Linz, 17.08.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, geb. , H, T gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21.05.2007, VerkR21-401-2007 betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlagen: § 24 Abs.3 iVm §§ 4a, 4b und 4c FSG
Entscheidungsgründe:
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:
Die belangte Behörde hat am 21.09.2005 dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt.
Da der Bw die "zweite Ausbildungsphase" (siehe insbes. § 4b Abs.1 FSG)
§ Perfektionsfahrt
§ Fahrsicherheitstraining und verkehrspsychologisches Gruppengespräch
§ weitere Perfektionsfahrt
zur Gänze nicht absolviert hat(te), wurde er von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.01.2007, VerkR20-2236-2005 aufgefordert, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren.
Der Bw hat die in § 4b Abs.1 FSG näher beschriebene "zweite Ausbildungsphase" auch innerhalb der von der belangten Behörde mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.01.2007 festgesetzten Nachfrist nicht absolviert.
Die belangte Behörde hat daraufhin – völlig zu Recht – mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den Bw gemäß §§ 24 Abs.3 und 29 Abs.3 FSG
- die Lenkberechtigung für die Klasse B bis zur Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen
§ 1. Perfektionsfahrt
§ Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist und
§ 2. Perfektionsfahrt
entzogen sowie
- verpflichtet, den Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 04.06.2007 eingebracht, welche dem UVS zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Dem Bw wurde mit Schreiben des UVS vom 14.6.2007, VwSen-521654/2 Gelegenheit gegeben, die oa. fehlenden Ausbildungsstufen
- 1. Perfektionsfahrt
- Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch
- 2. Perfektionsfahrt
bis spätestens 17. August 2007 zu absolvieren.
Mittlerweile hat der Bw Bestätigungen vorgelegt, dass er
- die 1. Perfektionsfahrt am 01.06.2007
- das Fahrsicherheitstraining und das verkehrspsychologische Gruppengespräch
am 05.06.2007 sowie
- die 2. Perfektionsfahrt am 16.08.2007
absolviert hat.
Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind. VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat);
vom 17.11.1992, 92/11/0069 und vom 30.5.2001, 2001/11/0113.
Gemäß § 4b Abs.1 letzter Satz FSG hat zwischen
§ der 1. Perfektionsfahrt und
§ der 2. Perfektionsfahrt
ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.
Im vorliegenden Fall beträgt dieser Zeitraum jedoch "nur" ca. 2,5 Monate.
§ 4c Abs.2 5. Satz FSG lautet auszugsweise:
"Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen nicht nach, ist gemäß § 24 Abs.3 6. Satz FSG vorzugehen."
§ 24 Abs.3 6. Satz FSG lautet auszugsweise:
"Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufen gemäß § 4c Abs.2 FSG nicht befolgt, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordneten Stufen nicht absolviert wurden, bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass eine Entziehung der Lenkberechtigung nur dann in Betracht kommt, wenn deren Besitzer die fehlenden Ausbildungsstufen nicht absolviert hat.
Hat der Besitzer der Lenkberechtigung die in § 4b Abs.1 FSG enthaltene
2. Ausbildungsphase zur Gänze absolviert und lediglich den im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehenen "Zeitraum von mindestens 3 Monaten" nicht eingehalten, kommt eine Entziehung der Lenkberechtigung nicht in Betracht!
Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.
Mag. Kofler