Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520707/18/Sch/Pe

Linz, 08.08.2005

 

 

 VwSen-520707/18/Sch/Pe Linz, am 8. August 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A G vom 14. August 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. Juli 2004, VerkR21-85-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A G, die Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz - FSG bis zur Bebringung eines vom Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt, welche mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Oktober 2004, VwSen-520707/5/Sch/Pe, abgewiesen wurde.

 

3. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. Juni 2005, 2005/11/0052-6, Folge gegeben und die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt:

"Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entziehung lasse sich mit § 24 Abs.4 FSG nicht in Einklang bringen. Schon damit ist er im Recht. Es trifft zwar zu, dass für die Erlassung eines Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG erforderlich ist, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat, und die Entziehung der Lenkberechtigung nach der genannten Gesetzesstelle die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraussetzt, dessen Rechtmäßigkeit im Entziehungsverfahren nicht mehr überprüft werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. April 2004, Zl. 2004/11/0015). Daraus ist im vorliegenden Fall für den Standpunkt der belangten Behörde jedoch nichts gewonnen: Nach der hier maßgeblichen Rechtslage ist Voraussetzung der ‚Formalentziehung' gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG, dass der Besitzer der Lenkerberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist der Aufforderung, ‚sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen' keine Folge leistet. Zweck dieser Bestimmung - soweit hier relevant - ist es, die notwendige Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG zu gewährleisten, weil Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden im Sinn des § 3 Abs.1 Z3 FSG noch gegeben sind. In einem solchen Fall ist nämlich gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz leg.cit. ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten - durch die Behörde - gemäß § 8 FSG einzuholen. Die genannte Aufforderung vom 16. Feber 1994 bildete daher - ungeachtet ihrer Rechtskraft - keine taugliche Grundlage für die hier zu überprüfende Formalentziehung nach § 24 Abs.4 FSG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063). Abgesehen davon, dass die belangte Behörde somit schon die Voraussetzungen für die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unzutreffend beurteilt hat, erweist sich auch die von ihr bestätigte Entziehungsdauer als unzulässig. So ergibt sich aus § 24 Abs.4 letzter Satz FSG in der her maßgeblichen Fassung keine Grundlage, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ‚bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens' zu entziehen. Da die belangte Behörde somit die Rechtslage verkannt hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sodass er gemäß § 42 Abs.2 Z1 VwGG aufzuheben war."

 

Der Berufung war sohin nunmehr Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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