Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280871/17/Wim/Be

Linz, 14.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels gegen den die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verfügenden Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Kirchdorf vom 17.10.2005, Ge96-3-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25.6.2007 zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie nachstehend geändert wird:

 

Herr Ing. W E, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der "G Packaging GmbH FN 176889 g" zu verantworten nicht entsprechend dafür gesorgt zu haben, dass bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgender Grundsatz eingehalten wird:

 

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

 

Anlässlich des Arbeitsunfalles vom 16.12.2004 wurde vom Arbeitsinspektor Ing. F W bei der Unfallerhebung im Unternehmen in, festgestellt, dass die Gefahrenstellen der Tiefziehmaschine "Illig RDKP 54" und der Stanze "DSC 54C" (beide Baujahr 1989) aus Gründen der Sicherheit und der Unfallverhütung mit öffenbaren Schutzvorrichtungen (Zugangsöffnungen) mit Verriegelungsvorrichtungen ausgestattet sind, deren einfache Öffnung zur Maschinenabschaltung führt. Dies bedeutet, dass dieses Arbeitsmittel nur betrieben werden kann, wenn die beweglichen Schutzvorrichtungen (Zugangsöffnungen) mit den Verriegelungsvorrichtungen geschlossen sind.

Wenn eine der Schutzvorrichtungen geöffnet wird, so wird die Energiezufuhr zum Arbeitsmittel stillgesetzt und die Arbeitsabläufe werden gestoppt.

Zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Entfernung von verklemmten Abdeckungen im Stanzwerkzeug durch den Arbeitnehmer J A war jedoch die Zugangsöffnung im Bereich der Stanzwerkzeuge geöffnet und es wurde eine eigene Verriegelungsvorrichtung verwendet. Dadurch wurden geschlossene Schutzvorrichtungen der Maschine vorgetäuscht. Tatsächlich war die eine Zugangsöffnung nicht geschlossen und somit war ein Hineingreifen in den Gefahrenbereich möglich.

Das erwähnte Arbeitsmittel wurde nicht mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt, weshalb es zu einem schweren Arbeitsunfall mit Abtrennung der Handfläche des Arbeitnehmers gekommen ist.

 

Es wurden dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 130 Abs.1 Z.16 iVm. § 35 Abs.1 Z.3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994 in der geltenden Fassung.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 500,00 Euro, falls diese uneinbringlich ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden gemäß § 130 Abs.1 Einleitungssatz ASchG verhängt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 sowie 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.   Das Arbeitsinspektorat Wels hat mit Schreiben vom 12. Jänner 2005, Zl. 041-004/1-19/05 nachstehenden Strafantrag mit folgendem hier relevanten Inhalt gestellt:

 

"Am 16. Dezember 2004, um ca. 12:10 Uhr wurde seitens des RevInsp. H vom Gendarmerieposten Kremsmünster mitgeteilt, dass sich in der G Packaging GmbH, , ein Arbeitsunfall ereignet hat. Der Arbeitnehmer J A, geb. am 15.1.1975, war am 16. Dezember 2004, um 11.50 Uhr, an der Tiefziehmaschine, ILLIG RDKP 54 samt Stanze DSC 54C, beide Baujahr 1989 beschäftigt. Um im Stanzwerk verklemmte Abdeckungen für die Autoindustrie zu entfernen, griff A mit seiner rechten Hand zwischen Stanzwerkzeug und das auszustechende Werkstück, wobei ihm die Handfläche abgetrennt wurde.

 

Bei der unmittelbar danach durchgeführten Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektionsorgan Ing. F W wurde folgendes erhoben bzw. festgestellt:

Die Gefahrenstellen beider Maschinen sind aus Gründen der Sicherheit und der Unfallverhütung mit öffenbaren Schutzvorrichtungen (Zugangsöffnungen) mit Verriegelungsvorrichtungen ausgestattet, deren einfache Öffnung zur Maschinenabschaltung führt. Dies bedeutet, dass dieses Arbeitsmittel nur betrieben werden kann, wenn die beweglichen Schutzvorrichtungen (Zugangsöffnungen) mit den Verriegelungsvorrichtungen geschlossen sind. Wenn eine der Schutzvorrichtungen geöffnet wird, so wird die Energiezufuhr zum Arbeitsmittel stillgesetzt und die Arbeitsabläufe werden gestoppt.

Zum Zeitpunkt des Unfalls war jedoch die Zugangsöffnung im Bereich der Stanzwerkzeuge geöffnet und es wurde eine eigene Verriegelungsvorrichtung verwendet. Dadurch wurden geschlossene Schutzvorrichtungen der Maschine vorgetäuscht. Tatsächlich war die eine Zugangsöffnung nicht geschlossen und ein Hineingreifen in den Gefahrenbereich war somit möglich.

Das Arbeitsmittel wurde nicht mit den für die verschiedenen Anwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitsvorrichtungen benutzt, weshalb es zu diesem schweren Arbeitsunfall kam.

Dies stellt eine Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 3 ASchG da, wonach Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei deren Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

 

Es wird daher gemäß § 9 Abs. 3 ArblG Strafanzeige erstattet und beantragt, gegen die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen ein Strafverfahren durchzuführen und wegen Übertretung des § 35 Abs. 1 Z 3 ASchG gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG mit € 10.000,-- (in Worten: zehntausend) zu bestrafen.

 

Die Strafhöhe wird damit begründet, dass der Arbeitsunfall schwerwiegende Folgen nach sich zieht. Weiters erscheint die Strafhöhe geeignet, die verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen von der Begehung weiterer auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Verwaltungsübertretungen abzuhalten."

 

1.2. In seiner Rechtfertigung hat der Beschuldigte zusammengefasst im Wesentlichen angeführt, dass geeignete im Einzelnen dargestellte Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen getroffen wurden und diese auch überwacht wurden sowie nur geschulte Arbeitnehmer beschäftigt wurden.

 

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf vom 17.10.2005, Ge96-3-2005 wurde das gegen Herrn Ing. W E wegen Übertretung des ArbeiternehmerInnenschutzgesetzes eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des § 45 Abs.1 Z.1 VStG eingestellt, weil sich der Arbeitsunfall aufgrund der mangelnden Eigenverantwortung des Arbeitnehmers J A ereignet habe und laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Steyr eine gerichtliche Anzeige wegen des erwähnten Arbeitsunfalles zurückgelegt worden ist, da kein Fremdverschulden vorlag und der Unfall ausschließlich durch Eigenverschulden des Arbeitnehmers verursacht worden sei.

 

2.      Dagegen hat das Arbeitsinspektorat Wels rechtzeitig Berufung erhoben und dazu vorgebracht:

 

"Verwaltungsübertretungen nach § 130 ASchG einerseits und gerichtlich strafbare Körperverletzungsdelikte andererseits unterscheiden sich grundsätzlich in mehreren wesentlichen Aspekten:

Verwaltungsübertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften sind Ungehorsams­delikte iSd. § 5 VStG, zu denen – im Unterschied zu §§ 80 ff StGB – der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Insbesondere ist der Eintritt eines Arbeitsunfalles, der möglicherweise den Tatbestand der fahrlässigen Tötung oder Körperverletzung erfüllen könnte, nicht Tatbestandselement dieser Verwaltungsübertretungen.

 

Selbst bei Eintritt eines "Erfolges" ist im Regelfall keine Identität der Täter gegeben. Normadressat der Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der Arbeitgeber, wobei es sich beim überwiegenden Großteil aller Arbeitgeber um juristische Personen handelt, so dass verwaltungsstrafrechtlich grundsätzlich die zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs. 1 VStG) verantwortlich sind. Diesen zur Vertretung der juristischen Person nach außen berufenen physischen Personen sind aber Körperverletzungs- bzw. Tötungsdelikte nach dem StGB nur in den seltensten Fällen zuzurechnen.

 

Der Fahrlässigkeitsbegriff im Strafrecht unterscheidet sich grundsätzlich von jenem im Verwaltungsstrafrecht. Während bei verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortenden Ungehorsamsdelikten gemäß § 5 VStG Fahrlässigkeit immer dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft, setzt die Vollendung eines gerichtlich zu ahndenden Fahrlässigkeitsdelikts eine (objektive und subjektive) Sorgfaltswidrigkeit des Handelns sowie eine (objektive und subjektive) Voraussehbarkeit des Erfolges voraus.

 

In der Regel mangelt es zudem an einer Identität des Angriffobjektes insofern, als die durch die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften herbeigeführte Gefährdung (Angriffsobjekt ist die abstrakte Summe aller potentiell gefährdeten Arbeitnehmer) in der Regel über die durch Verwirklichung eines Körperverletzungs- oder Tötungsdeliktes im Sinne des StGB herbeigeführte Verletzung (Angriffsobjekt ist eine konkrete Person) hinausgeht.

 

Seitens der do. Behörde wurde es unterlassen, zu prüfen, ob wirklich dasselbe Verhalten Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens und des anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens war. Hiebei ist insbesondere hinsichtlich der in der Praxis häufig vorkommenden Kombination eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des § 130 ASchG und eines gerichtlichen Strafverfahrens wegen Verdachtes der Übertretung nach § 80 bzw. § 88 StGB in jedem Einzelfall zu prüfen, ob im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens gleichzeitig auch über alle Elemente der verletzten Arbeitnehmerschutzvorschriften entschieden wurde oder nicht.

(Bescheid des UVS Steiermark vom 26. 7. 1999, Zahl: 30.15-1/99)

(Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.10.1998, G 51/97-7 und G 26/98-10).

 

Deshalb wird der Antrag gestellt, den Einstellungsbescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn Ing. W E fortzusetzen."

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.6.2007 bei der die zeugenschaftliche Einvernahme des Arbeitsinspektors Ing. F W, des verletzten Arbeitnehmers J A, des damaligen Produktionsleiters F P, des Arbeitnehmers C S und die Einvernahme des Beschuldigten erfolgten.

 

3.2.   Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Maschineneinsteller J A hat zur Unfallszeit die im Spruch näher bezeichnete Tiefziehmaschine und Stanze für einen neuen Produktionszyklus eingestellt. Nach dem ein Probelauf durchgeführt wurde hat die Stanze das Werkstück nach dem durchgeführten Stanzvorgang mit nach oben gezogen. Der Arbeitnehmer wollte diese Verklemmung lösen und hat sich in die Maschine hineingebeugt und hat während er schon mit dem Kopf in der Maschine war den oberhalb dieser Maschine befindlichen Schalter der Stanze vermeintlich ausgeschaltet. Er hat dabei vermutlich jedoch den Schalter für die Stapelei erwischt und in der Folge hat die Maschine wieder einen Stanzvorgang vorgenommen, wobei es zu einer Abtrennung der Handfläche gekommen ist. Im Zeitpunkt dieser Manipulation war ein Überbrückungsbügel bei der Verriegelungsvorrichtung im Bereich der Tür hineingesteckt und damit dieser Schalter überbrückt. Unter die Stanze war auch nicht der dafür vorgesehene und vorhandene Sicherheitsblock untergestellt.

 

3.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und der glaubwürdigen Aussage des verletzten Arbeitnehmers und er wurde im Rahmen der Feststellungen auch von keiner der übrigen Parteien bzw. Zeugen bestritten.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 130 Abs.1 Z.16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Gemäß § 35 Abs.1 Z.3 ASchG dürfen Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

 

4.2. Wie in der Berufung des Arbeitsinspektorates richtig ausgeführt wurde unterscheiden sich die Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeit­nehmerInnenschutzgesetz und die Körperverletzungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch. Während bei letzteren die Verletzung am Körper geahndet wird, ist es beim gegenständlich vorgeworfenen Delikt die Verwendung von Arbeitsmitteln ohne die vorgesehenen Schutz und Sicherheitseinrichtungen. Ein "Erfolg" in dem Sinne dass tatsächlich dadurch eine Körperverletzung eintreten muss ist dafür nicht gefordert.

 

Auch das Verschulden hat sich nicht auf die herbeigeführte Körperverletzung zu bezeihen sondern nur auf die unzulässige Verwendung des Arbeitsmittels.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der objektive Tatbestand, nämlich dass die Maschinen ohne die notwendigen Schutzvorrichtungen (durch Außerkraftsetzen bzw. Überbrücken des Verriegelungsschalters sowie vor allem auch durch Nichtunterstellen des Sicherheitsblockes) verwendet wurden, steht außer Streit.

Hinsichtlich des Verschuldens ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob durch den Berufungswerber als Vertreter der Arbeitgeberin ein solches effektives und wirksames Kontroll- und Sanktionssystem geschaffen wurde, um derartige Übertretungen hintanzuhalten. Dazu hat er initiativ alles zur seiner Entlastung Dienliche vorzubringen und zumindest glaubhaft zu machen.

 

Vom Berufungswerber und auch von den befragten Zeugen wurde durchaus glaubwürdig geschildert, dass es auch in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat und der A Bestrebungen gegeben hat die gegenständliche Werkzeugmaschine sicherer zu gestalten und dass letztlich nach dem Arbeitsunfall auf ein Zweihandbediensystem umgestellt wurde.

Daneben ist aber auch hervorgekommen dass es mit einer derartigen Maschine bereits einige Zeit vor diesem Arbeitsunfall einen Arbeitsunfall gegeben hat.

Der Ablauf des Arbeitsunfalls, nämlich dass der Maschineneinsteller erst beim Hineinbeugen in die Maschine nach oben greift und vermeintlich die Stanze ausschaltet, deutet für den Unabhängigen Verwaltungssenat darauf hin, dass dies von ihm offensichtlich laufend bzw. des Öfteren so praktiziert wurde.

 

Gerade bei den oben geschilderten Umständen hätte der Berufungswerber umso mehr darauf achten müssen, dass die Arbeitnehmer die entsprechenden Sicherheitseinrichtungen verwenden und einhalten. Noch dazu da der Arbeitsunfall auch nur bei Verwendung einer der beiden Sicherheitsvorrichtungen nämlich die Nichtaktivierung des Verriegelungsschalters oder noch einfacher beim Unterstellen des Sicherheitsblockes ohne weiteres vermieden hätte werden können.

 

Es ist daher dem Berufungswerber insofern auch bei positiver Würdigung seiner Rechtfertigungsangaben Verschulden in Form einer Fahrlässigkeit anzulasten. Wenngleich die durchaus vorhandenen Bemühungen um eine Verbesserung der Situation entsprechend zu würdigen sind.

 

4.3. Zur Strafbemessung ist als erschwerend zu werten die Folge der Übertretung, nämlich eine schwere Körperverletzung mit einer dauernden Behinderung durch die Abtrennung der Handfläche des Arbeitnehmers, als mildernd ist zu werten das Fehlen von einschlägigen Verwaltungsvorstrafen sowie auch durchaus das ernstzunehmende Bemühen hier die Missstände abzustellen.

In Abwägung dieser Umstände und der Tatsche das nunmehr ein derartiger Arbeitsunfall durch die Umstellung auf eine Zweihandbedienung nicht mehr passieren kann, hält der Unabhängige Verwaltungssenat die nunmehr verhängte Geldstrafe für ausreichend auch um aus general- und vor allem spezialpräventiven Gründen hier zukünftige gleichgelagerte Verstöße gegen die Arbeitnehmer­schutzvorschriften zu vermeiden. Dem als überhöht angesehenen Strafantrag des Arbeitsinspektorates war somit nicht zu entsprechen.

 

Eine außerordentliche Strafmilderung wegen beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gemäß § 20 VStG oder gar ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG wegen geringfügigen Verschuldens des Beschuldigten und unbedeutender Folgen der Übertretung war aus den oben für die Strafbemessung geschilderten Gründen nicht möglich. So hat die Tat doch schwerwiegende Folgen nach sich gezogen und kann auch hinsichtlich des Verschuldens nicht von einem bloßen leichten Versehen ausgegangen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

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