Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162252/2/Zo/Jo

Linz, 20.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn J E, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, M, vom 09.05.2007, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 20.04.2007, Zl. VerkR96-3795-2006, wegen einer Übertretung der StVO zu Recht erkannt:

 

 

         I.      Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

       II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 45 Abs.1 Z3 VStG

zu II.: §§ 64 ff VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 04.12.2006 um 15.05 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen  in Luftenberg an der Donau auf einer Gemeindestraße das Vorschriftszeichen "HALT" dadurch missachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs.4 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

Aus der Strafverfügung vom 11.12.2006 ergibt sich, dass der genaue Tatort die Kreuzung der Statzinger Straße mit der Pleschinger Straße war.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass er als drittes Fahrzeug von der Statzinger Straße nach rechts in die Pleschinger Straße abgebogen sei. Der Tatvorwurf, dass er das Vorschriftszeichen "HALT" dadurch missachtet habe, dass er das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten habe, sei falsch, weil dieser unzulässigerweise die Tatbestandsmerkmale des § 9 Abs.4 StVO und jenen des § 52 lit.c Z24 StVO vermische.

 

Er sei das dritte Fahrzeug vor der Kreuzung gewesen, wobei alle drei Fahrzeuge angehalten hatten. Nach der Wegfahrt des ersten Fahrzeuges seien auch die beiden anderen Fahrzeuge nach rechts in die Pleschinger Straße eingebogen, ohne an der Haltelinie anzuhalten. Er habe eben verkehrsbedingt als drittes Fahrzeug vor der Kreuzung mit der Pleschinger Straße angehalten, weshalb man ihm allenfalls eine Übertretung des § 52 Z24 hätte vorwerfen dürfen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Perg hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einsichtnahme in die gegenständliche Verordnung. Bereits daraus ergibt sich, dass der Berufung stattzugeben war, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung unterbleiben konnte.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte den im Spruch angeführten PKW in Luftenberg von der Statzinger Straße kommend zur Kreuzung mit der Pleschinger Straße. Vor ihm befanden sich zwei weitere Fahrzeuge, wobei alle drei Fahrzeuge hintereinander an dieser Kreuzung angehalten haben. Der Lenker des ersten PKW bog nach dem Anhalten rechts in die Pleschinger Straße ein und das vor ihm fahrende Fahrzeug sowie der Berufungswerber selbst bogen ebenfalls auf die Pleschinger Straße ein, ohne ihr Fahrzeug nochmals vor der Kreuzung anzuhalten.

 

An der Kreuzung der Statzinger Straße mit der Pleschinger Straße befindet sich das Vorschriftszeichen "HALT" gemäß § 52 Z24 StVO. Weiters ist auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht. Entsprechend der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 19.11.1999, VerkR10-569-3-1999, § 2 lit.f haben die Fahrzeuge auf der Statzinger Straße vor der Kreuzung mit der L 569 Pleschinger Straße anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 StVO 1960 den Vorrang zu geben. Gemäß § 19 dieser Verordnung werden die jeweiligen Verkehrsbeschränkungen durch Anbringen der angeführten Straßenverkehrszeichen kundgemacht. Die an der gegenständlichen Straßenstelle angebrachte Haltelinie ist von der Verordnung jedoch nicht umfasst.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. § 9 Abs.4 StVO 1960 lautet: Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "HALT" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie angebracht, so ist an dieser Haltelinie anzuhalten.

 

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z24 StVO "HALT" ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

5.2. Der Berufungswerber hat sein Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten, sondern als drittes Fahrzeug in einer Reihe anhaltender Fahrzeuge. Ob er von dieser Stelle aus eine ausreichende Übersicht über die gesamte Kreuzung gewinnen konnte, konnte nicht festgestellt werden, dies ist aber aus folgenden Überlegungen auch nicht notwendig:

 

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes bedürfen auch Bodenmarkierungen, welche Verkehrsgebote oder Verkehrsverbote ausdrücken, einer entsprechenden Verordnung. Dementsprechend müssen auch Haltelinien verordnet sein, damit sie rechtlich existent werden. Für die vorliegende Haltelinie fehlt aber eine Verordnung, sodass dem Berufungswerber auch nicht vorgeworfen werden darf, dass er sein Fahrzeug nicht an dieser Haltelinie angehalten habe. Ob er allenfalls eine Übertretung des § 52 Z24 StVO zu verantworten hat, braucht nicht weiter geprüft werden, weil ihm ein derartiger Tatvorwurf innerhalb der Verjährungsfrist nicht gemacht wurde. Dem Berufungswerber kann also das Missachten der Haltelinie nicht vorgeworfen werden, weil diese Haltelinie nicht verordnet ist. Dementsprechend war seiner Berufung stattzugeben und das Verfahren gemäß § 45 Abs.1 VStG einzustellen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

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