Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162013/4/Fra/RSt

Linz, 14.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn B B, H, 41 W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 8. Jänner 2007, VerkR96-4659-2006, betreffend Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 u. § 51e Abs.2 Z1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 42 Abs.1 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen UU-, Personenkraftwagen, S, von April 2006 bis zumindest 13. Oktober 2006 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, 40 L, P, als Zulassungsbesitzer des angeführten Fahrzeuges nicht dafür Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten werden. Der Standort des Fahrzeuges wurde im April 2006 von 41 W, J nach 41 W, H verlegt und hatte der Bw es zumindest bis zum 12.10.2006 unterlassen, dies einer Zulassungsstelle der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung anzuzeigen, obwohl der Zulassungsbesitzer der Behörde, in derem örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen hat, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines ordentlichen Wohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes und des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil im angefochtenen Bescheid weder eine 2.000 Euro übersteigende noch eine primäre Freiheitsstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 19.1.2007 durch Hinterlegung beim Postamt 4111 Walding zugestellt. Das Rechtsmittel wurde am 6. Februar 2007 per E-Mail eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 2. Februar 2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde die Berufung jedoch erst am 6. Februar 2007 – sohin verspätet – eingebracht.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

 

Dem Bw wurde mit hg. Schreiben vom 5. März 2007, VwSen162013/2/Fra/Sta, die offensichtlich verspätete Einbringung des Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht. Er wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er einen Zustellmangel behaupten, diesen binnen vier Wochen ab Erhalt dieses Schreibens dem Oö. Verwaltungssenat schriftlich mitteilen möge. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 8.3.2007 zugestellt. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist keine Stellungnahme seitens des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

 

Da sohin der Bw weder einen Zustellmangel behauptet, noch ein solcher aus der Aktenlage ersichtlich ist, geht der Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum oa. Zeitpunkt aus, woraus die verspätete Einbringung des Rechtsmittels resultiert. Dem Anliegen des Bw, die Strafe zu reduzieren, konnte aus den genannten Gründen nicht nähergetreten werden und es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Für das Berufungsverfahren sind keine Kostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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