Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230815/7/WEI/Be

Linz, 13.11.2002

VwSen-230815/7/WEI/Be Linz, am 13. November 2002

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des S,
geb., gegen Spruchpunkt 4.) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wels vom 25. April 2002, Zl. III-S-6.785/01, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 108 Abs 1 Z 2 iVm 32 Abs 2 Fremdengesetz 1997 - FrG 1997 (BGBl I Nr. 75/1997, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 69/2002) den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) im Punkt 4.) einer Verwaltungsübertretung schuldig erkannt und mit Geldstrafe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) bestraft, weil er am 23. Juli 2001 um 08.25 Uhr in Wels auf der A 25, bei der Ausfahrt Terminal in Fahrtrichtung Linz, kein für seinen Aufenthalt maßgebliches Dokument mitführte bzw. in keiner solchen Entfernung von seinem Aufenthalt aufbewahrte, dass seine Einholung ohne unverhältnismäßige Verzögerung hätte erfolgen können.

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das vom Postbediensteten nach der aktenkundigen deutschen Zustellungsurkunde am 4. Juli 2002 unter der Zustellanschrift an die erwachsene Familienangehörige S übergeben wurde (Ersatzzustellung), richtet sich die am 30. Juli 2002 bei der belangten Behörde eingelangte und am
25. Juli 2002 vom Bw zur Post gegebene, undatierte Eingabe des Bw, mit der er auf das Aktenzeichen des erlassenen Straferkenntnisses Bezug nimmt und der belangten Behörde Folgendes mitteilt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

ich möchte Ihnen mitteilen, das ich zu der o.g. genannten Sache mich weder schuldig befunden, noch irgendein Schriftstück unterschrieben habe.

Normalerweise ist es bei uns in Deutschland üblich, das ein Verkehrsdelikt von der Polizei aufgenommen wird und dann vom Verursacher unterschrieben wird. Dies ist nicht geschehen. Außerdem existieren doch anscheinend weder Fotos noch irgendwelche Beweise über meine angebliche Schuld.

Ich frage mich, welche Ansprüche Sie an mich stellen?!

Mit freundlichen Grüßen

S eh."

Mit dieser Eingabe, die als Berufung angesehen werden kann, bestreitet der Bw seine Schuld und strebt erschließbar die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens an.

3. Mit Schreiben vom 7. August 2002 hat der Oö. Verwaltungssenat Parteiengehör eingeräumt und den Bw auf die offensichtlich verspätet eingebrachte Berufung hingewiesen. Da dieses Schreiben im normalen Postweg mangels Abholung durch den Bw nicht zustellbar war, musste der Oö. Verwaltungssenat die Regierung der Oberpfalz in Regensburg um Rechtshilfe ersuchen. Mit Note vom 21. Oktober 2002 übermittelte diese deutsche Behörde die Zustellungsurkunde zu AZ 200-1024-61211, aus der hervorgeht, dass der Postbedienstete das Schriftstück am
17. Oktober 2002 in den Briefkasten der Zustelladresse eingelegt hat. Damit ist dem Bw das Schriftstück zugegangen. Für seine Äußerung zur verspäteten Einbringung wurde ihm eine Frist von 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. Bis dato ist keine Stellungnahme des Bw beim Oö. Verwaltungssenat eingelangt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 24 VStG iVm § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

Nach § 32 Abs 2 AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG weder verkürzt noch verlängert werden.

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat jemand der Zustellmängel behauptet, diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl u.a. VwGH 29.01.1992, 92/02/0021, 0022; VwGH 29.11.1995, 95/03/0200; VwGH 7.11.1997, 96/19/0888).

4.2. Das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. April 2002 wurde dem Bw im Wege der Ersatzzustellung durch Übergabe an einen erwachsenen Familienangehörigen am Donnerstag, dem 4. Juli 2002, rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Frist von 2 Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war Donnerstag, der 18. Juli 2002. Der Bw hat seine Berufung erst am 25. Juli 2002 zur Post gegeben und sie langte in der Folge erst am 30. Juli 2002 bei der belangten Behörde ein. Damit hat er die Berufung eindeutig erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht.

4.3. Im Ergebnis war die Berufung als verspätet zurückzuweisen und auf das angedeutete Sachvorbringen des Bw nicht weiter einzugehen, zumal das angefochtene Straferkenntnis wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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