Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162209/2/Zo/Jo

Linz, 20.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau R F, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M W, L, vom 07.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 23.04.2007, Zl. VerkR96-302-2007, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen, die verletzte Rechtsvorschrift wird auf § 20 Abs.1 1. Satz StVO 1960 konkretisiert.

 

       II.      Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Berufung Folge gegeben und von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

 

      III.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. und II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 51 Abs.1 und 21 Abs.1 VStG

zu III.: §§ 64ff VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wirft der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass sie am 16.01.2007 um 06.40 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen  ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Umständen angepasst habe, da sie trotz Eisglätte und der leichten Rechtskurve derart schnell gefahren sei, dass sie von der Fahrbahn abgekommen sei und sich verletzt habe. Der Vorfall habe sich in Schenkenfelden auf der Landesstraße Nr. 38 bei km 116,442 in Fahrtrichtung Freistadt ereignet. Die Berufungswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über sie eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass die ihr konkret vorgeworfene Geschwindigkeit fehlen würde. Der bloße Vorwurf, dass sie ihre Geschwindigkeit "nicht den Umständen angepasst habe" sei für ein Verwaltungsstrafverfahren nicht konkret genug.

 

Die Eisbildung sei jäh und für sie überraschend aufgetreten, weshalb sie an der von ihr eingehaltenen Geschwindigkeit kein Verschulden treffen würde. Sie sei langsam gefahren. Auch das Straferkenntnis könne nicht begründen, weshalb die Eisglätte für sie erkennbar gewesen sein soll. Aus dem Umstand, dass innerhalb von ca. 0,5 km zur gleichen Zeit zwei weitere Unfälle passierten, müsste ebenfalls geschlossen werden, dass die Straßenglätte eben überraschend aufgetreten sei.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt. Eine solche war daher nicht erforderlich.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit ihren PKW auf der B 38 in Fahrtrichtung Freistadt. Bei Strkm 116,442 kam sie im Auslauf einer leichten Rechtskurve links von der Fahrbahn ab, stürzte über die Böschung und überschlug sich. Sie wurde dabei leicht verletzt, an ihrem Fahrzeug entstand Totalschaden. Entsprechend dem Bericht der Straßenmeisterei Bad Leonfelden wurde dieser Straßenabschnitt zuletzt vor dem Unfall um ca. 03.45 Uhr mit Salz gestreut. Die Temperatur befand sich unter dem Gefrierpunkt. Die Fahrbahn war laut Unfallbericht eisglatt.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.1 1. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.

 

5.2. Die Berufungswerberin ist im Auslauf einer leichten Rechtskurve mit ihrem Fahrzeug aufgrund von Eisglätte ins Schleudern gekommen. Damit ist objektiv erwiesen, dass sie ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den dort herrschenden Umständen angepasst hat. Die Berufungswerberin wendet ein, dass sie daran kein Verschulden trifft, weil die Eisglätte für sie nicht vorhersehbar gewesen wäre. Dazu ist anzuführen, dass sich der Verkehrsunfall in den frühen Morgenstunden eines Wintertages im nördlichen Mühlviertel ereignete. Außerdem lagen die Temperaturen unter dem Gefrierpunkt. Bei derartigen Verhältnissen muss jeder vorsichtige Kraftfahrer mit dem punktuellen Auftreten von eisglatten Straßenstellen rechnen. Dem zuständigen Mitglied des UVS Oberösterreich ist aus eigener Erfahrung bekannt, dass insbesondere im nördlichen Mühlviertel aufgrund der klimatischen Verhältnisse das Auftreten von Glatteis an einem Wintermorgen durchaus als alltäglich bezeichnet werden kann. Es hätte daher auch die Berufungswerberin mit plötzlich auftretendem Glatteis rechnen und ihre Fahrgeschwindigkeit entsprechend anpassen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist ihr auch fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

In formaler Hinsicht ist anzuführen, dass entsprechend der Entscheidung des VwGH zu Zl. 99/03/0172 davon auszugehen ist, dass die von der Berufungswerberin eingehaltene Geschwindigkeit nicht ziffernmäßig festgesetzt werden muss. Aus dem Umstand, dass sie mit ihrem Fahrzeug ins Schleudern und in weiterer Folge von der Fahrbahn abgekommen ist, ergibt sich klar, dass die Berufungswerberin ihre Geschwindigkeit eben nicht an die Straßenverhältnisse angepasst hat. Sie hat auch selber angegeben, eben wegen der Eisglätte ins Schleudern gekommen zu sein.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Berufungswerberin hat die äußeren Umstände zu wenig berücksichtigt bzw. die Möglichkeit einer Glatteisbildung nicht bedacht. Es trifft sie daher lediglich fahrlässiges Verhalten, weshalb ihr Verschulden noch als geringfügig angesehen werden kann.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung hat zu einem Verkehrsunfall geführt, bei welchem das Fahrzeug der Berufungswerberin total beschädigt und sie selbst leicht verletzt wurde. Mit Ausnahme eines geringfügigen Flurschadens ist kein fremder Schaden eingetreten. Die Berufungswerberin hatte daher sämtliche negativen Folgen der nicht angepassten Fahrgeschwindigkeit selbst zu tragen. Die Berufungswerberin ist verwaltungsbehördlich völlig unbescholten und es ist davon auszugehen, dass die Folgen des gegenständlichen Verkehrsunfalles ausreichen, um sie in Zukunft zu einer angepassten Fahrgeschwindigkeit zu bewegen. Es konnte daher gemäß § 21 Abs.1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

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