Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162434/2/Kof/Da

Linz, 20.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn W M, geb. , B, V, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft  Vöcklabruck  vom  22.5.2007,  VerkR96-3799-2007,  wegen  Übertretung  des  GGBG,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und  das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  eingestellt.

 

Der Berufungswerber hat weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskostenbeiträge  zu  bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlage:   § 5 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das               in  der  Präambel  zitierte  Straferkenntnis  –  auszugsweise  –  wie  folgt  erlassen:

 

Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma V. (in) S. und somit als Zulassungsbesitzer  folgende  Verwaltungsübertretung  begangen:

Sie haben am 15.12.2004 um 13.45 Uhr im Gemeindegebiet von Semmering auf              der S6 nächst dem km 25,719 (Semmeringtunnel) in Fahrtrichtung Bruck an der Mur gefährliche Güter LEERES TANKFAHRZEUG,  8,  LETZTES LADEGUT,                 UN 2582   EISEN(III)CHLORID,   LÖSUNG,   III,  mit  dem Sattelkraftfahrzeug (Kennzeichen:  VB-....    –    VB-....,    Beförderungsart:  Tankfahrzeug)  

 

als Zulassungsbesitzer zur Beförderung von gefährlichen Gütern verwendet, wobei an

der rechten Seite der Beförderungseinheit kein Großzettel (Placard) nach Muster 8 angebracht war, obwohl ungereinigte oder nicht entgaste leere Tankfahrzeuge für die Beförderung in loser Schüttung mit den für die vorherige Ladung vorgeschriebenen Großzetteln (Placards) versehen sein müssen.

Die Stecktafel war falsch in die Halterung eingesteckt und war der Großzettel              nicht  sichtbar   –   Unterabschnitt  5.3.1.6 ADR.

 

Sie  haben  dadurch  folgende  Rechtsvorschriften  verletzt.

§ 27 Abs.2 Z10   iVm   § 13 Abs.5 Z1  und  § 6 Z4  GGBG

 

Wegen  dieser  Verwaltungsübertretung  wird  über  Sie  folgende  Strafe  verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

  gemäß §

72 Euro

24 Stunden

    27 Abs.2 Z10  GGBG

 

Ferner  haben  Sie  gemäß  § 64 VStG  zu  zahlen:

7,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,  d.s. 10 % der Strafe

 

Der zu  zahlende Geldbetrag  (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt daher  79,20 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die nicht begründete Berufung vom 13.6.2007 eingebracht.   Mit Niederschrift vom 10.8.2007 wurde die Begründung  –  iSd  § 13 Abs.3 AVG  rechtswirksam  –  nachgereicht.

 

Im Ergebnis hat daher der Bw innerhalb offener Frist eine begründete Berufung eingebracht! 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Herr J. R., geb. 1949, lenkte am 15.12.2004 um 13.45 Uhr das im erstinstanzlichen Straferkenntnis  angeführte  Sattelkraftfahrzeug  in  den  Semmeringtunnel.

Während der Fahrt durch den Semmeringtunnel bemerkte der Lenker, dass das Sattelzugfahrzeug  im  Bereich  unter  bzw.  hinter  dem  Führerhaus  brannte.

Der Lenker hielt das Fahrzeug bei der ersten Bucht im Tunnel – ca. 700 m nach der Einfahrt und ca. 2.700 m vor der Ausfahrt des Tunnels – am ersten Fahrstreifen an.

Der Lenker versuchte, den Brand mit den eigenen Feuerlöschern zu bekämpfen.

Der Brand konnte vom Lenker gemeinsam mit den – vom Tunnelwart verständigten – Bediensteten der Autobahnmeisterei unter Kontrolle gehalten und von der herbeigerufenen  Feuerwehr  gelöscht  werden.

 

 

 

Im darüber erstellten Protokoll der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 23.12.2004 ist ausdrücklich angeführt:

"Das Verhalten des Gefahrgutlenkers kann im Zusammenhang mit dem Feuer als vorbildlich  eingeschätzt  werden."

 

Betreffend den "nicht angebrachten Großzettel" hat der Lenker – siehe Anzeige der Bundespolizeidirektion Eisenstadt vom 30.1.2005 – sinngemäß angegeben:

"Bezüglich des nicht angebrachten Großzettels (Placard) kann ich nur angeben,             dass ich diesen bei der Entnahme des Feuerlöschers aus seiner Halterung           irrtümlich  umgedreht  habe."

 

Dass in einer ausgesprochenen Notstandssituation (Fahrzeugbrand im ca. 3,4 km langen Semmeringtunnel) der – geistesgegenwärtig und vorbildlich reagierende – Lenker bei Entnahme des Feuerlöschers aus seiner Halterung den angebrachten Großzettel irrtümlich umgedreht hat, kann keinesfalls als fahrlässiges Verhalten             iSd  § 5 Abs.1 VStG  gewertet  werden.

 

Beim Bw – als das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Zulassungsbesitzers – liegt daher analog dazu ebenfalls kein fahrlässiges Verhalten iSd § 5 Abs.1 VStG vor.

 

Es war daher

-          der  Berufung  stattzugeben

-          das  erstinstanzliche  Straferkenntnis  aufzuheben

-          das  Verwaltungsstrafverfahren  nach  § 45 Abs.1 Z2 VStG  einzustellen

-          auszusprechen, dass der Bw weder eine Geldstrafe, noch Verfahrenskosten          zu  bezahlen  hat   und

-          spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung                      eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von                einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 5 Abs.1 VStG – KEIN fahrlässiges Verhalten;

 

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