Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162204/2/Fra/RSt

Linz, 14.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn A V, G, 42 G, vertreten durch Rechtsanwälte G, K, P, L OEG, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24. April 2007, VerkR96-5115-2006-BS, wegen Übertretungen des FSG und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 u. 45 Abs.1 Z3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

            a) wegen Übertretung des § 14 Abs.1 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.2a leg.cit. eine     Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)

            b) wegen Übertretung des § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1            leg.cit eine Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden)      verhängt, weil er

am 5.11.2006 um 16.30 Uhr (Unfallszeit), am 5.11.2006 um 16.45 Uhr (Zeitpunkt der Aufnahme) in der Gemeinde E, Autobahn F, A M bei Strkm. 18,, Ortschaft M, Fahrtrichtung G, Aufforderung bei der Polizeiinspektion Gallneukirchen, im Zuge der Verkehrsunfallaufnahme

a)      den Führerschein nicht mitgeführt, bzw. es unterlassen hat, trotz Verlangen eines Organs der Straßenaufsicht das Dokument zur Überprüfung auszuhändigen,

b)      als Lenker den Zulassungsschein des PKWs, Kennzeichen UU- nicht mitgeführt bzw. es unterlassen hat, trotz Verlangens der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Über die dagegen rechtzeitig durch die ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) erwogen:

 

Der Spruch eines Straferkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat mit allen Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes enthalten. Dies bedeutet, dass das Sachverhaltselemente im Spruch des Straferkenntnisses derartig festgestellt werden müssen, dass unmissverständlich klargestellt ist, welche Tat als erwiesen angenommen wurde. Der Spruch ist demnach so hinreichend zu konkretisieren, dass über den Inhalt dessen, was dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, kein Zweifel bestehen kann.

 

Diese Kriterien zu den Sprucherfordernissen iS des § 44a VStG hat der VwGH in langjähriger Judikatur entwickelt. Der angefochtene Schuldspruch entspricht nicht diesen Kriterien, da er einen Alternativvorwurf enthält.

 

Wenn ein Beschuldigter von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz schuldig erkannt wird, den Führerschein auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt zu haben, die Berufungsinstanz jedoch den Schuldspruch dahingehend abändert, der Beschuldigte habe den Führerschein auf der Fahrt nicht mitgeführt, handelt es sich, weil es bei den alternativen Fällen des § 102 Abs.5 lit.a KFG 1967 (nunmehr § 14 Abs.1 FSG) um zwei selbständig zu verwirklichende Tatbestände und nicht um eine zulässige Konkretisierung desselben Sachverhaltes, sondern um eine Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat. Dies ist der Berufungsinstanz jedoch gemäß § 66 Abs.4 AVG verboten (VwGH 11.5.1990, 89/18/0175).

 

Die Strafverfügung vom 21.11.2006, VerkR96-5115-2006, sowie die nachfolgenden Verfolgungshandlungen eignen sich nicht als taugliche Verfolgungshandlungen, zumal sie ebenso wie das angefochtene Straferkenntnis einen unzureichenden Alternativvorwurf enthalten. Dem Beschuldigten jedoch die Pflicht aufzuerlegen, aus unzureichenden Verfolgungshandlungen interpretativ zu ermitteln, was ihm nun konkret zur Last gelegt wird, muss jedoch aus Rechtsschutzgründen abgelehnt werden.

 

Aus den genannten Gründen ist Verfolgungsverjährung eingetreten, welche von Amtswegen wahrzunehmen ist. Da sich die spruchgemäße Entscheidung bereits aus der Aktenlage ergibt, entfiel gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

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