Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521654/5/Kof/Jo

Linz, 17.08.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, geb. , H, T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.05.2007, VerkR21-401-2007 betreffend Entziehung  der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

   

Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

   

 

Rechtsgrundlagen:   § 24 Abs.3  iVm  §§ 4a, 4b und 4c FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat am 21.09.2005 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  erteilt.

 

Da  der  Bw  die  "zweite  Ausbildungsphase"  (siehe insbes. § 4b Abs.1 FSG)

§         Perfektionsfahrt

§         Fahrsicherheitstraining  und  verkehrspsychologisches Gruppengespräch

§         weitere Perfektionsfahrt

zur Gänze nicht absolviert hat(te), wurde er von der belangten Behörde                               mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.01.2007, VerkR20-2236-2005 aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.

 

 

 

 

Der Bw hat die in § 4b Abs.1 FSG näher beschriebene "zweite Ausbildungsphase"              auch innerhalb der von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.01.2007  festgesetzten  Nachfrist  nicht  absolviert.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin – völlig zu Recht – mit dem in der Präambel zitierten  Bescheid  dem/den  Bw  gemäß  §§ 24 Abs.3  und  29 Abs.3 FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen

§         1. Perfektionsfahrt

§         Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch,  das  beides  an  einem  Tag  abzuhalten  ist und

§         2. Perfektionsfahrt

            entzogen   sowie

-     verpflichtet,  den  Führerschein  unverzüglich  abzuliefern.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.06.2007 eingebracht, welche dem UVS zur Entscheidung vorgelegt wurde.

 

Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 14.6.2007, VwSen-521654/2 Gelegenheit  gegeben,  die  oa.  fehlenden  Ausbildungsstufen

-           1. Perfektionsfahrt

-           Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch

-           2. Perfektionsfahrt

bis  spätestens  17. August 2007  zu  absolvieren.

 

Mittlerweile  hat  der  Bw  Bestätigungen  vorgelegt,  dass  er

-          die  1. Perfektionsfahrt  am  01.06.2007

-          das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch

       am  05.06.2007   sowie

-          die  2. Perfektionsfahrt  am  16.08.2007

absolviert  hat.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung              der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und                    der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen  sind.   VwGH  v. 28.11.1983, 82/11/0270  (verstärkter Senat);

vom  17.11.1992,  92/11/0069   und  vom  30.5.2001,  2001/11/0113.

 

 

Gemäß  § 4b Abs.1 letzter Satz FSG  hat  zwischen

§         der  1. Perfektionsfahrt  und

§         der  2. Perfektionsfahrt

ein  Zeitraum  von  mindestens  drei  Monaten  zu  liegen.

 

Im  vorliegenden  Fall  beträgt  dieser  Zeitraum  jedoch  "nur"  ca. 2,5 Monate.

 

§ 4c  Abs.2  5. Satz  FSG  lautet  auszugsweise:

"Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden  Stufen  nicht  nach,  ist  gemäß  § 24 Abs.3  6. Satz  FSG  vorzugehen."

 

§ 24  Abs.3  6. Satz  FSG  lautet  auszugsweise:

"Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 FSG nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordneten Stufen nicht absolviert wurden, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."

 

Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn deren Besitzer die fehlenden Ausbildungsstufen nicht absolviert hat.

 

Hat der Besitzer der Lenkberechtigung die in § 4b Abs.1 FSG enthaltene
2. Ausbildungsphase zur Gänze absolviert und lediglich den im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehenen "Zeitraum von mindestens 3 Monaten" nicht eingehalten, kommt  eine  Entziehung  der  Lenkberechtigung  nicht  in  Betracht!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen  Bescheid  ist  kein  ordentliches  Rechtsmittel  zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an               den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

           Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

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