Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521674/7/Ki/Da

Linz, 09.08.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn M S, M M, S, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, L, S, vom 26.6.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 12.6.2007, AZ. 06/210576, betreffend Befristung der Lenkberechtigung und Anordnung von Auflagen nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8.8.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird im beantragten Ausmaß (Befristung bzw. Vorlage der Laborbefunde) behoben.

Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides bleibt mit der Maßgabe aufrecht, dass der Berufungswerber der Behörde seinen Führerschein zwecks Neuausstellung und Eintragung der Auflage (Code 01.01) unverzüglich nach Rechtskraft dieses Bescheides (Erkenntnisses) abzuliefern hat.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 8 ff FSG sowie § 13 Abs.5 FSG

 

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde die von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 18.3.1999 für die Klassen A und B, und am 18.11.2002 für die Klassen C1, C, B+E, C1+E, C+E und F erteilte Lenkberechtigung des Berufungswerbers (Führerschein ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 16.6.2006, 06210576) bis einschließlich 25.5.2009 befristet.

 

Weiters wurden als Auflagen die Verwendung einer Brille Code 01.01 (Punkt 1) sowie die Vorlage eines Laborbefundes (LFP, MCV und CDT) alle 6 Monate, somit bis spätestens 25.11.2007, 25.5.2008, 25.11.2007 (gemeint wohl 2008) und zur Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung vorgeschrieben.

 

Letztlich wurde aufgetragen, dass die Befristung unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides in den neu auszustellenden Führerschein einzutragen sei.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 26.6.2007 Berufung erhoben und unter Stellung des Beweisantrages der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt, den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, soweit damit eine Befristung einer Lenkberechtigung ausgesprochen und ihm die Vorlage von Laborbefunden betreffend der Leberwerte und letztendlich eine Nachuntersuchung vor Ablauf der Befristung aufgetragen wurde, ersatzlos aufzuheben. Die Anordnung der Verwendung einer Brille wurde nicht angefochten.

 

3. Das Berufungsvorbringen lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass Herr S bestreitet, Verhaltens- bzw. Alkoholprobleme zu haben. Er habe sich seit dem 25.6.2006 nicht das Geringste zu Schulden kommen lassen und es bestehe keine Veranlassung ihm regelmäßige Laboruntersuchungen seiner Leberwerte aufzutragen bzw. eine Befristung der Lenkberechtigung auszusprechen. Er habe noch nie in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt und auch sonst keine Alkoholprobleme, sodass jegliche Grundlage für die Auflage der regelmäßigen Beibringung von Leberwerten fehle.

 

4. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8.8.2007. An dieser Verhandlung nahm der Berufungswerber im Beisein seines Rechtsvertreters teil, die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Als medizinischer Sachverständiger war der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, Dr. A H, anwesend.

 

Weiters hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Einsicht genommen in das den Berufungswerber betreffende Führerscheinregister und erhoben, dass jedenfalls im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach über den Berufungswerber keine Verwaltungsvorstrafen vorgemerkt sind.

 

6. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach argumentiert in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass die Befristung bzw. die Auflagen aus gesundheitlichen Gründen erforderlich wären und stützt die Entscheidung auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. A H vom 25.5.2007, wonach Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 befristet auf 2 Jahre unter den Auflagen der Verwendung einer Brille und Kontrolluntersuchungen (Vorlage eines Laborbefundes – LFP, MCV, CDT – alle 6 Monate) geeignet sei.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass gegen den Berufungswerber im Jahre 2005 Strafanzeige erstattet wurde, weil er angeblich bei einem Fest in Haslach einen Plastikbierkrug aus etwa 2 – 3 m Entfernung gegen den Kopf einer anderen Person geworfen habe, diese Person habe dadurch einen Nasenbeinbruch sowie ein Cut über dem rechten Auge erlitten. Unabsichtlich habe er weiters beim Umdrehen mit der Faust gegen den rechten Arm einer weiteren Person, welche zufällig hinter ihm stand, gestoßen, diese Person habe eine Prellung des rechten Unterarms bzw. der rechten Hand erlitten.

 

Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Linz vom 6.10.2005 wurde das diesbezügliche Verfahren gemäß § 90g StPO (außergerichtlicher Tatausgleich) eingestellt.

 

Anlass für das nunmehr gegenständliche Verfahren war ein Urteil des Bezirksgerichtes Rohrbach vom 17.11.2006 (AZ. U 95/06g). Danach hat Herr S am 25.6.2006 in Kirchberg unter besonders gefährlichen Verhältnissen als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen dadurch, dass er die Anhaltezeichen durch Polizeibeamte missachtete und mit überhöhter Geschwindigkeit nach links in den Güterweg Seibersdorf einbog, durch die rasante und rücksichtslose Fahrweise eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit von 4 Fußgängern herbeigeführt, welche sich nur durch mehrfachen raschen Wechsel der Fahrbahnseiten vor dem Überfahrenwerden retten konnten. Er wurde diesbezüglich wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs.1 Z1) StGB rechtskräftig verurteilt.

 

Am 31.3.2007 unterzog sich Herr S beim Institut für Nachschulung und Fahrerrehabilitation (INFAR Landesstelle Oberösterreich) einer verkehrspsychologischen Untersuchung und es wurde resümierend in der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 18.4.2007 festgehalten, dass er derzeit bedingt geeignet sei Kraftfahrzeuge der Klassen Führerscheingruppen 1 und 2 zu lenken. Empfohlen wurde eine zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf 1 Jahr, um die Gefahr eines Rückfalls in alte Verhaltensgewohnheiten und die Einhaltung der psychologischen bzw. psychotherapeutischen Interventionsmaßnahmen kontrollieren zu können, weiters die Absolvierung einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Intervention und letztlich gelegentliche alkoholrelevante Laborwertkontrollen, um einen Alkoholmissbrauch ausschließen zu können.

 

Ausdrücklich ist in der verkehrspsychologischen Stellungnahme festgehalten, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen im Sinne der Fragestellung allesamt befriedigend ausgeprägt wären.

 

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen KFP30 werde hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen. Die Explorationsdaten würden aber markante Auffälligkeiten im Sozialverhalten des Untersuchten (aggressive Verhaltenstendenzen) außerhalb des Straßenverkehrs erkennen lassen. Weitere schwere Verkehrsverstöße oder vermehrte Verkehrsunfälle seien nicht abzuleiten. Die Kontrollskala des empirisch-statistisch genormten Persönlichkeitsfragebogens FPI-R weise eine deutliche Normabweichung aus, welche für eine Orientierung der Antworten an sozialer Erwünschtheit spreche. Auf Grund dieser Beschönigungs­tendenz müsse auf eine Interpretation dieses Verfahrens verzichtet werden. Im empirisch-statistisch genormten Selbstbeurteilungsfragebogen zu den empfundenen psychischen und sozialen Funktionen des Trinkens (FFT) schildere der Proband eine sehr geringe subjektive Bedeutung des Alkohols. Eine unkritische Wahrnehmung eines (vergangenen) Wirkungstrinkens könne aber nicht sicher ausgeschlossen werden. In den Alkoholfragebögen AUDIT und KFA sei derzeit kein pathologischer Alkoholgebrauch zu verifizieren, die Alkoholtrinkgewohnheiten des Untersuchten würden allerdings laut Alkoholfragebogen AUDIT nicht als sicher unbedenklich eingestuft werden können. Eine etwas höhere Alkoholtoleranz sei nicht auszuschließen. Der Untersuchte zeige bezüglich seiner Verstöße zunächst eine etwas abwehrende Haltung, letztendlich sei ein gänzlich fehlendes Problembewusstsein aber explorativ nicht abzuleiten, da der Untersuchte sich letztendlich zu einer psychologischen bzw. psychotherapeutischen Interventions­maßnahme bereit erkläre. Derzeit sei die sogenannte psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sehr knapp ausreichend gegeben.

 

Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach begründete die vorgeschlagene Befristung bzw. die Erteilung der Auflagen im amtsärztlichen Gutachten vom 25.5.2007 damit, dass eine amtswegige Zuweisung wegen schwerer Körperverletzung in alkoholisiertem Zustand 2005 sowie Missachtung der Anhaltezeichen durch die Exekutive am 25.6.2006 mit Gefährdung Dritter erfolgt sei. Weiters mit Hinweisen auf Alkoholmissbrauch in sozialen Trinksituationen. Nach dem Ergebnis der verkehrspsychologischen Untersuchung sei in letzter Zeit eine Stabilisierung der Persönlichkeit eingetreten, sodass derzeit von einer knapp ausreichenden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung auszugehen sei. Der Untersuchte habe von einer positiven Veränderung der Lebensverhältnisse berichtet, die durchaus plausibel erscheine. Unter laufender Laborkontrolle sei befristet die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung wurden sowohl die verkehrspsychologische Stellungnahme als auch das amtsärztliche Gutachten erörtert. Ausdrücklich bestätigte der Amtsarzt, dass außer der von ihm aufgezeigten Alkoholproblematik keine Umstände gegen die Erteilung (Beibehaltung) der Lenkberechtigung für die Gruppen 1 und 2 bestehen würden. Bezüglich vorgeschlagener Auflage des Tragens einer Brille wurde ohnedies keine Einwendung erhoben.

 

Resümierend erläuterte der Amtsarzt, dass auf Grund der sozialen Trinkgefährdung, welche auch im verkehrspsychologischen Gutachten beschrieben wurde, ein Rückfallrisiko für erhebliche Berauschung und auch anschließende Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges bestehe. Dies zeige sich auf Grund der allgemeinen Lebens- und Begutachtungserfahrung, dass nämlich eine Trennung von Trinken in der Freizeit und Nichtinbetriebnehmenwollen eines Fahrzeuges nicht durchgehalten werde. Auf Grund der Alkoholisierung trete grundsätzlich eine Enthemmung bzw. ein riskanteres Verhalten ein.

 

7. Der Unabhängige Verewaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4 FSG) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Diesfalls ist gem. § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

Eine Regelung der Alkoholproblematik findet sich in § 14 FSG-GV.

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol abhängig sind oder den Konsum nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Amtsarzt ausdrücklich bestätigte, dass eine Alkoholabhängigkeit nicht festgestellt werden kann bzw. beim Berufungswerber keinerlei Alkoholkrankheit mit körperlichen Folgeschäden festgestellt werden konnte.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen kann auch nicht geschlossen werden, dass Herr S bisher ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt bzw. in Betrieb genommen hat. Wohl könnte der Schluss gezogen werden, dass Herr S bei der Fahrt am 25.6.2006 (siehe oben angeführtes Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach) alkoholbeeinträchtigt gewesen sein könnte, ein entsprechender Nachweis ist jedoch nicht möglich, sodass davon ausgegangen werden muss, dass Herr S, welcher laut eigenen Angaben im Jahr ca. 90.000 km auch als Lastwagenfahrer zurücklegt, bisher sehr wohl Alkoholgenuss einerseits und das Lenken von Kraftfahrzeugen andererseits zu trennen vermochte.

 

Im konkreten Fall wurde im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung festgestellt, dass bei Herrn S die sogenannte psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung zwar sehr knapp, aber doch ausreichend gegeben ist. Diese Aussage lässt sich durchaus aus den einzelnen Punkten in der Zusammenfassung und Stellungnahme ableiten, in welcher insbesondere festgestellt wurde, dass hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehlhaltungen ausgewiesen werden könne bzw. weitere schwere Verkehrsverstöße oder vermehrte Verkehrsunfälle nicht abzuleiten wären.

 

In einer Gesamtschau stellt auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung einen Faktor dar, welcher (hier auch im Zusammenhang mit einer Alkoholproblematik) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen betrifft. Diese ist laut verkehrspsychologischer Stellungnahme auch im Bereich der Verkehrsanpassung derzeit, wie bereits dargelegt wurde, gegeben.

 

Eine Befristung bzw. Einschränkung der Lenkberechtigung wäre demnach nur dann zulässig bzw. geboten, wenn erwartet werden müsste, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes beim Berufungswerber eintreten würde, welche in der Folge seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde (siehe dazu auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

 

Diesbezüglich sind jedoch die Feststellungen in der verkehrspsychologischen Stellungnahme insoferne nicht schlüssig, als keinerlei Hinweis darauf zu finden ist, dass eine Verschlechterung zu erwarten sei, es wird lediglich angedeutet, dass die Alkoholtrinkgewohnheit des Berufungswerbers nicht als sicher unbedenklich eingestuft werden könne bzw. eine etwas höhere Alkoholtoleranz nicht auszuschließen sei. Auch ein pathologischer Alkoholgebrauch kann derzeit nicht verifiziert werden.

 

Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach begründete sein Gutachten damit, dass auf Grund einer im Rahmen der verkehrspsychologischen Stellungnahme festgestellten sozialen Trinkgefährdung ein Rückfallrisiko für eine erhebliche Berauschung und anschließende Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges bestehe. Eine Prognose dahingehend, dass eine Verschlechterung im Bereich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung geradezu erwartet werden müsste, wurde jedoch nicht gestellt.

 

In Anbetracht der vorliegenden Fakten erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass im gegenständlichen Falle Umstände, welche auf eine die Befristung der Lenkberechtigung bzw. die einschränkenden Maßnahmen begründende fortschreitende Erkrankung hinweisen, nicht vorliegen und es konnte somit in diesem Sinne der Berufung Folge gegeben werden.

 

Bezüglich der Auflage der Verwendung einer Brille (Code 01.01) wurde der angefochtene Bescheid ausdrücklich nicht angefochten, diese Auflage ist somit mittlerweile in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Auftrag zur Ablieferung des Führerscheines gründet sich auf § 13 Abs.5 FSG, zumal die Auflage der Verwendung einer Brille in einen neu auszustellenden Führerschein einzutragen ist.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

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