Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-541001/2/BP/Bu/Se

Linz, 28.08.2007

 

 

 

                                                        E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der H, S, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. August 2007, Zl. Vet-220697/1-2007-W/Pay, wegen der Vorschreibung von Gebühren für die Schlachttier- und Fleisch­unter­suchung, zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Gebührenvorschrei­bung (für Mai 2007) von insgesamt 35.566,44 Euro auf 28.258,56 Euro herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Berufung hingegen als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 212 Oö. Landesabgabenordnung 1996 – Oö. LAO 1996.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben genannten Bescheid der Oö. Landesregierung wurden der Beschwerdeführerin für die Durchführung von Schlachttier- und Fleischunter­suchungen, Trichinenbeschau bei Schweinen und Kontrollunter­such­ungen im Zeitraum Mai 2007 die auf Grund des Oö. Fleischuntersuchungsgebühren­gesetzes, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl.Nr. 84/2002 (im Folgenden: Oö. FlUGG 1997), iVm. der Oö. Fleischuntersuchungs­gebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 116/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl.Nr. 133/2001 (im Folgenden: FlUGV), fälligen Gebühren vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach den EU-Richtlinien die Gebühren grundsätzlich in einer bestimmten Höhe festgelegt seien, die Mitglied­staaten jedoch höhere Gebühren vorschreiben könnten, wenn deren Kosten tatsächlich höher seien. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, 2002/17/0203, festgehalten.

 

Überdies sei in diesem Zusammenhang durch ein im Auftrag der belangten Behörde erstelltes "Gutachten zur Höhe der Fleischuntersuchungsgebühren in Ober­österreich" der (bescheidmäßig bestellten nichtamtlichen) Sachverständigen "K" vom September 2004 (im Folgenden: [K-] Gutachten [der Sachverständigen]) festgestellt worden, dass bei betriebs­wirtschaftlicher Betrachtung der nach den EU-Richtlinien festgelegte Gebührensatz insgesamt sogar zu niedrig bemessen sei. Denn die in der FlUGV mit 2,17 Euro verankerten Gebühren lägen deutlich unter den tatsächlichen Kosten der Fleischuntersuchung in Oberösterreich in Höhe von 2,62 Euro. Schließlich sei überdies ein 20%iger Abschlag für Schlachtbetriebe mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Schweinen pro Stunde berücksichtigt worden.

 

Da mit diesem Gutachten der Umstand, dass die in der FlUGV festgesetzten Gebühren keines­falls über den tatsächlichen Kosten liegen, zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können, liege sohin auch kein Widerspruch zu EU-rechtlichen Bestimmungen vor.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung, die sich ausschließlich nur auf die in der Kostenmitteilung ausgewiesene Untersuchungs­gebühr für Schweine und die Gebühr für Trichinenbeschau bezieht.

 

Darin wird die Unangemessenheit des vorgeschriebenen Betrags im Vergleich zu Bayern und Italien betont. Unter Hinweis auf frühere Entscheidungen des Oö. Ver­wal­tungssenats werden ergänzende Berechnungen vorgelegt und die Berechnung nach L + L jener der K gegenübergestellt. Inhaltlich wird im Wesentlichen auf die auch aus den Verfahren zu den Vorschreibungen anderer Kalendermonate bekannte Stellungnahme von L + L und die dort geübte Kritik verwiesen.

 

Insgesamt wird dem Sinn nach beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit abzuändern, als keine höheren als die Gemeinschaftsgebühren vorgeschrieben werden und demgemäß die geforderte Einbringung dieses Differenzbetrages auszusetzen.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Amtes der Oö. Landesregierung, aus dem sich der – auch von der Berufungswerberin unbestritten gebliebene – entscheidungswesentliche Sachverhalt  vollständig ermitteln ließ, sowie durch Heranziehung des vorangeführten Sachverständigengutachtens und der hiezu ergangenen Stellungnahmen der Rechtsmittelwerberin.

 

2.1. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da diese von der Bw nicht gefordert wurde und weil der Akt erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung, keine weitere Klärung der Sache erwarten lässt. Darüber hinaus steht dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK entgegen (vgl. § 69a Abs. 4 Oö. LAO 1996).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Nach Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG iVm. § 8 Abs. 1 des Oö. Fleischuntersuchungs­gebührengesetzes, LGBl. Nr. 79/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 84/2002 (im Folgenden: Oö. FlUGG 1997) ist der Oö. Verwaltungssenat Abgabenbehörde in zweiter Instanz; soweit im FlUGG nicht anderes bestimmt ist, findet für das Verfahren die Oö. Landesabgabenordnung 1996, LGBl. Nr. 107/1996, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 120/2005 (im Folgenden: Oö. LAO 1996) Anwendung (§ 8 Abs. 2 FlUGG 1997).

 

Die Höhe der Gebühren ist gemäß § 2 Abs. 1 FlUGG 1997 nach der FlUGV festzusetzen; die mit dem angefochtenen Bescheid festgelegten Gebührensätze entsprechen – was auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen wurde – der FlUGV.

 

3.2. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/73/EWG (vgl. die Kodifizierung durch die RL 96/43/EG; im Folgenden: RL 85/73/EWG) werden die Gemeinschaftsgebühren in der Weise festgelegt, dass sie die Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungs­stelle sowie die für die Durchführung der Untersuchungen und Kontrollen entstehenden Verwaltungskosten, denen noch die Kosten der Fortbildung des Untersuchungs­personals hinzugerechnet werden können, abdecken. Nach
Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG können die Mitgliedstaaten aber auch – unbeschadet der Wahl jener Behörde, die zur Erhebung der Gemeinschafts­gebühr ermächtigt ist – insoweit einen höheren Betrag als die Gemeinschafts­gebühren einheben, als die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Unter­suchungs­kosten nicht überschreitet.

 

Unter dem Aspekt, dass die Festlegung einer Gemeinschaftsgebühr für veterinär- und hygienerechtliche Kontrollen primär den Zweck der Schaffung gleichartiger Wettbewerbsbedingungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten verfolgt[1], ist jedoch an die durch Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG geschaffene Möglichkeit der Gebühren­erhöhung grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Dies derart, dass aus der Formulierung „sofern die erhobene Gesamtgebühr die tatsächlichen Untersuchungs­kosten nicht überschreitet“ im Art. 5 Abs. 3 RL 85/73/EWG nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates gleichzeitig folgt, dass jener Mitgliedstaat, der höhere Gebühren festlegt, diese Regelung als ausschließlich durch höhere Kosten iSd. Art. 5 Abs. 1 RL 85/73/EWG bedingt nachzuweisen hat.

 

Dies deckt sich im Ergebnis auch mit der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2000/17/0203, geäußerten Rechts­auf­fassung, wo der VwGH unter Hinweis auf entsprechende Ent­scheidungen des Europäischen Gerichtshofes davon ausgeht, dass die RL 85/73/EWG zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine Höchstgrenze derart bildet, dass der Betroffene einer höheren Vorschreibung als der gemeinschafts­rechtlichen Pauschalgebühr dann und insoweit widersprechen kann, wenn diese Überhöhung seitens der Behörde nicht entsprechend belegt werden kann. Umgekehrt folgt daraus, dass die Abgabenbehörde keine höhere als die solcherart sachlich begründbare Gebühr festsetzen darf, und zwar auch dann nicht, wenn dies in Gesetzen oder Verordnungen entsprechend festgelegt wäre; der RL 85/73/EWG kommt dem gemäß eine materielle, entgegenstehende Gesetze und Verordnungen zurückdrängende Bindungswirkung zu.

 

3.3. In diesem Zusammenhang resultiert als Sukkus des im Zuge des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eingeholten K-Gutachtens, dass die im Vergleich zur RL 85/73/EWG höheren Gebührensätze der FlUGV dadurch bedingt sind, dass in Oberösterreich einerseits ausschließlich Tierärzte zur Fleischunter­suchung herangezogen werden und andererseits die Verrechnung mit diesen nicht direkt, sondern über einen eigenständigen Verwaltungsträger (die Fleischunter­suchungs- und Ausgleichskasse, im Folgenden: FlUAK) erfolgt.

 

Wie der Oö. Verwaltungssenat – beginnend mit VwSen-540089 vom 16. März 2004 –in zahlreichen Entscheidungen dargetan hat, hindert die RL 85/73/EWG einen Mitgliedstaat nicht schon von vornherein daran, vergleichsweise höher- oder gar überqualifizierte Fachkräfte zur Fleischuntersuchung heranzuziehen (so nunmehr auch explizit VwGH v. 24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) und in diesem Zusammenhang eine eigenständige Verrechnungsstelle einzurichten; die solcherart höheren Kosten müssen jedoch nachweisbar ausschließlich durch die Untersuchung selbst begründbar sein. Die Beweislast trifft dabei offenkundig jene Behörde, die die vergleichsweise höheren Gebühren vorschreibt, also die Oö. Landesregierung.

 

3.3.1. Soweit es die von der Abgabenbehörde für die Trichinenuntersuchung mit
0,33 Euro pro Schlachttier ermittelten Kosten betrifft, hält dem die Rechtsmittel­werberin unter Hinweis auf die L-Stellungnahme entgegen, dass man unter Beachtung des Umstandes, dass sich das K-Gutachten ausschließlich auf Großbetriebe bezieht, konsequenterweise von einer Untersuchungskapazität von 70 (anstelle von bloß 50) Schweinen pro Stunde auszugehen habe. Demnach käme man nur auf einen Stundensatz von 0,21 Euro.

 

Da die belangte Behörde bei einer  Besprechung am 18. August 2005 von einer Untersuchungszahl von 75 Schweinen pro Stunde ausgeht dies aber nur für den Idealfall bei optimalsten Bedingungen und entsprechend hohen Schlachtkapazitäten zutrifft und die oberösterreichischen Schlachtbetriebe tatsächlich unterschiedliche Schlachtbandgeschwindigkeiten erreichen ist realistischerweise von einem Mittelwert von 60 Schweinen pro Stunde auszugehen.

 

Insgesamt resultiert demnach bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Beschau­rate von 60 Schweinen pro Stunde und einer Wegekostenentschädigung von (lediglich) 10,8% für die Trichinenbeschau ein tatsächlicher Aufwand von 0,27 Euro (8.021,85 : 551 : 60 = 0,24 +  0,026) bzw. 0,22 Euro (bei Fließbandbetrieben) pro Schlachttier.

 

3.3.2. Hinsichtlich des von der K ermittelten Verwaltungskostenanteils der FlUAK in Höhe von 0,29 Euro pro Schlachttier wird seitens der Rechtsmittelwerberin nicht dargetan, weshalb in diesem Zusammenhang Positionen "Forderungsabschrei­bungen" oder "Rechts- und Beratungsaufwendungen" nicht in Ansatz gebracht werden dürfen, sondern nur dargestellt, inwieweit sich deren Nichteinbeziehung aufwandsminimierend auswirken würde (was wiederum zu einer niedrigeren Gebührenvorschreibung zu führen hätte).

 

Es ist ihr damit aber schon im Ansatz nicht gelungen, dem Sachverständigen­gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; vielmehr liegt auch diesbezüglich bloß ein unsubstantiiertes Bestreiten vor.

 

Daher sieht der Oö. Verwaltungssenat keine Veranlassung, den mit 0,29 Euro pro Schlachttier ermittelten tatsächlichen Verwaltungskostenanteil in Zweifel zu ziehen.

 

3.3.3. Hinsichtlich der Angemessenheit der Höhe der Kosten eines Fleischunter­suchungstierarztes scheint dem Oö. Verwaltungssenat (auch im Hinblick auf das bereits zuvor angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
24. Jänner 2005, Zl. 2003/17/0226) ein Abstellen auf den "Bundeskollektivvertrag für Angestellte im Fleischergewerbe vom 1. Juli 2006" (im Folgenden: KV), grundsätzlich als zielführend.

 

Diesbezüglich wurde im Gutachten zwar schlüssig ermittelt, dass insoweit ein Stundensatz von 77,24 Euro anzusetzen sei. Allerdings liegt diesem Ergebnis die Einreihung der Tierärzte in die Verwendungsgruppe VI des KV zu Grunde. Diese Qualifikation ist jedoch schon deshalb unzutreffend, weil der Kollektivvertrag selbst davon ausgeht, dass Tierärzte in die niedrigere Gehaltsansätze aufweisende Verwendungsgruppe V einzureihen sind (vgl. S. 17). Dass aber in diesem Zusammenhang auch auf deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Fleischunter­suchung, die sie nach dem K-Gutachten faktisch zu mehr als einem Drittel in Anspruch nimmt, ausreichend Bedacht genommen wurde, kann wohl nicht ernsthaft bezweifelt  werden.

 

Davon ausgehend resultiert aber unter Zugrundelegung der in der Anlage A, rechte Spalte, zur Stellungnahme vom 10. Mai 2005 angestellten Berechnung, modifiziert durch die zwischenzeitlich mit Wirkung vom 1. Juli 2006 valorisierten kollektivvertrag­lichen Werte und – in Konsequenz der Heranziehung eines Angestelltentarifs (anstelle eines kalkulatorischen Unternehmerlohnes) – unter Außerachtlassung eines Ansatzes für Verdienstentgang, bloß ein Stundenhonorar von 60,21 Euro (anstelle von 77,24 Euro).

 

Hinsichtlich der durchschnittlichen Schlachtkapazität wurden von der Rechtsmittel­werberin Beweise dafür, dass die verordnungsmäßig festgelegte Höchstzahl von
50 Schweinen pro Stunde tatsächlich häufig überschritten und sogar die Zahl 70 erreicht werde, zwar in Aussicht gestellt, tatsächlich aber auch mit der gegenständlichen Berufung nicht vorgelegt. Es ist ihr daher insoweit nicht gelungen, dem von der Sachverständigen nunmehr auf Grund einer repräsentativen Befragung ermittelten Durchschnittswert von 40,32 Schweinen pro Stunde auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten.

 

Im Ergebnis resultiert somit als nachvollziehbarer Tierarztkostenanteil ein Betrag in einer Höhe von 1,49 Euro (60,21 : 40,32), der im Falle eines Fließbandbetriebes um 20% zu vermindern ist (1,19 Euro).

 

 

3.3.4. Dies zu Grunde legend kann daher unter jeweiliger Einbeziehung eines Verwaltungskostenanteils in Höhe von 0,29 Euro eine Gebühr in Höhe von insgesamt 2,00 Euro (mit Trichinenuntersuchung) bzw. 1,70 Euro (mit Trichinen­untersuchung bei Fließbandbetrieben [wie im vorliegenden Fall]) bzw. 1,48 Euro (ohne Trichinenuntersuchung) pro Schlachttier als plausibel angesehen werden.

 

3.3.5. Geht man von diesen Gebührensätzen aus, ergeben sich für die vorliegenden Fälle folgende Berechnungen der Vorschreibungen:

 

3.3.5.1. Mai 2007 (Gesamtvorschreibung laut Bescheid erster Instanz: 35.566,44 Euro):

 

 

Menge

Art

Gebühr (Euro)

34

Kontrolluntersuchungen C2

481,78

15.626

Schweine

23.126,48

15.602

Trich. Verdauungsmethode

3.432,44

308

Ausgewachsene Rinder

1.209,83

4

Jungrinder

8,03

Summe

 

28.258,56

 

 

 

4. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2006, 2005/17/0201, in vergleichbaren Fällen diese Berechnungsmethode insofern be­stätigt, als er die Behandlung der dortigen Beschwerden abgelehnt hat.

 

Zur Vermeidung weiteren Aufwands wäre es deshalb sinnvoll und entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis auch geboten, dass sich die belangte Behörde für zukünftige Fälle der Ansicht des
Oö. Verwaltungssenats anschließt.

 

5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 212 Abs. 2 Oö. LAO 1996 insoweit stattzugeben, als die Gebührenvorschreibung wie aus dem Spruch ersichtlich herabgesetzt wird.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 



[1] Vgl. die fünfte Begründungserwägung zur RL 96/43/EG vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der RL 85/73/EWG: „Diese Untersuchungen und Gesundheitskontrollen werden in den einzelnen Mitgliedstaaten in unterschiedlicher Art und Weise durchgeführt; sie werden insbesondere über Gebühren finanziert, die unterschiedlich hoch sein können. Diese Diskrepanzen können sich auf den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Produktionen auswirken, die überwiegend unter eine gemeinsame Marktorganisation fallen. Bei den Einfuhren lebender Tiere aus Drittländern in die Gemeinschaft kann die Tatsache, dass den Wirtschaftsteilnehmern unterschiedlich hohe Gebühren auferlegt werden, zu Verkehrsverlagerungen führen. Um dies zu verhindern, sind harmonisierte Regeln für die Finanzierung dieser Untersuchungen und Kontrollen vorzusehen. Diese Untersuchungen und Kontrollen fallen in den Zuständigkeitsbereich des Staates; um ihre Finanzierung sicherzustellen, sollten jedoch die Wirtschaftsteilnehmer eine Gebühr entrichten.

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