Tätigkeiten angeschlossen wurden. Die Anzeige wurde daher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zurückgewiesen. Eine Vormerkung des Betriebsleiter wurde deswegen nicht vorgenommen.

 

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die F M GesmbH als Bergbauberechtigte ihren Verpflichtungen nach § 125 Abs.1 und § 128 Abs.1 MinroG jedenfalls bis zu 12. Oktober 2006 nicht nachgekommen ist. Der Bw hat somit gesetzliche Verpflichtungen nicht beachtet, weshalb der Tatbestand des § 193 Abs.2 MinroG in objektiver Hinsicht als erfüllt zu werten ist.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bw wurde im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, welches ihn in subjektiver Hinsicht entlasten würde. Insbesondere kann er mit seinem Vorbringen, dass die vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bezeichnete M Bau GmbH nicht existent ist keine Entlastung belegen, da hier offensichtlich nur eine unvollständige Bezeichnung der F M Bau GmbH durch den Bundesminister vorliegt, die allerdings am Sachverhalt nichts zu ändern vermag. Dass von der F M GesmbH als Bergbauberechtigte eine entsprechende Anzeige an den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ergangen ist, wird selbst vom Bw nicht behauptet. Dem Bw ist daher die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht anzulasten.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann im Hinblick auf die einschlägige Vormerkung des Bw bzw. den Umstand, dass keine Entgegnung zu den geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht wurde, nicht erkennen, dass die Erstinstanz im Rahmen ihrer Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hätte. Der Unabhängige Verwaltungssenat schließt sich daher den Ausführungen der Erstinstanz zur Strafbemessung vollinhaltlich an und vertritt die Auffassung, dass die verhängte Geldstrafe beim vorgesehenen Strafrahmen von bis zu 2.180 Euro unter dem Gesichtspunkt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit dem Bw nicht zugute zu halten ist, sowohl spezial als auch generalpräventiven Überlegungen gerecht wird. Ingesamt war daher die verhängte Strafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Bw gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum