Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280910/4/Wim/Be

Linz, 14.08.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn S F, vertreten durch Rechtsanwälte H E P, vom 24.4.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7.4.2006, Ge96-13-1-2005 wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) zu Recht erkannt:

 

       Der Berufung wird Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem gegenständlichen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wegen näherer im Spruch konkretisierter Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (Nichtgewährung der täglichen ununterbrochenen Ruhezeit) mit einer Geldstrafe von 200,00 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag, gemäß § 28 Abs.1a Arbeitszeitgesetz bestraft.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Transporte F GmbH mit dem Sitz in Aigen i.M., die wiederum persönlich haftender Gesellschafter der Transporte F GmbH & Co OHG mit dem Sitz in Aigen i.M. ist und die Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit 20 Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im grenzüberschreitenden Güterverkehr im Standort 4161 Aigen i.M., besitzt, zu verantworten, dass der im Betrieb in 4160 Aigen i.M., Berghäusl 42, beschäftigte Lenker, Herrn J R, als Lenker eines Kraftfahrzeuges (Kz: R) im internationalen Straßenverkehr (innergemeinschaftlich oder Fahrten von bzw. nach Drittländer; Fahrtstrecke: Schiphol – Nürnberg – Anhalteort A8 Kematen am Innbach), das der Güterbeförderung dient, und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wie folgt eingesetzt war, wobei die ununterbrochene gesetzlich festgelegte Ruhezeit von 9 Stunden nicht gewährt wurde:

 

Arbeitsbeginn am 21.2.2005, 14.00 Uhr, Arbeitsende am 22.2.2005, 13:15 Uhr; innerhalb des 24-Stunden Zeitraumes ab Arbeitsbeginn ergibt sich somit eine Ruhezeit von 0 Stunden und 45 Minuten."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass der Lenker Herr J R kein Arbeitnehmer sondern selbstständiger Gesellschafter der Transporte F GmbH & Co OHG ist und daher die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auf ihn nicht anwendbar seien.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt einschließlich der darin vorhandenen Gesellschaftsverträge und Auszüge aus dem Firmenbuch und dem Gewerberegister.

 

Darüber hinaus wurde ein Sozialversicherungsdatenauszug für den Lenker eingeholt.

Daraus ergibt sich, dass Herr J R seit 1.7.2004 als gewerblich selbstständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft durchgehend versichert war und dies seine einzige Sozialversicherung darstellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.1 AZG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Mangels Arbeitnehmereigenschaft findet das Gesetz zB keine Anwendung auf Familienangehörige des Arbeitgebers, wenn diese aufgrund familienrechtlicher Pflichten mitarbeiten. Auch freie Dienstverträge unterliegen nicht dem AZG (OGH DRdA 1998, 36). Dies gilt selbst dann, wenn der Beschäftigte als arbeitnehmerähnliche Person zu bewerten ist. Das sind Personen die wirtschaftlich von ihrem Vertragspartner abhängig aber in persönlicher Selbstständigkeit tätig sind.

 

(siehe dazu Grillberger, Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, 2. Auflage Pkt. 1.1.3. zu § 1; ebenso Zeller, Kommentar zum Arbeitsrecht, RZ 6 zu § 1 AZG)

Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages sowie in Verbindung mit der Bestätigung der Sozialversicherung ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat daher im Sinne der obigen Ausführungen die Arbeitnehmereigenschaft nicht gegeben, sodass auch das Arbeitszeitgesetz keine Anwendung findet und daher der vorgeworfene Verstoß nicht unter die Strafbarkeit des AZG fällt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr.  Wimmer

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 18.06.2008, Zl.: 2007/11/0196, 0197-5

 

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