Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260378/2/Wim/Ps

Linz, 14.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. J W B, T, vom 28.1.2007 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2007, Zl. Wa96-819-2006, wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 44a, 45 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 137 Abs.2 Z1 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF iVm § 9 Abs.1 leg.cit und dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.1.1951, Zl. Wa-103/50, verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

„Sie betreiben die mit Bescheid der BH. Vöcklabruck vom 10. 1. 1951, Wa-103/50, wasserrechtlich bewilligte und im Wasserbuch der BH. Vöcklabruck unter Postzahl 1728 eingetragene Anlage zur Benutzung des Wassers des Schreitenbaches entgegen dieser Bewilligung, indem aus dem zur Abgabe von Restwasser vorgesehenen Rohr, das sich auf dem Grundstück Nr. …, KG. T, befindet, am 12. 10. 2006 um 11.30 Uhr kein Restwasser abgegeben wurde, obwohl die Bewilligung an die dauernde Wasserzufuhr in den Altbach gebunden ist.“

 

Dagegen wurde vom Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben.

 

Nach Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt hat der Unabhängige Verwaltungssenat hierüber wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1.      die als erwiesen angenommene Tat,

2.      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3.      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4.      den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche,

5.      im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss mit allen rechtserheblichen Merkmalen konkretisiert umschrieben werden.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Jänner 1951, Zl. Wa-103/50, wurde dem Rechtsvorgänger des Beschuldigten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Wasserkraftanlage unter Benützung des Wassers des Schreiten- oder Breitenthalerbaches erteilt. Unter anderem wurde dabei folgende Auflage festgesetzt:

 

„Das an der Sohle des Einlaufes anzubringende Rohr für die dauernde Wasserzufuhr in den Albach bis zum Wasserschloss der oberen Hammerlmühle ist durch Versuche richtig zu dimensionieren, d.h. dass oberhalb dem Wasserschloss der oberen Hammerlmühle dauernd fließendes Wasser im Zuleitungsgraben vom Schreitenbach vorhanden ist.“

 

Im Kollaudierungsbescheid vom 3. Juni 1955, Zl. Wa(III)-122/2-1955, wurde vorgeschrieben, dass die Öffnung des Einlaufrohres, welches der dauernden Wasserzufuhr in den Altbach dient, stets soweit offen zu halten und zu reinigen ist, dass im Altbach bis zum Wasserschloss der oberen Hammerlmühle dauernd fließendes Wasser vorhanden ist.

 

Aus diesen Auflagen ergibt sich, dass zum Tatvorwurf nicht nur die mangelnde Rechtswasserabgabe gehört sondern auch die Feststellung, dass im Altbach oberhalb des Wasserschlusses der oberen Hammerlmühle kein dauernd fließendes Wasser vorhanden war.

 

Dies hat die Erstbehörde in ihrem Ermittlungsverfahren nicht erhoben und auch nicht konkret dem Berufungswerber vorgeworfen, sodass deshalb das Straferkenntnis zu beheben war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

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