Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222144/5/Bm/Rd/Sta

Linz, 21.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des C K, K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Mai 2007, Ge96-20-2007-Gra, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung  zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt  vom 7. Mai 2007, Ge96-20-2007-Gra, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von
1.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z2 iVm § 74 Abs.1 und 2 GewO 1994 verhängt, weil er als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der B I GmbH (FN ), wie aufgrund einer behördlichen Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 27. Februar 2007 festgestellt wurde, zumindest seit Juni 2006 auf Grundstück Nr. , KG F, einen gewerblichen Lager- bzw Abstellplatz, betrieben habe, indem er auf dem oa Grundstück eine Reihe von Sattelzug-Auflegern, Lkw, Anhänger, Altkraftfahrzeuge, insbesondere der Marke Mercedes Benz W 124, weiters gebrauchte Tanks und ein nicht mehr gebrauchsfertiges Abschleppfahrzeug, einen Tieflader mit einem Kleinbus sowie diverse Baumaterialien (zB Eternit) abgelagert habe, ohne hiefür eine Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 Abs.1 und 2 GewO idgF für diesen Standort erwirkt zu haben, obwohl die vorgenommene Inbetriebnahme der Betriebsanlage dazu geeignet ist, das Leben und die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden bzw die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen und dadurch eine gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des gewerblichen Lager- bzw Abstellplatzes erforderlich ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Ihr Inhalt lautet:

"Gegen oa Straferkenntnis lege ich form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Dieses Schreiben dient zur Wahrung der Berufungsfrist und erhalten Sie zur mir angelasteten Verwaltungsübertretung noch gesondert eine Stellungnahme nach Rücksprache mit meinem Rechtsbeistand".  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die Rechtsmittelbelehrung des zugrunde liegenden Straferkenntnisses weist ausdrücklich auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hin.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt – den Mindestanforderungen – einer Berufung liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028 ua).

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht sogleich zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Die Berufung hat jedoch diese Mindestanforderung eines begründeten Berufungsantrages nicht enthalten, da sie  vorweg zwecks Fristwahrung eingebracht wurde und inhaltlich lediglich der Ankündigung der Nachreichung der Begründung diente. Die vom Berufungswerber getätigte bloße Berufungsanmeldung genügt dem Mindesterfordernis eines begründeten Entscheidungsantrages nicht (vgl. VwGH 21.9.1984, 84/17/0103, 30.9.1985, 85/10/0051, ua).

Es war daher für den Oö. Verwaltungssenat nicht erkennbar, aus welchen Gründen und in welchem Umfang das von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt erlassene Straferkenntnis bekämpft wird.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 26. Juni 2007 wurde der Berufungswerber auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages, die fehlende Berufungsbegründung nachzureichen. Dem Berufungswerber wurde ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass im Falle des Unterbleibens der Mängelbehebung die Berufung zurückgewiesen werden wird.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

 

Laut Zustellvermerk am Postrückschein wurde das Schriftstück am 29. Juni 2007 beim Postamt 4020 Linz hinterlegt und begann mit Ablauf dieses Tages die Frist von zwei Wochen zu laufen und endete diese am 13. Juli 2007.

 

Vom Berufungswerber wurde das zur Abholung bereitgehaltene Schriftstück nicht behoben. Dieser Umstand bewirkt jedoch keinen Zustellmangel, zumal die Zustellung iSd § 17 Zustellgesetz mit der Hinterlegung in Verbindung mit der Abholbereitschaft beendet ist (vgl. 31.8.1995, 95/19/0324).

 

Da sohin bis am heutigen Tag vom Berufungswerber die in der Aufforderung vom 26. Juni 2007 geforderte Begründung der Berufung nicht nachgereicht wurde, erweist sich die Berufung mangels eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

 

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