Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162430/2/Ki/Da

Linz, 16.08.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des R S, L, L, vom 30.7.2007 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.7.2007, S-17954/07 VS1, wegen Übertretungen der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

I.     Bezüglich Faktum 1 wird der Berufung Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

       Bezüglich Faktum 2 wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, dass     die verhängte Geldstrafe auf 36 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung diesbezüglich         als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der    Maßgabe bestätigt, dass als Tatzeit "ca. um 03:00 Uhr" festgestellt und die Wortfolge "...., nämlich Beschädigung der Abgrenzungshölzer, ...." durch        die Wortfolge "...., nämlich Abgrenzungshölzer beschädigt, ...." ersetzt        wird.

 

II.    Bezüglich Faktum 1 entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

       Bezüglich Faktum 2 wird der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der erstinstanzlichen Behörde auf 3,60 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist diesbezüglich kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm  §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: §§ 64, 65 und 66 Abs.1 VStG

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat datiert mit 12.7.2007 unter S-17954/07 VS1 gegen den Berufungswerber nachstehendes Straferkenntnis erlassen:

 

"Tatort: 4040 Plesching, Seeweg, StrKm 2,640

Tatzeit: 29.04.2007, 01:45 Uhr

Fahrzeug: Pkw, Kz.:

1. Sie haben das KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmeßgerätes und anschließender Rückrechnung mittels eines medizinischen Sachverständigen GA ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,165 mg/l festgestellt werden konnte.

2. Sie haben als Lenker dieses KFZ eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, nämlich Beschädigung der Abgrenzungshölzer, ohne dass von dieser Beschädigung, die bei diesem Verkehrsunfall entstanden ist, die nächst Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt wurde.

Verwaltungsübertretungen nach

1) § 5 / 1 StVO

2) § 31/1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1) 1.300,--

14 Tage

§ 99 Abs. 1 lit. a StVO

2)    100,--

50 Std.

§ 99 Abs. 2 lit. e StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

140,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1540,-- Euro."

 

I.2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 30.7.2007.

 

Hinsichtlich Faktum 1 verweist der Berufungswerber auf ein Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.07.07 mit der Aktenzahl FE-558/2007, wonach zu entnehmen sei, dass das Führerscheinentzugsverfahren gegen ihn eingestellt wurde bzw. er bereits seinen Führerschein wieder erhalten habe.

 

Bezüglich Faktum 2 führt der Berufungswerber aus, es sei richtig, dass er die Straßenbegrenzung beschädigt habe und dies hätte melden müssen. Er sei jedoch in einem leichten Schockzustand und mit der Situation überfordert gewesen.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil hinsichtlich Faktum 1 bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG) bzw. hinsichtlich Faktum 2 keine 500 Euro überstehende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

I.5. Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Polizeiinspektion Steyregg vom 30.4.2007 zu Grunde, wonach der Berufungswerber am 29.4.2007 um 01.45 Uhr einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben soll und er weiters zur selben Tatzeit Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt habe und er diese Beschädigung nicht ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle oder dem Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität bekanntgegeben hat. Beschädigt sei eine Fahrbahnabgrenzung bzw. Absperrung aus Holz gewesen.

 

Aus den vorliegenden Anzeigeunterlagen geht nicht hervor, warum als Tatzeit 01.45 Uhr angeführt ist, letztlich hat der Berufungswerber im Zuge des erstbehördlichen Verfahrens vorgebracht, er sei erst gegen 03.00 Uhr von zu Hause weggefahren um seine Freundin von einer Geburtstagsfeier abzuholen. Diese Angabe wurde im Wesentlichen bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme der Freundin des Berufungswerbers sowie einer weiteren von ihm benannten Person am 25.6.2007 durch die Bundespolizeidirektion Linz bestätigt.

 

Als Beilage zur Berufung hat Herr S eine Kopie eines Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.7.2007, AZ. FE-558/2007, vorgelegt, mit diesem Bescheid wurde ein Mandatsbescheid vom 23.5.2007, mit welchem ihm zunächst wegen des ggstl. Vorfalles die Lenkberechtigung entzogen worden war, behoben und das diesbezügliche Verwaltungsverfahren eingestellt. Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass auf Grund der Anzeige der PI Steyregg mit Mandatsbescheid vom 23.5.2007 die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen wurde. Gleichzeitig sei das Verbot § 32 FSG ausgesprochen sowie verschiedene begleitende Maßnahmen angeordnet worden. Auf Grund der Ergebnisse des darauf durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens könne ein bestimmter Alkoholisierungsgrad zu einem bestimmten Lenkzeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

I.6.1. (zu Faktum 1)

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Auf Grund der vorliegenden Verfahrensunterlagen und insbesondere im Hinblick auf die in der Begründung des erwähnten Bescheides der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.7.2007, AZ FE-558/2007, getroffene Feststellung, wonach auf Grund des dort durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens ein bestimmter Alkoholisierungsgrad zu einem bestimmten Lenkzeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, erachtet auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass dem Berufungswerber der diesbezüglich zur Last gelegte Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann.

 

Aus diesem Grunde war – zumindest nach dem Grundsatz in dubio pro reo – der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

I.6.2. (zu Faktum 2)

Gemäß § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

 

Gemäß § 31 Abs.1 StVO 1960 dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen, Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeile, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial) nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.

 

Diesbezüglich hat der Berufungswerber die Verwirklichung des objektiven Sachverhaltes eingestanden, er beruft sich jedoch darauf, dass er bedingt durch einen leichten Schockzustand mit der Situation überfordert gewesen wäre.

 

Dazu muss jedoch festgestellt werden, dass von einem fachlich befähigten und ordnungsgemäß handelnden Kraftwagenlenker zu erwarten ist, dass er auch in einer Ausnahmesituation die straßenverkehrsrechtlichen Regeln und Gebote befolgt. In diesem Sinne ist die Argumentation des Berufungswerbers nicht geeignet, ihn zu entlasten. Sonstige Umstände, welche im Bereich der subjektiven Tatseite entlastend wirken könnten, sind nicht hervorgekommen.

 

Allerdings war zur Tatkonkretisierung zu berücksichtigen, dass die Tatzeit 01.45 Uhr aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen nicht verifizierbar ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich schenkt dem Vorbringen des Berufungswerbers Glauben, dass er tatsächlich erst um ca. 03.00 Uhr in Richtung Pleschingersee gefahren ist, weshalb diesbezüglich eine Konkretisierung der Tatzeit vorgenommen werden musste. Die Umformulierung des Spruches erfolgte ebenfalls zur Konkretisierung des Strafvorwurfes.

 

Der Schuldspruch ist somit zu Recht erfolgt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass für derartige Übertretungen sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten ist. Letztlich hat der Gesetzgeber für diese Fälle auch einen strengeren Strafrahmen unter Festsetzung einer gesetzlichen Mindeststrafe vorgesehen.

 

Zu berücksichtigen ist aber auch, dass entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides – zumindest laut vorliegenden Verfahrensunterlagen – der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit gegeben ist. Unter Berücksichtigung dieses Milderungsgrundes bzw. der konkreten Situation, welche zwar nicht schuldausschließend, aber doch als schuldmildernd betrachtet werden kann, erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dies auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, welche in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt und nicht bestritten werden, dass im gegenständlichen konkreten Falle mit der gesetzlichen Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden kann, weshalb sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabgesetzt wurden.

 

I.7. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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